Hallo zusammen!
Dank der Reform bin ich jetzt auch für Aufgebotsverfahren zuständig.
Wie ist das jetzt eigentlich mit dem Kostenvorschuss? Nach der Kosto ensteht die Gebühr doch erst mit Beendigung des Geschäfts und nicht bereits bei Antragstellung, Auslagen sofort nach ihrer Entstehung. Wird der Vorschuss jetzt überhaupt noch angefordert? Ich nehme an ich bin jetzt auch dafür zuständig, oder???
Kostenvorschuss?
-
aizitsuj -
24. September 2009 um 12:03
-
-
-
Mmh, also nach 13 wäre der KV wie bisher anzufordern. Aber wie ist das mit § 7 KostO vereinbar?
Vielleicht hat ja jemand einen neuen KostO Kommentar der Aufschluss geben kann... -
Ich verstehe das Problem irgendwie nicht. Die Kosten werden immer erst nach Beendigung des Verfahrens abgerechnet und zum Soll gestellt. Aber ein Vorschuss ist doch nach § 8 KostO trotzdem zu erfordern.
-
Was für ein Kostenvorschuss ist denn sinnvoll? Ich liege doch richtig wenn ich sage Kosten entstehen gem. § 128 d KostO über 20% des Grundschuldwertes? Und in welcher Höhe Auslagen?? (Ich mache das zum ersten Mal, deswegen vielleicht die doofen Fragen...)
-
Das kommt auf die Größe des Veröffentlichungstextes an :). So an die 150 EUR pro Veröffentlichung können da schon anfallen. M.E. sollte man schon einen Vorschuss von 250 EUR anfordern. Ich fordere sogar mehr an. Ich finde besser, wenn die KB ggfs. etwas zurückerstatten muss, statt nachzufordern.
-
Wir fordern auch den Vorschuß nach 8 KostO an, unsere Veröffentlichungskosten liegen bei 20-30 € pro Veröffentlichung, da wir nur im Bundesanzeiger veröffentlichen.
Weiß jemand jetzt schon 100%, ob auch der Auschließungsbeschluß veröffentlicht werden muß??? -
Wir haben uns hier darauf verständigt, dass ein Vorschuss von 400 € angefordert wird. Das machen dann alle Kollegen einheitlich, nachdem allein die Veröffentlichungen hier schon knapp 300 € kosten
-
Also zumindest vor der Reform habe ich als Rechtspfleger nie den Vorschuss angefordert - woraus ergibt sich nach der Reform denn die funktionelle Zuständigkeit?
-
Wir haben uns hier darauf verständigt, dass ein Vorschuss von 400 € angefordert wird. Das machen dann alle Kollegen einheitlich, nachdem allein die Veröffentlichungen hier schon knapp 300 € kosten
Wie schon mal geschrieben: Genau das ist der Grund, weshalb ich jetzt nach neuem Recht von der Veröffentlichung in der lokalen Presse abgerückt bin. Die Kosten belaufen sich dort nämlich auf das bis zu 7-fache der Veröffentlichungskosten im BAnz, je nach Textlänge.
Bei uns ist dnach bisheriger Regelung auch das Ausschlussurteil immer im BAnz veröffentlicht worden. Das behalte ich auch so bei, es sei denn, es ist ausdrücklich Anderweitiges geregelt. Davon ist mir aber bisher nichts bekannt. -
Ehrlich gesagt verstehe ich im Augenblick nicht, wieso "Eure" Veröffentlichungen im BA 20-30 EUR kosten, und meine an die 150? Ich veröffentliche auch nicht in der lok. Zeitung, und meine Texte enthalten lediglich das notwendigste.
-
Euren Preis verstehe ich allerdings auch nicht...
-
Was für einen Vorschuss würdest du denn fordern?
-
Wenn Du mich meinst: Ich habe bislang immer 300-350 € gefordert, je nach voraussichtlicher Textlänge. Durch den Wegfall der Veröffentlichung in der lokalen Presse werden es ggf. 100 € weniger werden.
-
Ich danke euch!
-
Hallo!
Habe gerade ein Aufgebot in die Finger bekommen und eine Veröffentlichung mit 22 Zeilen, also wie folgt, kostet 22,-€.
Ist euer Text denn länger, oder vergessen wir die Hälfte??
Hier der Text:Auf­ge­bot
Frau Xxxxxxxxx Yyyyyyyyy, Unbekannt Str. 12, 00000 Woauchimmer,
Antragstellerin
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Hier und Partner,
Diese Str. 1, 00000 Woauchimmer,
hat das Auf­ge­bot des Grundschuldbriefes über die im Grund­buch von Schulden, Blatt 1234 in Ab­tei­lung III Nr. 1 für Spar-und Darlehnskasse eG mbH in Schulden, jetzt Volksbank Schulden eG ein­ge­tra­ge­ne Grundschuld über 100.000,00 DM be­an­tragt.
Der In­ha­ber der Urkunde wird auf­ge­for­dert, spätes­tens in dem amDienstag, 09.02.2010, 09:00 Uhr,
1. Etage, Sitzungssaal 117 B, Gerichtsstr. 1-100, 00000 Woauchimmer
an­be­raum­ten Auf­ge­bots­ter­min sei­ne Rech­te an­zu­mel­den und die Urkunde vor­zu­le­gen, da sonst die Urkunde für kraft­los er­klärt werden kann.
Woauchimmer, 01.04..2009
Amtsgericht
100 C 100/09
Bei den Aufgeboten nach FamFG ist der Text doch auch nicht länger, oder muß sonst noch was rein? -
Also in BW müssen wir im Staatsanzeiger veröffentlichen (und mehr mach ich auch nicht) und das kostet wohl um die 300 - 350 €
Das AGGVA und das JuMi wollen es so, also mach ich das so -
Wenn die Aufgebotssachen im FamFG stehen, wieso steht dann nichts zu den Kosten im FamGKG? Oder bin ich die Einzige, die nichts findet? Wieso wollt ihr den Vorschuss weiter nach KostO verlangen?
-
Jetzt mitmachen!
Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!