§ 9 Abs. 3 ErbbauRG bei TV

  • Folgender unschöner Fall, zu dem ich leider überhaupt nichts gefunden habe:

    Erbbaurecht lastet an einem Grundstück, für dessen Eigentümer Testamentsvollstreckung angeordnet wurde.
    Jetzt soll nachträglich des Bestehenbleiben der Erbbauzinsreallast gemäß § 9 Abs. 3 ErbbauRG vereinbart werden. Nun ruft mich der Notar an und fragt, wer für den Grundstückseigentümer bewilligen muss, der Eigentümer selbst oder der Testamtsvollstrecker. Habt ihr so etwas schon einmal gehabt?
    Gibt es da sonst noch irgendwelche Probleme, auf die ich achten muss?
    Vielen Dank..

  • Schon klar (§ 2211 Abs.1 BGB). Für die nachträgliche Vereinbarung ist dinglich eine Einigung zwischen dem Erbbauberechtigten und dem jeweiligen Eigentümer des Grundstücks als Reallastgläubiger erforderlich; insoweit muss der Testamentsvollstrecker für den Eigentümer mitwirken. Aber erfolgt die Eintragung der nachträglichen Vereinbarung nicht auf einseitige Bewilligung des Erbbauberechtigten?

  • Schon klar (§ 2211 Abs.1 BGB). Für die nachträgliche Vereinbarung ist dinglich eine Einigung zwischen dem Erbbauberechtigten und dem jeweiligen Eigentümer des Grundstücks als Reallastgläubiger erforderlich; insoweit muss der Testamentsvollstrecker für den Eigentümer mitwirken. Aber erfolgt die Eintragung der nachträglichen Vereinbarung nicht auf einseitige Bewilligung des Erbbauberechtigten?




    Nein, der Berechtigte der Erbbauzinsreallast (Grundstückseigentümer) muss wohl mit bewilligen (Schöner/Stöber, 14. Aufl., RN 1806b).

  • Das mag im Schöner/Stöber so stehen, aber wo ist das Betroffensein des Reallastberechtigten? Er ist nach meiner Ansicht nur Begünstigter der Rechtsänderung. Bei der Zinserhöhung eines Grundpfandrechts genügt auch die Bewilligung des Eigentümers.

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