Prüfung der Gerichtsvollzieher

  • Da wir in Hamburg geballt an einem Gericht mehrere Prüfungsbeamte sind, können wir intern natürlich regelmäßig unsere Erfahrungen austauschen. Ich finde es aber auch sehr interessant wie bestimmte Fragen in anderen Bundesländern gehandhabt werden und dazu können wir ja auch das Forum nutzen.

  • Ich habe in meinen 30 Dienstjahren schon sehr viele Prüfungsbeamte erlebt und überlebt. Sofern die Diskussion sachlich geführt wird, bin ich gerne bereit zu einzelnen Sachen Stellung zu nehmen.
    Eine bessere Schulung der Prüfungsbeamten (auch mit praktischem Bezug) ist auch aus der Sicht der Gerichtsvollzieher wünschenswert. Viele der jungen Kräfte sind einfach zu pingelig und halten sich zu oft mit Haarspaltereien auf anstatt wichtige Dinge zu prüfen. Die meisten Fälle von Unterschlagungen die ich kenne wurden von den Prüfungsbeamten gar nicht bemerkt. Denen fiel bei den Kollegen eher auf wenn die Akten nicht paginiert waren.

    Entscheidend sind oft auch die Vorgaben und Prioritäten der OLG's.
    Über mehrere Jahre hinweg wurde im Bezirk eines OLG zum Beispiel wenig Wert auf die Prüfung des Kostenansatzes gelegt. Im Vordergrund stand die schnelle Erledigung der Aufträge auch wenn sie alle erfolglos waren.
    Dies führte dann zu erheblichen Missständen.........

    Auch heute noch kommt es mir vor als wenn die Belange des Gläubigers der
    Justizverwaltung egal sind. Insbesondere bei Ratenzahlungen achtet man eher penibel auf die Einhaltung der Zeitvorgaben und die Protokollierung
    der Gründe für die (auch im Ermessen des GV stehende) Bewilligung von Raten.

  • Herzlichen Dank, GVCom, dass Du uns Dein Wissen zur Verfügung stellen möchtest, Du hast Recht, wir Prüfungsbeamte sind nicht immer entspreched geschult und haben auch nicht immer das notwendige Wissen um die Praxis.

    Mich würde mal Deine Meinung -natürlich auch die anderer Forenmitglieder- dazu interessieren, wieviele Wegegelder beim Kombiauftrag richtigerweise in Ansatz gebracht werden können.

    Ausgangsfall ist ein Kombiantrag, GV fährt zum Schuldner, gibt nichts zu pfänden und Schuldner widerspricht der Sofortabgabe. Er wird daraufhin zum Termin im Dienstzimmer des GV per persönlicher ZU geladen.

    Nach Abgabe der EV erfolgt die Kostenrechnung. Dort werden zwei Wegegelder angesetz, eines für die Fahrt zum Pfändungstermin und eines für die Fahrt zur Übergabe/Einwurf der ZU.

    Klar, der GV musste zweimal fahren, deswegen wird teilweise beführwortet, dass zweimal angesetz werden kann.

    Schröder-Kay argumentiert dagegen und verweist darauf, dass es sich um einen Auftrag handelt, in dessen Rahmen stets nur ein Wegegeld anfallen kann. Unser BeZi hat sich noch nicht zu seiner Sichtweise geäußert, ein Nachbargericht verfährt nach Schröder-Kay. Gibt es weitere Argumente für die eine oder andere Sichtweise? Vielen Dank für eventuelle Anworten!:)

  • Klar, der GV musste zweimal fahren, deswegen wird teilweise beführwortet, dass zweimal angesetz werden kann.

    Schröder-Kay argumentiert dagegen und verweist darauf, dass es sich um einen Auftrag handelt, in dessen Rahmen stets nur ein Wegegeld anfallen kann. Unser BeZi hat sich noch nicht zu seiner Sichtweise geäußert, ein Nachbargericht verfährt nach Schröder-Kay. Gibt es weitere Argumente für die eine oder andere Sichtweise? Vielen Dank für eventuelle Anworten!:)



    Bei uns hat sich der Bezi mal geäußert.
    Hier werden 2 Wegegelder für in Ordnung befunden. Es wurde ja auch 2x gefahren, die Gelder sind entstanden und daher dem GV auch zu ersetzen...
    Klar hätte er auch gleich beim (unfruchtbaren :D) Pfändungstermin laden können, aber eben nicht müssen...
    Ähnlich hat auch unser Bezi argumentiert. Da hier der GV ein Ermessen hat, muss ihm auch zugebilligt werden, dieses auszuüben...

    Aber ich weiß auch, dass es die andere Meinung (1 Wegegeld) gibt, da müssen halt dann zumindest im LAndgerichtsbezirk alle gleich verfahren...

    Warum hat sich denn euer Bezi noch nicht dazu ausgelassen?

  • Ich habe erst letzte Woche nachgefragt, vielleicht wollen sich die BeZis noch abstimmen, oder haben viel zu tun. (Vielleicht gab es auch vor Jahren schon eine RV, die ich nicht auf dem Schirm habe:oops:, will ich nicht ausschließen. In den Generalakten, die nicht im Keller sind, habe ich aber nichts gefunden).

  • Das ist leider nicht richtig. Die Durchführungsbestimmungen (hier Nr. 2 Abs. 4) zum GvKost § 3 GvKostG helfen weiter. Ein zweiter Auftrag und damit ein zweites Wegegeld fällt nur an, wenn der Schuldner beim Pfändungstermin nicht angetroffen wurde, bzw. der Gläubiger der sofortigen Abnahme der EV widersprochen hat. Auf die Anzahl der Wege, die der GVZ dann abgelegt hat kommt es dann nicht an, da es sich um eine Pauschale handelt.

  • Das ist leider nicht richtig. Die Durchführungsbestimmungen (hier Nr. 2 Abs. 4) zum GvKost § 3 GvKostG helfen weiter. Ein zweiter Auftrag und damit ein zweites Wegegeld fällt nur an, wenn der Schuldner beim Pfändungstermin nicht angetroffen wurde, bzw. der Gläubiger der sofortigen Abnahme der EV widersprochen hat. Auf die Anzahl der Wege, die der GVZ dann abgelegt hat kommt es dann nicht an, da es sich um eine Pauschale handelt.



    :aufgeb: Na gut.
    Wer lesen kann ist klar im Vorteil...
    Die Stellungnahme war schon ne Spur älter :oops:.

    Hier ein AUszug aus der (etwas) neueren:

    "Auf Grund dieser unterschiedlichen Rechtsansichten haben wir Bezirksrevisoren Kostenrechnungen vor Klarstellung und Änderung des GvKostG Im Hinblick auf die Entscheidung des LG Duisburg (DGVZ 2002, S. 59) nicht beanstandet, weil der Ansatz von in der Rechtsprechung streitig behandelter Kosten jedenfalls dann nicht greifbar gesetzeswidrig war, wenn ihr Ansatz vertretbar erschien und zahlreiche Gerichte genauso entschieden hatten, wie der die Kosten berechnenden Gerichtsvollzieher.

    Leider sind die Probleme bzgl. der Rechtsansicht, ob bei Kombi-Aufträgen ein oder zwei Aufträge vorliegen, auch durch die Gesetzesänderung (Klarstellung) d. E. nicht geringer geworden (s. Nr. 2 II DB-GVKostG). Nach dem Aufsatz von Kessel (DGVZ 2003, 86) ist auch heute bei Kombi-Aufträgen immer dann von zwei Aufträgen auszugehen, wenn der Gläubiger in seinem Auftrag der sofortigen EV-Abnahme widersprochen hat oder die EV nach Eintritt der Voraussetzungen nicht abgenommen werden kann, weil der Schuldner nicht anwesend ist. Nach dieser Rechtsansicht soll in jedem Fall das Wegegeld nur noch dann zweimal entstehen, wenn die Ladung zum EV-Termin persönlich zugestellt wird. In diesen Fällen sollen also Wegegeld und Auslagenpauschale sowohl für den Vollstreckungsauftrag wie auch für den EV-Auftrag unabhängig voneinander entstehen (so auch Schröder-Kay, Ergänzungsband zur 11. Auflage, Rdn. E 23 -25 zu § 3 GvKostG).

  • Was uns hier im Moment noch beschäftigt ist dieses Thema:
    Für die Zustellung der Ladung zum EV-Termin fällt ja eine Zustellgebühr gem. Vorb. Abs. 2 zu KV 100 GvKostG an. Was ist jedoch in dem Fall, dass aufgrund Nichtvorliegen der EV-Voraussetzungen der Antrag zurückgewiesen wird, so dass es noch nicht mal zu einem Zustellversuch kommt. Fällt dann eine Nichterledigungsgebühr gem. KV 600 GvKostG an? In Hamburg sind sich alles Prüfer und Bezis einig, dass dies nicht der Fall ist, aber eine GVZ sieht das nicht ein und will jetzt den Verwaltungsrechtszweg bestreiten. Sie ist, soweit bekannt, auch die einzige GVZ die diese Gebühr in diesem FAll ansetzt. Viele GVZ-Kollegen, die wir da nach ihrer Meinung gefragt haben, sehen das so wie wir und setzten da keine Nichterledigungsgebühr an.

  • Wir hatten den Fall noch nicht, aber nach Lektüre von KV 600 ff. und der Kommentierung erscheint es mir so, das nur diejenige nicht erledigte Amtshandlung vergütet werden soll, die Kern des Auftrages war. Wenn der Auftrag auf Abnahme der EV lautet, ist die Zustellung der Ladung lediglich eine Notwendigkeit im Vorfeld der eigentlich gewünschten Vollstreckungsmaßnahme, aber nicht selbst Gegenstand des eigentlichen Auftrages wie wenn beispielsweise ein Auftrag zur Zustellung eines Titels o.Ä. gesondert erteilt wird.
    Daher pflichte ich Deiner Sichtweise bei.

  • Wir hatten den Fall noch nicht, aber nach Lektüre von KV 600 ff. und der Kommentierung erscheint es mir so, das nur diejenige nicht erledigte Amtshandlung vergütet werden soll, die Kern des Auftrages war. Wenn der Auftrag auf Abnahme der EV lautet, ist die Zustellung der Ladung lediglich eine Notwendigkeit im Vorfeld der eigentlich gewünschten Vollstreckungsmaßnahme, aber nicht selbst Gegenstand des eigentlichen Auftrages wie wenn beispielsweise ein Auftrag zur Zustellung eines Titels o.Ä. gesondert erteilt wird.
    Daher pflichte ich Deiner Sichtweise bei.

    Das klingt so als wenn du auch so wie ich der Meinung bist, dass KV 600 für die Ladung zum EV-Termin gar nicht einschlägig ist, auch, wenn z.B. die Zustellung versucht wurde und der Schuldner aber z.B. unbekannt verzogen ist. Das sehen meine Kollegen nämlich leider nicht so wie ich, daher beanstande ich das bei Prüfungen nicht, obwohl ich es eigentlich anders sehe. Ich arguemtiere das so, dass es sich ja (wenn auch umstritten) bei der Ladung zum EV-Termin um eine Amtszustellung und nicht um eine Parteizustellung handelt) und KV 600 ja nur von Zustellungen mit denen der GVZ beauftragt ist, spricht.


  • Ausgangsfall ist ein Kombiantrag, GV fährt zum Schuldner, gibt nichts zu pfänden und Schuldner widerspricht der Sofortabgabe.....


    Es handelt sich nur um zwei Aufträge wenn der Gläubiger der sofortigen Abnahme widerspricht oder der Schuldner nicht angetroffen wird.
    Widerspricht der Schuldner handelt es sich beim Kombiauftrag nur um einen Auftrag mit der Folge dass insgesamt nur ein Wegegeld angesetzt werden kann. (Wieviele Wege der GV macht spielt keine Rolle)

    (2) Es handelt sich jedoch um denselben Auftrag, wenn der Gerichtsvollzieher gleichzeitig beauftragt wird,
    1. einen oder mehrere Vollstreckungstitel zuzustellen und hieraus gegen den Zustellungsempfänger zu vollstrecken,
    2. mehrere Zustellungen an denselben Zustellungsempfänger oder an Gesamtschuldner zu bewirken oder
    3. mehrere Vollstreckungshandlungen gegen denselben Vollstreckungsschuldner oder Vollstreckungshandlungen gegen Gesamtschuldner auszuführen; der Gerichtsvollzieher gilt als gleichzeitig beauftragt, wenn der Auftrag zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung mit einem Vollstreckungsauftrag verbunden ist (§ 900 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung), es sei denn, der Gerichtsvollzieher nimmt die eidesstattliche Versicherung nur deshalb nicht ab, weil der Schuldner nicht anwesend ist.

    Nr.2 DBGvKostG
    [FONT=Arial, Helvetica, sans-serif](4) Verbindet der Gläubiger den Vollstreckungsauftrag mit dem Auftrag zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung (§ 900 Abs. 2 Satz 1 ZPO), so liegt kostenrechtlich derselbe Auftrag auch dann vor, wenn der Schuldner der sofortigen Abnahme der eidesstattlichen Versicherung widerspricht. Widerspricht dagegen der Gläubiger der sofortigen Abnahme, so handelt es sich um zwei Aufträge, sobald die Voraussetzungen des § 807 Abs. 1 ZPO gegeben sind.[/FONT]

  • Ich argumentiere das so, dass es sich ja (wenn auch umstritten) bei der Ladung zum EV-Termin um eine Amtszustellung und nicht um eine Parteizustellung handelt)....


    Soweit ich gesehen habe ist das auch im neuen Entwurf des GVKostG der 2013 ? in Kraft treten soll endlich eindeutig geregelt. (Parteizustellung)

    Merke: Nicht jede Zustellung die von Amts wegen vorgeschrieben ist, ist deshalb gleich eine Amtszustellung.

    Einmal editiert, zuletzt von GVCom (19. März 2010 um 09:37)

  • Was uns hier im Moment noch beschäftigt ist dieses Thema:
    Für die Zustellung der Ladung zum EV-Termin fällt ja eine Zustellgebühr gem. Vorb. Abs. 2 zu KV 100 GvKostG an. Was ist jedoch in dem Fall, dass aufgrund Nichtvorliegen der EV-Voraussetzungen der Antrag zurückgewiesen wird, so dass es noch nicht mal zu einem Zustellversuch kommt.....


    Das ist der falsche Ansatz:
    Bei einem Kombiauftag ist der EV-Antrag nur bedingt erteilt. So lange die Voraussetzungen für das EV-Verfahren nicht vorliegen ist der EV-Antrag gar nicht erteilt. Eine Gebühr für die nicht durchgeführte Zustellung kann deshalb mangels EV-Antrag nicht angesetzt werden.
    Wird das Verfahren nach vorliegen der EV-Voraussetzungen eingestellt - zum Beispiel weil die EV bereits bei einem anderen Gericht abgegeben ist oder der Auftrag vor der Ladung zurück genommen wird - könnte man durchaus darüber diskutieren.
    Wenn man jedoch davon ausgeht dass derzeit die Ladung zur EV teilweise noch als Amtszustellung angesehen wird und die Vorbemerkung zu KV100/101 GVKostG sicherstellen soll dass die Gebühr trotzdem erhoben wird, ist für den Ansatz einer Gebühr nach KV 600 keine Rechtsgrundlage vorhanden.

    (2) Die Gebühr nach Nr.100 oder 101 wird auch erhoben, wenn der Gerichtsvollzieher die Ladung zum Termin zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung (§ 900 ZPO) oder den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss an den Schuldner (§ 829 Abs.3 Satz 1 ZPO) zustellt.

    Einmal editiert, zuletzt von GVCom (19. März 2010 um 10:00)

  • Nach dieser Rechtsansicht soll in jedem Fall das Wegegeld nur noch dann zweimal entstehen, wenn die Ladung zum EV-Termin persönlich zugestellt wird.......

    Es gilt eigentlich die Regel dass der GV "nach Vorliegen der Voraussetzungen" einen Weg zurückgelegt haben muss. Das ist nach einer Meinung auch der Rückweg vom Wohnort des Schuldners denn mit der Feststellung der Pfandlosigkeit ist der GV automatisch im EV-Verfahren.
    Stelle ich die Ladung einen Tag später persönlich zu, habe ich auf jeden Fall im EV-Verfahren einen separaten Weg zurückgelegt. Dieser Fall ist wohl eindeutig.
    Stelle ich die Ladung an Ort und Stelle nach Beendigung der Vollstreckung gleich zu, bin ich zwar im EV-Verfahren, habe jedoch keine separaten Weg zurückgelegt, da ich mich bereits beim Schuldner befinde. In diesem Fall
    greift in vielen Bundesländern die "Rückwegs-Konstruktion".

  • Manche Prüfungsbeamte sehen es etwas anders.

    Bei seperater persönlicher Zustellung der EV Ladung bei 2 Aufträgen, kann der GV kein weiteres Wegegeld ansetzen, da der GV den Kostenminderungsgrundsatz berücksichtigen muss und eine Zustellung per Post günstiger wäre ;)
    Also ist der Weg bei persönlicher Zustellung der EV Ladung Privatvergnügen.

    Diese Argumentation kann ich duchaus nachvollziehen.

    Also wohl doch nicht so eindeutig.

  • Nach dieser Rechtsansicht soll in jedem Fall das Wegegeld nur noch dann zweimal entstehen, wenn die Ladung zum EV-Termin persönlich zugestellt wird.......

    Es gilt eigentlich die Regel dass der GV "nach Vorliegen der Voraussetzungen" einen Weg zurückgelegt haben muss. Das ist nach einer Meinung auch der Rückweg vom Wohnort des Schuldners denn mit der Feststellung der Pfandlosigkeit ist der GV automatisch im EV-Verfahren.
    Stelle ich die Ladung einen Tag später persönlich zu, habe ich auf jeden Fall im EV-Verfahren einen separaten Weg zurückgelegt. Dieser Fall ist wohl eindeutig.
    Stelle ich die Ladung an Ort und Stelle nach Beendigung der Vollstreckung gleich zu, bin ich zwar im EV-Verfahren, habe jedoch keine separaten Weg zurückgelegt, da ich mich bereits beim Schuldner befinde. In diesem Fall
    greift in vielen Bundesländern die "Rückwegs-Konstruktion".

    So wird es in Hamburg gehandhabt.

  • Manche Prüfungsbeamte sehen es etwas anders.

    Bei seperater persönlicher Zustellung der EV Ladung bei 2 Aufträgen, kann der GV kein weiteres Wegegeld ansetzen, da der GV den Kostenminderungsgrundsatz berücksichtigen muss und eine Zustellung per Post günstiger wäre


    Dem gegenüber steht der Aufwand einer Postzustellung wenn sich der GV schon aufgrund der Vollstreckung an Ort und Stelle befindet. Der Mehraufwand an Kosten ist insbesondere bei der untersten Entfernungszone (€ 2,50 Weg)
    gering.

    Zitat


    Also ist der Weg bei persönlicher Zustellung der EV Ladung Privatvergnügen.

    Sehe ich nicht so.

    Entscheidend ist außerdem für mich die Qualität einer persönlichen Zustellung im Gegensatz zur Postzustellung (eventuell sogar durch Beliehene)
    Mängel bei der Postzustellung bereiten mir immer wieder Sorgen.

    Wenn der Gesetzgeber gewollt hätte dass der GV die günstigste Zustellungsart wählt, hätte er dies ins sicher Gesetz geschrieben.:teufel:

  • Da bin ich völlig deiner Meinung.

    Da aber der Prüfer nunmal in Kostensachen weisungsberechtigt ist, bleibt mir keine Wahl ;)

    MFG

    Blacky

    P.S. Ich werde die Sache trotzdem mal beim meinem neuen Prüfer ansprechen ;)

  • Hallo,

    da sich hier das geballte Fachwissen der GV-Prüfer sammelt :), meine Frage:

    Ist das Gericht dazu verpflichtet, den Schlüssel des Privathauses eines Gerichtsvollziehers für Notfälle zu verwahren, wenn dieser sein Büro im Privathaus unterhält?

    Die Prüfgruppe und ich haben zumindest in der GVO keine entsprechende Vorschrift gefunden. Hier hinterlegen muss der Gerichtsvollziher nur die Zugangspasswörter für sein IT-System. Aber den Hausschlüssel? Hm. :(

    Vielen Dank für Hinweise und schönes Fest!
    Winifred

  • Hallo zusammen,

    in letzter Zeit muss ich in unserem Bezirk vermehrt feststellen, dass Gerichtsvollzieher trotz der Feststellung gemäß § 63 GVGA (amtsbekannte Unpfändbarkeit) noch bei dem Schuldner vor Ort waren, lediglich um festzustellen, dass der Schuldner noch unter der im Auftragsschreiben genannten Adresse wohnt.
    Konsquenterweise wird dann ein Wegegeld für das Aufsuchen der Wohnung des Schuldners berechnet.

    Ich halte diese Vorgehensweise für bedenklich, da § 63 GVGA Schuldner und Gläubiger vor unnötigen Kosten schützen soll und ich sehe es nicht als primäre Aufgabe des GV, die angegebene Adresse zu prüfen, wenn er den Auftrag schneller/besser nach § 63 GVGA erledigen kann/muss (?).
    Ich will in -begründeten!- Ausnahmefällen wohl verstehen, dass der GV den Schuldner trotz § 63 GVGA noch einmal aufsuchen muss.
    In den mir bekannten Fällen sind jedoch keine Gründe genannt und auch nicht aus den Sonderakten ersichtlich.

    Gibt es Erfahrungen zu diesem Thema? Ggfs. Entscheidungen?

    Vorab vielen Dank!

    Roadrunner

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