Da die Vertretung durch den gesetzlichen Vertreter, dessen Handeln im Genehmigungsverfahren überprüft wird, bei der Bekanntgabe nach § 41 III FamFG ausweislich der Gesetzesbegründung in jedem Fall ausscheidet (anders als bei der Bekanntgabe nach § 41 I FamFG, darin besteht ja gerade der Unterschied zwischen den beiden Normen) kann hier nur die Bestellung eines weiteren Vertreters in Frage kommen, wenn das Kind selbst nicht verfahrensfähig ist.
Ein solcher Vertretungsausschluss besteht aber kraft Gesetzes eben auch nur im Fall des § 41 III.
Also ist deine Schlussfolgerung doch, dass in sämtlichen Genehmigungsverfahren mit Kindern unter 14 Jahre ein weiterer Vertreter (dann wohl nach § 1795 BGB, da die Eltern quasi kraft Gesetzes von der Vertretung im Genehmigungsverfahren ausgeschlossen sind) für das Kind benötigt wird -- genau das also, was nach meiner Kenntnis eine deutliche Mehrheit der Rechtspfleger nicht einsieht und auch nicht macht (zähle mich auch dazu).
Ich hätte allerdings auch im geringsten keine Vorstellung, woher ich die vielen Ergänzungspfleger dann rekrutieren könnte. Würde ich das kostengünstigste Jugendamt nehmen, würden die sich recht herzlich bedanken, sie sind jetzt schon aus Personalmangel zu vielen Dingen nicht in der Lage, sodass ich deren Berichte 3-4 mal anmahnen muss.
Eines muss ich natürlich auch feststellen:
Den Sinn des Abs. 3 gegenüber des Abs. 1 kann ich dennoch nicht erkennen. Derjenige, für den das Rechtsgeschäft genehmigt wird, ist nämlich nach meiner Ansicht auch Beteiligter (§ 7 Abs. 2 Nr. 1 BGB), sodass hier die Bekanntgabe bereits nach Abs. 1 der Vorschrift vorgegeben wäre. Man muss da fast den Umkehrschluss ziehen, dass der Gesetzgeber mit dem zusätzlichen Abs. 3 der Vorschrift das Kind (für das die Genehmigung erfolgt) gar nicht als Beteiligten angesehen hat im Sinne des § 7 angesehen ....., das mag verstehen wer will.