[Danach ist die Leistung zunächst auf die Kosten zu verrechnen. Auch wenn § 367 BGB nicht direkt anzuwenden ist, weil auf den Vergleich die Ausgleichszahlung erfolgt, so ist doch zumindest der Rechtsgedanke des § 367 Abs.1 BGB hier anzuwenden. Im Ergebnis erfolgte die Ausgleichszahlung daher zunächst auf die Kosten, mithin auf die Geschäftsgebühr und erst dann auf die Hauptforderung, sodass es zu einer vollen Titulierung der Geschäftsgebühr gekommen ist.
[/QUOTE]
Nette Argumentation im KFB. Wurde Erinnerung eingelegt? Ggf. wäre es nett zu erfahren, ob die Richterin/der Richter die Argumentation des Kollegen/der Kollegin stützt oder nur das Ergebnis?
Nach der Argumentation im KFB bedürfte es eines Einwandes des Erstattungspflichtigen nicht, die Anrechnung wäre bereits von Amts wegen zu berücksichtigen.[/QUOTE]
Da wird in einen Vergleich etwas reininterpretiert, was die Parteien vielleicht gar nicht wollten. Ich hatte so einen Fall, wo ein Vergleich geschlossen wurde (1,3 GG war eingeklagt)und beide Seiten haben übereinstimmend mitgeteilt, dass die Vergleichssumme sich nur auf die Hauptforderung beziehen soll und nicht die GG mit erfassen soll. Und Nun? Vergleich ist Parteiensache, der Wille der Parteien ist entscheidend.