Folgender Vollmachtstext liegt mir vor: "Der Verkäufer erteilt dem Notar einseitig, unwiderruflich und unbedingt Vollmacht, die Eintragung nach schriftlicher Zustimmung des Verkäufers zu bewilligen."
Das ist schon widersprüchlich: Entweder die Vollmacht ist unbedingt oder von der vorherigen Zustimmung abhängig.
Kann man hieraus den Rückschluss herleiten, dass die schriftliche Zustimmung nur im Innenverhältnis vorliegen muss, da die Vollmacht ansonsten nicht unbedingt wäre? So argumentiert jetzt jedenfalls der Notar...
Bedingte Vollmacht?
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Hoppla -
23. September 2009 um 14:35
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Hilft das hier?
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Nein, nicht wirklich. In dem Fall wurde der Notar angewiesen, erst dann zu handeln. In so einem Fall gehe ich auch davon aus, dass die Anweisung nur im Innenverhältnis gilt.
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Tut mir leid, ich sehe keinen Unterschied.
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Ich würde sagen, das Vorliegen der Zustimmung ist nur im Innenverhältnis maßgebend.
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Ganz klar betrifft diese Einschränkung nur das Innenverhältnis.
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Es wäre zu wünschen, dass das, was die Notare für "ganz klar" halten, auch in Wahrheit "ganz klar" ist. Schreibt es einfach in die Urkunde rein, dann ist es "ganz klar".
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Wenn man alles, was dem Rechtspfleger zweifelhaft erscheinen könnte, bis ins letzte, in der Hoffnung sämtliche auch nur etwaige Unklarheiten ausgeräumt zu haben, in die Urkunden aufnehmen würde, dann kann das Grundbuchamt dem Eingang von kommentardicken Urkunden entgegensehen. Ist es das, was gewünscht wird?
Dann braucht man natürlich nur noch lesen zu können, Auslegung, Menschenverstand, alles überflüssig. Auch eine Variante... -
Für Deine gereizte Reaktion besteht aus meiner Sicht kein Anlass. Klare und unzweideutige Formulierungen sollten im Grundstücksrecht die Regel und eine erforderliche Auslegung die absolute Ausnahme sein. Bei der Arbeitsweise mancher Notariate ist es leider umgekehrt.
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Ich bin nicht gereizt. Ich frage mich nur, was daran: "Der Verkäufer erteilt dem Notar einseitig, unwiderruflich und unbedingt Vollmacht, die Eintragung nach schriftlicher Zustimmung des Verkäufers zu bewilligen." zweideutig sein soll.
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"Der Verkäufer erteilt dem Notar im Außenverhältnis unbeschränkte Vollmacht, die Eintragung ... zu bewilligen. Er wird im Innenverhältnis angewiesen, von der Vollmacht erst nach dem Vorliegen der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers Gebrauch zu machen."
So gehört sich das. -
**gelöscht, da Cromwell schneller war.
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Jetzt gehe ich auf die Wiesn, bevollmächtige meinen Freund im Außenverhältnis unbeschränkt zur Bestellung einer Maß Bier und trinke sie im Innenverhältnis alleine.
Schönen Abend noch! -
Jetzt gehe ich auf die Wiesn, bevollmächtige meinen Freund im Außenverhältnis unbeschränkt zur Bestellung einer Maß Bier und trinke sie im Innenverhältnis alleine.
Schönen Abend noch!
Ich würde eher dazu raten, bei der Bedienung eine Maß in BGB-Gesellschaft zu bestellen und sie zu bitten, der Einfachkeit halber die Gründung der Gesellschaft zu protokollieren.
Ich fürchte allerdings, dann droht Wiesnverbot.
Prost.
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