Wohnrecht als (nicht) verwertbarer Gegenstand?

  • Noch zwei Entscheidungen hierzu:

    1.
    LG Hamburg, 23.02.2009, 326 T 83/08
    Pfändbarkeit eines testamentarisch vermachten Wohnrechts i.R.e. Insolvenzverfahrens

    2.
    AG Hamburg, Beschl. v. 23. 7. 2008 (nicht rk)-68c IK 46/07
    Die insolvenzrechtliche Vollstreckungserinnerung gem. § 148 Abs.2 Satz2 ZPO ist auch einschlägig, wenn der Schuldner außerhalb des Geltungsbereiches der §§ 850c ff. ZPO die Beeinträchtigung eines seiner Ansicht nach unpfändbaren Rechtes rügen will, in welches der Treuhänder/Verwalter nur aufgrund des Eröffnungsbeschlusses zu vollstrecken droht.

    Ein schuldrechtliches Wohnrecht, welches nicht übertragbar ist, gehört nicht zur Masse i.S.v. § 35 InsO. Ein ideeller Zuwendungszweck lässt sich von einem Versorgungszweck in der Regel nicht abgrenzen. Die Unterscheidung ist zur Abgrenzung der Massezugehörigkeit unpraktikabel.

  • Danke Euch!

    Sollte aber die Diensbarkeit tatsächlich einem Dritten überlassen werden können, dann wäre der Schuldner vor die Türe zu setzen und das Recht zu versilbern. Wie setze ich denn Wert fest?

    Nochmals: Fiktive Mieten verlangen, was halte ihr davon ??? :teufel:

  • Schau doch bitte erst mal, ob das Recht übertragbar ist, dann reden wir weiter. :)



    Bin eben recht neugierig :)



    Ist ja schön, aber ermittle doch erst mal die Übertragbarkeit des Rechtes, dann sehen wir weiter.

    Kennst Du denn nicht den bayrischen Beamtendreisatz?

    Zuerst machen wir mal gar nichts
    dann schauen wir mal
    und dann werden wir schon sehen.

  • Wie meinst Du das: Fiktive mieten verlangen.

    Man könnte am pfändbaren Einkommen des Schuldners schrauben, § 850e Nr. 3 ZPO



    wenn das Wohnrecht nicht pfändbar für die Masse ist, kannst Du auch keine Nutzungsentschädigung verlangen.

    Eine Anrechnung von ersparten Mietaufwendungen auf das pfändbare Einkommen findet gleichsam nicht statt, IXa ZB 226/03.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Kurz zwischengefragt: Dann muss, wenn das Wohnungsrecht zur Löschung gebracht werden soll, der Insolvenzverwalter auch nicht mitwirken?

    Dürfte davon abhängig sein, ob ein Insolvenzvermerk im Grundbuch eingetragen ist oder nicht.

    Hallo zusammen,

    ich greife das Thema mal auf. Ich habe hier auch einen Schuldner, der Berechtigter eines nicht übertragbaren Wohnungsrecht ist. InsO-Vermerk ist eingetragen. Der InsV bittet mich wegen Unpfändbarkeit das GBA um Löschung zu ersuchen.

    M. E. kann aber doch im Rahmen einer evtl. Veräußerung des Grundstücks und Löschung des Rechts eine Ausgleichszahlung für die Löschung zur Masse gezogen werden. Eine Beteiligung des InsV bei der Löschung kann m. E. aber nur durch den InsO-Vermerk sichergestellt werden. Oder stünde die Ausgleichszahlung dem Schuldner zu und der InsO-Vermerk ist unzulässig/nutzlos?

  • M. E. kann aber doch im Rahmen einer evtl. Veräußerung des Grundstücks und Löschung des Rechts eine Ausgleichszahlung für die Löschung zur Masse gezogen werden. Eine Beteiligung des InsV bei der Löschung kann m. E. aber nur durch den InsO-Vermerk sichergestellt werden. Oder stünde die Ausgleichszahlung dem Schuldner zu und der InsO-Vermerk ist unzulässig/nutzlos?

    Die Frage stellt sich doch eher, ob die Eintragung des Insolvenzvermerks überhaupt zulässig dann ist, wenn es sich um einen unpfändbaren Anspruch handelt. Dann greifen auch die Verfügungsbeschränkungen nicht. Es mag sich dann in der Folge als unbefriedigend herausstellen, wenn der Schuldner sich dieses unpfändbaren Anspruchs begibt und somit der Anspruch pfändbar wird. Das ist mE jedoch Kollateralschaden. Das für die Berufsausübung notwendige Fahrzeug ist ja auch unpfändbar. Trotzdem wird der Verwalter den Brief nicht einbehalten, in der stillen Hoffnung, dass das Fahrzeug durch Arbeitslosigkeit oder Wechsel der Arbeitsstelle zu pfändbaren Vermögen wird.

    Nur dann, wenn dem Berechtigten die Überlassung der Ausübung der Dienstbarkeit nach § 1092 Abs. 1 Satz 2 BGB gestattet ist, also das Recht nach § 857 Abs. 3 ZPO gepfändet werden kann gehört der Anspruch zur Konkursmasse (§ 1 KO) oder Insolvenzmasse (§ 36 Abs. 1 InsO) des Berechtigten. IX ZR 151/08 Rn.2.

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  • Wenn das GS verkauft wird, dann muss die Person, die das persönliche Wohnrecht hat, zustimmen. Im Normalfall wird das Wohnrecht abgelöst. Dabei wir der Wert des Wohnrechts über die ortsübliche Miete in Verbindung mit der Sterbetabelle hochgerechnet. Kompliziert wird es z.B., wenn der Geber des Wohnrechts ein Elternteil ist, dann muss bei der Kapitalisierung auch ein möglicher (früherer) Erbfall bedacht werden.

    Diese Ablöse kann dann zur Masse gezogen werden.

    VG
    Hasso

  • Die Frage stellt sich doch eher, ob die Eintragung des Insolvenzvermerks überhaupt zulässig dann ist, wenn es sich um einen unpfändbaren Anspruch handelt. Dann greifen auch die Verfügungsbeschränkungen nicht. Es mag sich dann in der Folge als unbefriedigend herausstellen, wenn der Schuldner sich dieses unpfändbaren Anspruchs begibt und somit der Anspruch pfändbar wird. Das ist mE jedoch Kollateralschaden. Das für die Berufsausübung notwendige Fahrzeug ist ja auch unpfändbar. Trotzdem wird der Verwalter den Brief nicht einbehalten, in der stillen Hoffnung, dass das Fahrzeug durch Arbeitslosigkeit oder Wechsel der Arbeitsstelle zu pfändbaren Vermögen wird.

    Nur dann, wenn dem Berechtigten die Überlassung der Ausübung der Dienstbarkeit nach § 1092 Abs. 1 Satz 2 BGB gestattet ist, also das Recht nach § 857 Abs. 3 ZPO gepfändet werden kann gehört der Anspruch zur Konkursmasse (§ 1 KO) oder Insolvenzmasse (§ 36 Abs. 1 InsO) des Berechtigten. IX ZR 151/08 Rn.2.

    Okay, aber § 32 Abs. 1 Nr. 2 InsO stellt nach seinem Wortlaut m. E. nicht auf die Pfändbarkeit, sondern auf die Berechtigteneigenschaft des Schuldners ab. Insolvenzgläubiger könnten dann benachteiligt sein, wenn ein im Rahmen einer Veräußerung zu zahlender Ausgleichsbetrag nicht zur Masse gezogen werden kann.

  • wenn der IV um die Löschung ersucht, es sich später jedoch als Fehler herausstellt, hat er das Problem.

    Und wenn der Schuldner es gegen Zahlung einer Schutzgebühr der Löschung zustimmt, dann wartet er halt bis nach Beendigung des Verfahrens. Oder deswegen die NTV ??

    Ist mE alles ja auch dahingehend problematisch, weil der Schuldner ohne finanziellen Ausgleich der Löschung zustimmern würde, diese wegen des Sperrvermerks jedoch im Grundbuch nicht vollzogen werden kann. Und nun ??

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  • Die Thematik, die in diesem alten Tread besprochen wurde, beschäftigt mich derzeit.

    Mir stellt sich die Frage, ob der Schuldner sein unpfändbares Wohnrecht bedingungslos löschen lassen kann, sprich ohne eine Ausgleichszahlung zu verlangen?

    Könnte sein IV in diesem Fall irgendwie einen Ausgleichsanspruch gegen den Eigentümer der Immobilie geltend machen?Oder hat die Insolvenzmasse einfach Pech, wenn der Schuldner "gratis" sein Wohnrecht löschen lässt.

  • Da wird wohl eher anders ein Schuh draus:

    Löscht der Schuldner kostenlos, so kann der IV keinen Honig saugen. Bekommt der Schuldnr dafür Geld, so ist das Neuerwerb, selbst wenn aus Unpfändbaren generiert, HeiKo § 35 Rn. 43.

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  • Da wird wohl eher anders ein Schuh draus:

    Löscht der Schuldner kostenlos, so kann der IV keinen Honig saugen. Bekommt der Schuldnr dafür Geld, so ist das Neuerwerb, selbst wenn aus Unpfändbaren generiert, HeiKo § 35 Rn. 43.

    Wäre das dann nicht zumindest schädlich für die Restschuldbefreiung des Schuldners, weil er hierdurch bewusst Massemehrung verhindert?
    Warscheinlich nicht. Dürfte wohl wie beim Thema Erbe sein.

  • ich habe noch keine Entscheidung gesehen, wo dem Schuldner die RSB versagt worden ist, weil er unpfändbares, und damit nicht zur Insolvenzmasse gehörendes Vermögen vernichtet. Das finge ja dann schon bei der Wurst im Kühlschrank an.

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