Prüfung der Gerichtsvollzieher

  • Guten Morgen.

    In § 9 Ziffer 1. GVO steht, dass die Dienstbehörde bei (in meinem Fall) Eintritt in den Ruhetstand eines GV veranlasst, dass
    a) die im Besitz des GVs befindlichen Dienstgegenstände (z. B. Dienstsiegel, Dienststempel, Geschäftsbücher und Akten) an sie abgeliefert werden und
    b) die aus dienstlichem Anlass der Verfügung des GV untetrliegenden Gegenstände (z. B. Geld, Giroguthaben, Pfandstücke, Schriftstücke) sichergestellt werden.

    Ich stell mir u. a. folgende Fragen:
    a) Wie müssen wir als Dienstbehörde mit den Geschäftsbüchern und Akten umgehen? Aufbewahren? Wie lange?
    b) Was muss mit den "der Verfügung des GV unterliegenden Gegenständen" passieren?

    Und was muss sonst noch bei Eintritt in den Ruhestand eines GV seitens der Dienstbehörde beachtet werden?
    Hab den Fall hier zum 1. Mal...

    Danke!

  • Kassenbücher, Dienstregister, Sonderakten etc. werden 5 Jahre lang aufbewahrt. Wir haben dazu im Gericht ein Archiv eingerichtet, in dass auch die noch im Dienst befindlichen GVZ ihre alten Unterlagen bis zur Vernichtung unterbringen können. Ansonsten haben unsere in den Ruhestand gehenden GVZ ca. 2-3 Monate die Möglichkeit ohne dass sie neue Aufträge erhalten, bei sich alles abzuwickeln. Was noch offen ist (Verfahren inkl. Pfändungen etc.) wird nach der Abwicklung an den Bezirksnachfolger übergeben.

  • Gepfändete Gegenstände oder Geld gehören ja zu einer bestimmten Sonderakte. Wenn bis zur endgültigen Abwicklung die entsprechenden Verfahren nicht beendet sind, werden die sichergestellten oder gepfändeten Gegenstände/Geld an den Bezirksnachfolger übergeben. Auch Geld auf dem Girokonto wird nach der letzten Monatsabrechnung und Entnahme des letzten Überschusses an den Bezirksnachfolger überwiesen und das Konto dann aufgelöst.

  • genau wie Urte.

    Wir lassen dem GV 3 Monate vorher Zeit zum Abwickeln, d.h. sein Bezirk wird neu besetzt bzw. vertreten und der alte GV kriegt keine neuen Sachen mehr, sondern erledigt die noch offenen so gut es geht. Er vertritt auch keine anderen GV mehr. Zumal die meisten ja noch Resturlaub haben, den sie in dieser Zeit nehmen möchten.
    Die noch offenen Akten übergibt der GV mit dem Ruhestand an seinen Nachfolger (und somit auch gepfändete Gegenstände, Fremdgelder, Vorschüsse etc.)

    Die Unterlagen (Akten, Dienstregister, Kassenbücher, Quittungsblöcke nicht vergessen) lagert er hier in ein Archiv ein, so dass wir auch immer alles wiederfinden.;) Nach fünf Jahren werden diese von uns vernichtet.
    Siegel, Stempel etc. werden gleich vernichtet bzw. weitergegeben. Den Dienstausweis nicht vergessen!
    Frag am besten mal bei Euch, wenn in den letzten fünf Jahren einer in den Ruhestand gegangen ist, müssten ja noch Akten bei Euch sein.

    Ein paar Monate vorher informiere ich auch die Stellen, die für die Bezüge und Pension zuständig sind, die brauchen hier ein bisschen zur Umstellung.

    Wir taumeln durch die Straßen, so als wären wir jung und schön.

  • Äh, wie unhöflich. Nicht bedankt. Aber besser spät als nie: Danke für die Antworten, haben mir - damals - sehr geholfen!!! :)

    Hab auch direkt noch eine Frage an das geballete GV-Wissen:
    Hier stellt sich aktuell die Frage, ob der Gerichtsvollzieher bei der Vergabe von Aufträgen die LHO beachten muss. Also inwieweit Gerichtsvollzieher insbesondere bei der Vergabe von Aufträgen im Rahmen von Räumungsvollstreckungen an die Pflicht zur öffentlichen Ausschreibung nach § 55 LHO gebunden sind. Diese Ansicht wird vom Bez.-Rev. vertreten. Nach einem entsprechenden Erlass des FM NRW bestünde dann die Pflicht zur Ausschreibung ab einem Jahresvolumen von 10.000 €.
    Ein anderer Kollege meint, dass die Gerichtsvollzieher lediglich an § 788 ZPO gebunden sind und "nur möglichst preiswert" vollstrecken sollen, aber die LHO keine Anwendung findet.
    Hat sich jemand schon einmal mit diesem Problem beschäftigt? Bevor wir großen Alarm machen, wollte ich doch kurz hier nachhören...
    Danke!

  • Wir haben damals die Pflicht zur Ausschreibung verneint, da der GVZ das Räumungsunternehmen im eigenen Namen beauftragt und nicht als Vertreter des Gerichts. War aber ein bisschen schwammig formuliert.
    Wie stellt sich der BezRev. das denn vor? Soll der GVZ für alle Räumungen insgesamt ausschreiben oder für jede einzelne? (Vermutlich ersteres)
    Bin dagegen - bei Räumungen muss man sich auf auf das Unternehmen verlassen können, da geht nicht immer das billigste, und vor allem nicht immer ein anderes.
    Die Kosten müssen eben angemessen sein.

    Wir taumeln durch die Straßen, so als wären wir jung und schön.

  • Guten Morgen.

    Die hiesige GV-Verteilerstelle erhielt ein RA-Schreiben (Gläubigervertreter), worin vorgetragen wurde, dass die Kosten des Gerichtsvollziehers in 2011 versehentlich 2x überwiesen worden sind. Der seinerzeit zuständige GV ist inzwischen im Ruhestand. Die Verteilerstelle hat das Schreiben also an den Bezirks-Nachfolger weitergeleitet.

    Dieser schickt es nun an uns zurück und trägt vor, dass er nicht erkennen kann, warum seinerseits weitere Veranlassung erfolgen sollte. Die Akten etc. des ausgeschiedenen GV seien hier abgegeben worden „zum Verbleib, weiteren Verwahrung und Bearbeitung“.

    Meine Frage: Wer muss jetzt was veranlassen?

    Ist es in diesem Fall unsere Aufgabe, die Akten und Kontoauszüge zu prüfen und die evtl. Erstattung vorzunehmen?
    Weder in GVO oder GVGA hab ich – auf die Schnell – was gefunden.


    Vielen Dank!!!

  • Grundsätzlich ist erst mal der Bezirksnachfolger zuständig. Er sollte (soweit noch vorhanden) die Kontounterlagen des ehemaligen Gerichtsvollziehers auf die Doppelzahlung hin überprüfen. Falls eine Verbuchung der Doppelzahlung nicht erfolgt war - wird dieses Geld bei Auflösung des Kontos an den Ruheständler geflossen sein. Dann müsste man eventuell sehen, ob man diesen noch erreichen kann. Dann kann dieser die Doppelzahlung an den zuständigen GV überweisen und der führt dann an den Gläubiger ab. Vielleicht wurde die Zahlung ja aber auch irgendwie falsch in einer anderen Sache verbucht, dann müsste man da eventuell eine Umbuchung vornehmen. Zuständig ist auf jeden Fall der Bezirksnachfolger. Falls die Doppelzahlung zwar nachvollzogen werden kann, der alte GV jedoch nicht mehr auffindbar ist, dann würde dem jetzt zuständigen GV erlaubt werden (zumindest bei uns), das Geld aus den Landeskassenspalten zu entnehmen und dann an den Gläubiger zurückzuüberweisen.

  • Das wird bei uns anders als bei Urte gehandhabt und läuft wie Winifred beschreibt.

    Der GV kündigt sein Konto und liefert nach dem Ausscheiden alle Unterlagen bei uns ab. Der Bezirksnachfolger hat damit gar nichts zu tun.
    (Nur wenn der GV nicht durch Pensionierung ausscheidet, sondern z. B. weil er verstirbt oder wir das Büro schließen, wird ein Abwickler bestellt, der das Dienstkonto abwickelt und kündigt.)
    In dem geschilderten Fall würde ich mir die Kontoauszüge und die Akte aus dem Keller holen (lassen) und die Doppelzahlung prüfen und dann aus dem Gerichtstitel zurückzahlen.

    Wir taumeln durch die Straßen, so als wären wir jung und schön.

  • Wer zahlt dann aber die zuviel überwiesenen Kosten zurück? Die Dienstaufsicht? Das muss doch vom Bezirksnachfolger gebucht werden.

    Achso, ich hatte das mit dem Gerichtstitel überlesen? Was ist das denn?

  • Wenn dann nicht der Bezirksnachfolger bei euch prüft, sondern die Dienstaufsicht, dann würde ich trotzdem sehen, dass ich das Geld erst mal vom Ruheständler bekomme.

  • Da der GV die vereinnahmten Gebühren bei uns abliefert und das Konto auch schon aufgelöst ist, würde ich das Geld nicht von ihm zurück holen, sondern als allgemeine Ausgabe aus dem Gerichtshaushalt auszahlen.

    Wir taumeln durch die Straßen, so als wären wir jung und schön.

  • Wenn das Geld jedoch nicht verbucht wurde, hat er es auch nicht abgeliefert, sondern als Überschuss privat entnommen. Das müsste überprüft werden.

    Mal eine ganz andere Frage - wo bestellt ihr eigentlich Pfandsiegelmarken. Wir haben das letzte mal vor 20 Jahr bestellt und keiner weiß mehr wo das war. Unsere Beschaffungsabteilung braucht da aber eine Adresse. Man braucht zwar kaum noch welche, aber die bei uns vorrätigen, kleben nicht mehr richtig.

  • Das stimmt, da muss man noch prüfen, ob das Geld verbucht wurde. Dann würde ich mir noch das Kassenbuch dazu nehmen, und wenn das Geld nicht verbucht würde, das Geld aus Haushaltsmitteln zurückzahlen und den GV um Erstattung bitten.

    Pfandsiegel - ja, gute Frage. Kriege ich raus und schicke PN.

    Wir taumeln durch die Straßen, so als wären wir jung und schön.

  • Durch das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung wird sich ab 01.01.2013 u.a. für die Gerichtsvollzieher einiges verändern.
    An mich wird vermehrt die Frage herangetragen, wie die Kosten für z.B. die anzuschaffende Technik im Gerichtsvollzieherbüro gedeckt werden sollen. Es soll in diesem Zusammenhang bereits Bundesländer geben, in denen die Kostenfrage per Erlass geregelt ist. Als Beispiel wurde Bayern genannt. Für Niedersachsen ist mir eine vergleichbare Regelung bisher nicht bekannt. Aber vielleicht ist da ja auch etwas an mir vorbeigegangen.

    Kann mir jemand weiterhelfen und mir ggfs. sagen, ob solche Regelungen bereits existieren?

  • Dies ist alles Sache der Länder. Auch in Hamburg ist geplant, den Gerichtsvollziehern einen Zuschuss zu geben. Die Verhandlungen mit der Justizbehörde laufen jedoch noch.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!