Hallo zusammen.
kann mir jemand sagen, wer bei der Löschung einer Grundschuld im Erbbaugrundbuch alles zustimmen muss?
- Grundstückseigentümer?
- Erbbaurechtseigentümer?
Mfg
Zustimmung bei Löschung einer Grundschuld im Erbbaugrundbuch
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Rolfinio -
31. August 2006 um 08:48
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Zustimmen muss der Erbbauberechtigte, § 27 GBO, da für ihn ein Eigentümerrecht entstanden sein kann (das Grundpfandrecht lastet auf seinem Erbbaurecht, das als grundstücksgleiches Recht gilt);
im Rahmen von § 27 GBO muss der Grundstückseigentümer nicht zustimmen.
Der Grundstückseigentümer muss jedoch als Berechtigter einer Rückgewährsvormerkung, die bei der Grundschuld eingetragen ist, zustimmen; vgl. dort die Veränderungsspalte der dritten Abteilung.
Dieses Zustimmungserfordernis resuliert materiell-rechtlich aus § 876 BGB, verfahrensrechtlich aus § 19 GBO (wird jedoch von GBA zu GBA unterschiedlich gehandhabt; m.E. ist Zustimmungserfordernis gegeben, s.a. Stöber, Rechtspfleger-Jahrbuch 1960, S. 135, demzufolge § 876 BGB analog gilt). -
danke für die infos...
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