Berücksichtigung Unterhaltspflichten

  • Hallo,

    da ich mich nicht wirklich im Insolvenzrecht auskenne, würde mich mal folgender Sachverhalt interessieren:

    Schuldner befindet sich in der Wohlverhaltensphase und hatte bisher ein unterhaltspflichtiges Kind. Mangels Bedürftigkeit des Kindes fällt die Unterhaltsverpflichtung weg.

    Wer müsste sich jetzt darum kümmern, dass das bisher unterhaltsberechtigte Kind zukünftig bei der Berechnung der pfändbaren Beträge unberücksichtigt bleibt?
    1. Der Gläubiger muss dies beim Inso-Gericht beantragen
    2. Der Schuldner muss von sich aus aufgrund seiner Mitwirkungspflicht darauf hinweisen
    3. Der Treuhänder

    Welche Auswirkungen hätte das Verschweigen einer solchen Angabe durch den Schuldner auf das Verfahren? Er benachteiligt ja eigentlich seine Gläubiger, oder?

    Zusatzfrage: Gibt es irgendwelche Vorschriften hinsichtlich der Ausschüttung der gepfändeten Beträge, d.h. wie läuft das praktisch ab; die Beträge werden monatlich durch den Arbeitgeber an den Treuhänder überwiesen. Gibt es eine jährliche Ausschüttung an die Gläubiger oder in bestimmten Phasen?

  • Der Arbeitgeber muss die Unterhaltspflichten von sich aus berücksichtigen (§ 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO).

    Liegen die Voraussetzungen nicht (mehr) vor, hat er das zu berücksichtigen. Es ist für den AG allerdings in der Regel schwierig, wenn er weiß, dass es eine unterhaltsberechtigte Person (besonders beim Kind) gibt, aber nicht weiß, wann die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

    Also sollte der TH, der davon Kenntnis hat dem AG mitteilen, dass die Voraussetzungen für die Berücksichtigung weggefallen sind. Die Gläubiger haben damit eigentlich nichts zu tun, weil sie mit dem Arbeitgeber in keinem Rechtsverhältnis stehen. Sicherlich sollte der AG derartigen Hinweisen zu seiner eigenen Sicherheit aber nachgehen und den Schuldner auffordern die tatsächliche Unterhaltsgewährung nachzuweisen.

    Ob man dem Schuldner daraus einen Strick drehen kann, wenn er dem AG nicht mitteilt, dass die Unterhaltsverpflichtung weggefallen ist.... ich weiß es nicht....

  • Eigentlich so wie Coverna, Ich meine zusätzlich, dass ein Versagungsantrag jedenfalls bei offensichtlichen Wegfall gute Chancen hätte, wenn der Schuldner diesen nicht mitteilt.

    Zusatzfrage: Gibt es irgendwelche Vorschriften hinsichtlich der Ausschüttung der gepfändeten Beträge, d.h. wie läuft das praktisch ab; die Beträge werden monatlich durch den Arbeitgeber an den Treuhänder überwiesen. Gibt es eine jährliche Ausschüttung an die Gläubiger oder in bestimmten Phasen?

    Jährliche Ausschüttung (§ 292 InsO). Wenn es sich aber nicht lohnt, kann der Zeitraum aber auch länger sein (will ja keiner einmal im Jahr 4 Cent überwiesen bekommen, oder ?).

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Danke für die Antworten.

    Aber wie kann denn der Gläubiger überprüfen, ob nun eine oder keine Unterhaltsverpflichtung berücksichtigt wird, wenn der Schuldner z.B. diverse Schichtzuschläge erhält und die Höhe der gepfändeten Beträge an sich schon schwer nachvollziehbar ist? :gruebel:

  • Danke für die Antworten.

    Aber wie kann denn der Gläubiger überprüfen, ob nun eine oder keine Unterhaltsverpflichtung berücksichtigt wird, wenn der Schuldner z.B. diverse Schichtzuschläge erhält und die Höhe der gepfändeten Beträge an sich schon schwer nachvollziehbar ist? :gruebel:



    Einfach in die Pfändungstabelle schauen. Ohne Unterhaltsverpflichtung ist immer ein xx,40 € Betrag pfändbar; bei einer Unterhaltsverpflichtung sind es xx,05 €. Dann dieht man auch, von welchem Nettolohn der Drittschuldner ausgeht. Wobei die oft ganz eigenartige EDV-Programme haben und es schwierig sein kann, den Drittschuzldner zu überzeugen, dass im Zweifel das Gericht und nicht das EDV-Programm die pfändbaren Beträge bestimmt...

  • Danke für die Antworten.

    Aber wie kann denn der Gläubiger überprüfen, ob nun eine oder keine Unterhaltsverpflichtung berücksichtigt wird, wenn der Schuldner z.B. diverse Schichtzuschläge erhält und die Höhe der gepfändeten Beträge an sich schon schwer nachvollziehbar ist? :gruebel:



    Einfach in die Pfändungstabelle schauen. Ohne Unterhaltsverpflichtung ist immer ein xx,40 € Betrag pfändbar; bei einer Unterhaltsverpflichtung sind es xx,05 €. Dann dieht man auch, von welchem Nettolohn der Drittschuldner ausgeht. Wobei die oft ganz eigenartige EDV-Programme haben und es schwierig sein kann, den Drittschuzldner zu überzeugen, dass im Zweifel das Gericht und nicht das EDV-Programm die pfändbaren Beträge bestimmt...



    Da hättest Du bei mir ein Problem, weil ich xx,39 bei null u.P. und xx,04 € bei einer u.P. überweise, weil ich nicht nach der Pfändungstabelle einbehalte sondern richtig berechne :D

    Das hilft dem Gläubiger aber in der Regel wenig wenn er weiß von welchem Betrag der Arbeitgeber ausgeht, damit besteht immer noch keine Gewissheit, ob der Arbeitgeber das pfändungsrechtliche Einkommen richtig ermittelt hat.

  • Hallo,

    Schuldner befindet sich in der Wohlverhaltensphase und hatte bisher ein unterhaltspflichtiges Kind. Mangels Bedürftigkeit des Kindes fällt die Unterhaltsverpflichtung weg.

    Und wie kommen Sie denn darauf? Es ist weder die Sache des Drittschuldners noch des Insolvenzgerichts irgendwelche Festellungen bezüglich des Wegfalls der Unterhaltsverpflichtung vorzunehmen, insbesondere solange der Schuldner den Unterhalt tatsächlich gewährt und keine Anträge nach § 850 c Abs. 4 ZPO gestellt wurden.

    Der Schuldner ist in dem Restschuldbefreingsverfahren nicht verpflichtet Änderungen im Einkommen seiner Kinder mitzuteilen. Lediglich auf Anfrage des Treuhänders muss er das tun.

    Daher, vorrausgesetzt der Schuldner gewährt tatsächlich den Unterhalt in irgeneiner Form, sehe ich keine Möglichkeiten die Restschuldbefreiung zu versagen. Sie können lediglich einen Antrag nach § 850 c Abs. 4 ZPO über den Treuhänder stellen, wenn Sie wissen, dass das Kind eigene Einkünfte hat.



  • Das widerspricht eindeutig dem Wortlaut des § 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO, weil der Drittschuldner nur die Personen berücksichtigen darf, denen der Schuldner aufgrund gesetzlicher Verpflichtung tatsächlich Unterhalt leistet.

    Dass der DS Änderungen von sich aus zu berücksichtigen hat (sofern sie ihm bekannt werden) ergibt sich aus Stöber, Rdn. 1056 und aus dem bereits zitierten Wortlaut des § 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO.

  • [quote='rykomick','RE: Berücksichtigung Unterhaltspflichten Angel','Berücksichtigung Unterhaltspflichten,

    Das widerspricht eindeutig dem Wortlaut des § 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO, weil der Drittschuldner nur die Personen berücksichtigen darf, denen der Schuldner aufgrund gesetzlicher Verpflichtung tatsächlich Unterhalt leistet.

    Ich habe es ja geschrieben: "Vorrausgesetzt, der Schuldner gewährt den Unterhalt in irgendeiner Form". GEWÄHRT er Unterhalt, bleibt nur der Weg über § 850c Abs. 4 ZPO.


  • Der Schuldner ist in dem Restschuldbefreingsverfahren nicht verpflichtet Änderungen im Einkommen seiner Kinder mitzuteilen. Lediglich auf Anfrage des Treuhänders muss er das tun.



    Auch hier wird man wohl eine entgültige Entscheidung des BGH abwarten müssen, da nach § 295, I, Nr. 3 InsO eine Verheimlichung der von der Abtretung erfassten Bezüge ein Versagensgrund darstellt. Auch könnte es eine Obliegenheit Nr. 1 sein, welche der BGH weit fasst, IX ZB 2/07.

    Zwar hat das AG Göttingen in seiner Entscheidung vom 2.6.2009, 74 IK 285/06 (entgegen AG Passau), festgehalten, dass die Versagensgründe abschließend geregelt seien (das hat der BGH in anderer Sache auch mal gesagt), allerdings ergibt sich nach ReGEInsO bei Verletzung der Abführungspflicht der Arbeitgebers die Pflicht des Schuldners zur Abführung der pfändbaren Bezüge.

    Unter der Maßgabe sollte sich der Schuldner überlegen, wie hoch die Chance steht, dass Änderungen bei der Bemessung des pfändbaren zu den Obliegenheiten gehören.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Naja, bei der Entscheidung des BGH geht es ja um einen anderen Sachverhalt.

    Aus § 295 InsO ergibt sich eigentlich keine Verpflichtung Auskünfte über die Bezüge und Vermögen der unterhaltsberechtigen Verwandten des Schuldners zu erteilen. Wie sollte es dann bitte schön gehen? Angenommen ein 16-jähriges Kind des Schuldners macht in den Sommerferien ein Praktikum und bekommt dafür 500 Euro monatlich. Und nach den Ferien trägt er Zeitungen aus für 150 Euro im Monat aus. Soll der Schuldner dann das dem Treuhänder mitteilen, da unter Umständen das Kind ganz oder teilweise als Unterhaltsberechtigte nicht zu berücksichtigen wäre? Ich glaube kaum :)

  • Hallo,

    Das widerspricht eindeutig dem Wortlaut des § 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO, weil der Drittschuldner nur die Personen berücksichtigen darf, denen der Schuldner aufgrund gesetzlicher Verpflichtung tatsächlich Unterhalt leistet.



    Ich habe es ja geschrieben: "Vorrausgesetzt, der Schuldner gewährt den Unterhalt in irgendeiner Form". GEWÄHRT er Unterhalt, bleibt nur der Weg über § 850c Abs. 4 ZPO.




    Wenn, wie No Angel schreibt, "dass mangels Bedürftigkeit des Kindes die Unterhaltsverpflichtung wegfällt" ist es wohl müßig sich darüber Gedanken zu machen ob der Unterhalt noch gewährt wird. Verpflichtung ist ebenfalls Voraussetzung, dass das Kind berücksichtigt wird. Liegt keine Verpflichtung vor, kann der Schuldner so viel Unterhalt zahlen wie er will.



  • Wenn, wie No Angel schreibt, "dass mangels Bedürftigkeit des Kindes die Unterhaltsverpflichtung wegfällt" ist es wohl müßig sich darüber Gedanken zu machen ob der Unterhalt noch gewährt wird. Verpflichtung ist ebenfalls Voraussetzung, dass das Kind berücksichtigt wird. Liegt keine Verpflichtung vor, kann der Schuldner so viel Unterhalt zahlen wie er will.

    Eben nicht. Ob eine Unterhaltsverpfichtung im Sinne von § 1601 BGB besteht oder nicht kann allenfalls das Familiengericht feststellen und das nur, wenn sich der Berechtigte und der Verpflichtete streiten. Vollstreckungsgerichte und Insolvenzgerichte können allenfalls die Nichtberücksichtigung der Verpflichtung feststellen. Das aber nur auf Antrag des Gläubigers bzw. Treuhänders und unter der Vorrausetzung, dass der Berechtigte eigene Einkünfte hat.

    Wenn der Unterhaltsverpflichtete seine Verpflichtung anerkennt und Unterhalt gewährt hat niemand etwas daran zu rütteln. Das lässt sich auch sehr einfach titulieren, in dem zB. der Berechtigte vor dem Familiengericht klagt und der Verpflichtete den Anspruch anerkennt.



  • Naja, bei der Entscheidung des BGH geht es ja um einen anderen Sachverhalt.

    Aus § 295 InsO ergibt sich eigentlich keine Verpflichtung Auskünfte über die Bezüge und Vermögen der unterhaltsberechtigen Verwandten des Schuldners zu erteilen. Wie sollte es dann bitte schön gehen? Angenommen ein 16-jähriges Kind des Schuldners macht in den Sommerferien ein Praktikum und bekommt dafür 500 Euro monatlich. Und nach den Ferien trägt er Zeitungen aus für 150 Euro im Monat aus. Soll der Schuldner dann das dem Treuhänder mitteilen, da unter Umständen das Kind ganz oder teilweise als Unterhaltsberechtigte nicht zu berücksichtigen wäre? Ich glaube kaum :)



    Wenn es um einen gleichlautenden Sachverhalt ginge, wäre es ja auch trivial.

    Was der TH mit der Information über den Zuverdienst des Kindes macht, kan an dieser Stelle mal dahingestellt sein. Wäre der Schuldner Hartz IV - Empfänger, so wäre der Hinzuverdienst jedenfalls anzeigepflichtig.

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  • Wenn der Arbeitgeber danach gehen würde, dann müsste er Verwandte in gerader Linie immer als unterhaltsberechtigt ansehen, gerade dann, wenn sie im Haushalt des Schuldners wohnen, weil er ihnen dann zumindest Naturalunterhalt gewährt (wäre schwer was anderes nachzuweisen).

    Dass die Vorschrift etwas schwammig ist, ist mir auch klar, aber wenn ein Kind im Berufsleben steht, dann trifft § 1602 BGB wohl nicht mehr zu. Sollte der Schuldner anderer Meinung sein, kann er mir das ja mitteilen und ggfs. einen klarstellenden Beschluss erwirken.

    Ich lasse mir von dem Schulder eine Erklärung unterschreiben in der er bei Kindern über 18 Jahre oder sonstigen unterhaltsberechtigten Personen auch den Grund der Unterhaltsverpflichtung (z.B. Schul- oder Berufsausbildung, Studium oder arbeitslos ohne Einkommen) angeben muss. Bisher ist es noch nicht vorgekommen, dass ein Schuldner dabei ein Kind angegeben hat, das nicht mehr in Ausbildung ist und eigene Einkünfte hat. Das alles klappt in der Praxis hervorragend.

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