titulierte nicht anrechenbare Geschäftsgebühr?

  • Hallo alle zusammen :)

    Heute habe ich ein mir völlig neues Problem mit der Geschäftsgebühr:
    Der Klägervertreter war vorgerichtlich tätig. Er klagt die Geschäftsgebühr, die für den vorgerichtlichen Streitwert (2143 Euro) angefallen ist, ein.
    Im streitigen Verfahren beträgt der STreitwert nur noch 1272 Euro.
    Nun wurde ein Vergleich geschlossen, in dem dem Klägervertreter eine 1,3 Geschäftsgebühr (nicht anrechenbar) aus dem Geschäftswert von 950 Euro zu zahlen ist.
    Dieses "nicht anrechenbar" im Vergleich führte nun zu Diskussionen. Der Klägervertreter ist nämlich nun der Meinung, er kann in der Kostenfestsetzung eine unverminderte 1,3 Verfahrensgebühr bekommen.
    Wie seht ihr das?
    Ich denke, dass die Geschäftsgebühr (selbst wenn der 15a für Altfälle bejaht wird) auf jeden Fall für den Streitwert 950 Euro anzurechnen ist. Verneint man den 15a für Altfälle, würde meines Erachtens die Verfahrensgebühr komplett halbiert werden.
    Stutzig macht mich nur dieses "nicht anrechenbar" im Vergleich.
    Was bedeutet das?? :gruebel::gruebel:

    Vielen DAnk........


  • Geschäftsgebühr vorgerichtlicher Streitwert : 2143 Euro
    streitiges Verfahren : 1272 Euro.
    Vergleich : 1,3 Geschäftsgebühr (nicht anrechenbar) aus 950 Euro

    Der Klägervertreter ist der Meinung, er kann in der Kostenfestsetzung eine unverminderte 1,3 Verfahrensgebühr bekommen.


    Also, zum einen würde ich mich Rechtspfleger nicht gegen die Parteivereinbarung wenden. Wenn die die GG nicht anrechbar haben wollen, kann es dir doch wurscht sein.Ich kann doch als Partei vereinbaren, was ich will.
    Die Nichtanrechnung ist hier auch nachvollziehbar ein Teil des Vergleiches; hier hat man bereits nachgegeben. Sieh es mal so: hätten die Parteien die Gg nicht erwähnt , sondern nur vereinabrt, dass der Beklagte
    2. zusätzlich 950,00 € zahlt
    würdest du DIE doch auch nicht anrechnen wollen.

  • Ich will mich natürlich nicht gegen die Parteivereinbarung wenden.
    Es is halt nur so, dass sich jetz die Beklagtenpartei selbst dagegen wehrt, weil sie der Meinung ist, die Geschäftsgebühr ist auf jeden Fall anzurechnen.
    Die Parteiein sind sich wohl also doch net so einig. Und das versteh ich nicht.
    Angenommen, ich berufe mich im KFB auf die im Vergleich vereinbarte Nichtanrechnung, habe ich noch ein zusätzliches Problem: Die Geschäftsgebühr ist höher entstanden als sie im Vergleich zugesprochen wurde. Wenn ich der Meinung bin, das § 60 RVG Anwendung findet und somit § 15 a RVG nicht auf Altfälle anzuwenden ist, dann müsste ich zumindest den überschüssigen Teil der Geschäftsgebühr anrechnen.
    Oder??? :gruebel:

  • Angenommen, ich berufe mich im KFB auf die im Vergleich vereinbarte Nichtanrechnung, habe ich noch ein zusätzliches Problem: Die Geschäftsgebühr ist höher entstanden als sie im Vergleich zugesprochen wurde. Wenn ich der Meinung bin, das § 60 RVG Anwendung findet und somit § 15 a RVG nicht auf Altfälle anzuwenden ist, dann müsste ich zumindest den überschüssigen Teil der Geschäftsgebühr anrechnen.
    Oder??? :gruebel:



    Da der BGH entschieden hat, dass der 15a auf Altfälle anzuwenden ist (da nur Klarstellung und nicht Gesetzesänderung), stellt sich die Frage nicht wirklich.

    M.E. gilt der Vergleich und in dem steht, dass eine 1,3 GG gezahlt werden soll, die nicht anzurechnen ist - also kannst du eine 1,3 VG festsetzen. Die Partei kann sich ja beschweren, wenn sie der Meinung ist, dass der Vergleich ganz anders zu verstehen ist.

  • Ich habe grad ein ähnliches Problem.

    Die GG war Streitgegenstand. Im Vergleich haben sich die Parteien über diese geeinigt und erledigt erklärt. Im Kostenausgleichsverfahren rechnet nun eine Partei an und eine nicht.

    Ich bin der Meinung, es muss angerechnet werden, da der Anspruch ja nun tituliert ist (§ 15a II RVG). Sonst würde ich sagen keine Anrechnung (auch für Altfälle nicht), aber hier liegt ja eine Ausnahme gem. Abs. 2 vor. Oder sehe ich das falsch ???

    Wenn die Parteien nun vereinbart haben, dass nicht anzurechnen ist würde ich das so hinnehmen.
    Für den höheren Betrag, der nicht Gegenstand des Vergleichs ist, dürfte dann aber auch nicht angerechnet werden, weil dieser nicht tituliert ist. Sofern man § 15a für Altfälle anwendet....was ich für richtig halte....

  • Es is halt nur so, dass sich jetz die Beklagtenpartei selbst dagegen wehrt, weil sie der Meinung ist, die Geschäftsgebühr ist auf jeden Fall anzurechnen.
    Die Parteiein sind sich wohl also doch net so einig. Und das versteh ich nicht.:gruebel:


    vielleicht ist er gedanklich bloß in der falschen Akte; frag ihn doch mal, wie er angesichts der eindeutigen Wortlautes des Vergleiches ("vorgespielt und genehmigt") darauf kommt.




  • Die Geschäftsgebühr, die hier anzurechnen wäre, ist doch die Gebühr, die angefallen ist, weil über die im Verfahren anhängige GEschäftsgebühr vorgerichtlich gestritten wurde. Also meines Erachtens ist das nicht dieselbe?! Aber vielleicht hab ich auch schon komplett den Überblick verloren.

    In Hinblick auf § 15 a RVG meinte mein Bezirksrevisor heute zu mir,dass es in unserem OLG-Bezirk eine Entscheidung des OLG gibt (die wohl erst nach der BGH-Entscheidung getroffen wurde) und nach der der § 15a RVG nicht für ALtfälle gilt........

  • Hm...das weiß ich dann auch nicht, welche GG das ist :(

    Ich bin am LG Braunschweig und hab hier nen Beschluss von unserem OLG, in dem die Anwendung von § 60 ausgeschlossen wird. Also auch für Altfälle...

    Wie ich diese § 15a-Sache liebe......:mad:

  • Stutzig macht mich nur dieses "nicht anrechenbar" im Vergleich.
    Was bedeutet das?? :gruebel::gruebel:..

    dass die Parteien sich geeinigt haben, dass nix angerechnet wird. Wieso will das jetzt eine der Parteien wieder rückgängig machen? :gruebel:

    Widerrufsfrist abgelaufen? :teufel: (wäre meine Antwort)

  • zurück zu # 1:

    Die Formulierung "nicht anrechenbar" hatte ich in Verkehrsunfallsachen häufig sogar unter BRAGO-Geltung. Das hat m. E. überhaupt nichts mit den in § 15 a RVG geregelten Anrechnungsfragen zu tun, sondern damit, dass vorgerichtlich ein Teil bereits bezahlt wurde. Hier gab und gibt es häufiger mit einigen Kfz-Haftpflichtversicherungen das Problem, dass diese argumentier(t)en, dass der Geschädigte ja nun eine 1,3 aus dem vorgerichtlich regulierten Teil und eine 1,3 aus dem erst gerechtlich erstrittenen Teil erhält, er aber richtigerweise nur 1,3 aus dem Gesamtbetrag hätte erhalten dürfen. Will man in einer solchen Situation einen Streit vermeiden, schreibt man in den Vergleich "nicht anrechenbar" hinein. Dann bekommt er eine 1,3 aus dem vorgerichtlich regulierten und eine 1,3 aus dem eingeklagten Betrag, jedoch ist beides die Gebühr nach Nr. 2300 VV.

    Die Anrechnung im Verhältnis zur Nr. 3100 bleibt hiervon unberührt. Die hat natürlich stattzufinden und ist im Vergleich m. E. auch nicht ausgeschlossen worden.

  • zu # 5:

    Ich habe grad ein ähnliches Problem.

    Die GG war Streitgegenstand. Im Vergleich haben sich die Parteien über diese geeinigt und erledigt erklärt. Im Kostenausgleichsverfahren rechnet nun eine Partei an und eine nicht.

    Ich bin der Meinung, es muss angerechnet werden, da der Anspruch ja nun tituliert ist (§ 15a II RVG). Sonst würde ich sagen keine Anrechnung (auch für Altfälle nicht), aber hier liegt ja eine Ausnahme gem. Abs. 2 vor. Oder sehe ich das falsch ???

    Hier ist zwar die Gebühr "tituliert", aber nicht im Sinne des § 15 a Abs. 2 RVG. Denn § 15 a Abs. 2 RVG betrifft den Fall, dass die Gebühr tituliert ist, um deren Anrechnung es geht. Hier geht es aber nicht um die Anrechnung der titulierten Gebühren, sondern um die Anrechnung der Gebühren, die erst im Gebührenrechtsstreit entstanden sind. Da der Kläger in diesem Gebührenrechtsstreit eine hälftige vorgerichtliche Gebühr aus dem Gebührenstreitwert (nicht aus dem Hauptsachestreitwert) nach dem Sachverhalt wohl nicht eingeklagt hat, wäre gem. § 15 a Abs. 1 RVG die Anrechnung im KfB-Verfahren des Gebührenrechtsstreits ausgeschlossen, wenn es sich im Sinne des § 60 RVG um einen Neufall handelt. Handelt es sich um einen Altfall, ist anzurechnen. Der BGH in der Entscheidung vom 02.09.2009 hält auch die Neufälle für Altfälle, aber das steht auf einem anderen Blatt.

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