Ausfüllen des Beratungshilfevordruckes

  • Also bei uns wird natürlich Hilfestellung des RA geleistet. Viele haben ja Probleme, diese Anträge (oder z. B. auch Vordrucke zum Versorgungsausgleich etc.) auszufüllen und sind überfordert.

    Die sind aber auch ätzend! Und wir haben fast nur ausländische Mandantschaft - sprich, wenn wir uns nicht mit hinhocken, wird das nie was...

    Ehrgeiz ist die letzte Zuflucht des Versagers. (Oscar Wilde)



  • Tja, es gibt eben solche und solche. Schön auch mal von einem positiven Beispiel zu hören.:daumenrau

  • Ich kenne ausschließlich hilfreiche Finanzbeamte. Von allen Ämtern sind die Finanzämter meine Lieblinge :daumenrau. Ich kenne sogar Finanzbeamte, die auch schon mal bei der Steuererklärung mitwirken.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Aber um zu meiner Ausgangsfrage zurückzukehren:
    (Es geht mir hier um eine Klärung der Rechtslage.)

    Auf Welcher Grundlage könnte ein RA für seinen künftigen Mandanten eine Hilfestellung des Gerichts beim Beratungshilfeantrag verlangen/ einfordern und sich selbst in Gänze als "hilfestellungsunzuständig" ansehen? :confused:

    Der § 4 II 4 BerHG lässt doch wohl eher den Schluss zu, dass eine Hilfestellung des RA durchaus erwünscht ist.

  • Also bei uns werden auf der Geschäftsstelle die Daten in BASIC erfasst.

    Dann kommt der Kunde zum Rechtspfleger und dort wird der Antrag mittels EUREKA-Text ausgefüllt, geprüft und ggf. gleich der Schein erteilt.



    Ich habe in meinem Eureka-Text kein Antragsformular enthalten, dass ich auch gleich am PC ausfüllen könnte. Ich muss dann immer die Papiervariante ausfüllen. Deshalb wird hier mehr mit Rasys als mit Eureka gearbeitet, was in der Hinsicht, dass man die Personendaten doppelt aufnehmen muss, doch etwas arbeitsintensiver ist.

    Ich möchte auch so ne Vorlage. Kannst du sie mir vielleicht einmal in blanko zur Verfügung stellen? Dann finde ich vielleicht auch einen Admin, der sie ins System einbindet.

    Danke

  • Aber um zu meiner Ausgangsfrage zurückzukehren:
    (Es geht mir hier um eine Klärung der Rechtslage.)

    Auf Welcher Grundlage könnte ein RA für seinen künftigen Mandanten eine Hilfestellung des Gerichts beim Beratungshilfeantrag verlangen/ einfordern und sich selbst in Gänze als "hilfestellungsunzuständig" ansehen? :confused:

    Der § 4 II 4 BerHG lässt doch wohl eher den Schluss zu, dass eine Hilfestellung des RA durchaus erwünscht ist.


    achkomm, Du willst doch bloß Bambule..oder warst Du letzte Woche nicht dabei?;)



  • Nein, was war letzte Woche?:confused:

  • Also, um ganz schnell wieder auf die Ausgangsfrage zurück zu kommen und bevor es hier wieder Bambule gibt: wo soll das Problem sein, wenn man einem Antragsteller beim Ausfüllen des Formulars hilft?

    Wenn ich mit helfe, dann weiß ich doch, dass es passt. Der Antragsteller darf unten links unterschreiben und dann gibt es einen Schein. Nur wenn man im Gespräch schon gesagt hat, dass der Antrag abgelehnt wird und auf Antragsaufnahme bestanden wird, helfe ich weiter und dann kommt halt der Ablehnungsbeschluss.

    Also, wo ist das Problem?

  • Also, um ganz schnell wieder auf die Ausgangsfrage zurück zu kommen und bevor es hier wieder Bambule gibt: wo soll das Problem sein, wenn man einem Antragsteller beim Ausfüllen des Formulars hilft?

    Wenn ich mit helfe, dann weiß ich doch, dass es passt. Der Antragsteller darf unten links unterschreiben und dann gibt es einen Schein. Nur wenn man im Gespräch schon gesagt hat, dass der Antrag abgelehnt wird und auf Antragsaufnahme bestanden wird, helfe ich weiter und dann kommt halt der Ablehnungsbeschluss.

    Also, wo ist das Problem?



    :daumenrau

  • Da ist das Problem --->

    Aber um zu meiner Ausgangsfrage zurückzukehren:
    (Es geht mir hier um eine Klärung der Rechtslage.)

    Auf Welcher Grundlage könnte ein RA für seinen künftigen Mandanten eine Hilfestellung des Gerichts beim Beratungshilfeantrag verlangen/ einfordern und sich selbst in Gänze als "hilfestellungsunzuständig" ansehen? :confused:

    Der § 4 II 4 BerHG lässt doch wohl eher den Schluss zu, dass eine Hilfestellung des RA durchaus erwünscht ist.

  • Auch auf die Gefahr hin, hier abgeschossen zu werden....

    Die "normalen" Angaben hat der Ast. auszufüllen. Ich habe kein Problem damit, Hilfestellung zu leisten. Einige Leute verstehen die Formulare auch nicht so richtig.
    Aber ich bin nicht die persönliche Schreibkraft der Leute, die zu faul sind, zumindest die persönlichen Angaben einzutragen.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Aber ich bin nicht die persönliche Schreibkraft der Leute, die zu faul sind, zumindest die persönlichen Angaben einzutragen.



    Gern, das ist okay.

    Hier ging es doch m.E. auch nicht darum, Bürgern Hilfestellung oder nicht zu leisten. Wenn ich es mal überschlägig betrachte, geht es darum, dass Gericht und Anwalt mal wieder nicht miteinander können. Das alte Lied!

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Ich finde das jetzt alles nicht so schlimm, helf ich den Leuten halt und fertig. So nerven sie mich weniger und kürzere Zeit als wenn ich mit ihnen diskutiere und im Endeffekt trotzdem helfen "muss".
    Wie schon gesagt wurde: durch RASYS ist das alles schnell erledigt und die Leutchen sind glücklich. Und wenn mir mal ein RA quer kommt: drauf gesch... da bleib ich freundlich und ruhig und denk mir meinen Teil. Meine Zeit ist mir echt zu schade, mich über sowas aufzuregen.

  • Ich wage mich mal weit vor und sage: § 139 ZPO (analog)?



    § 139 ZPO gilt für das Erkenntnisverfahren u. keinesfalls für das Antragsverfahren nach dem BerHG.

    Eine Analogie dürfte nach meinem Dafürhalten mangels einer planwidrigen Regelungslücke ausscheiden.
    Die Informations- u. Belehrungspflichten des Gerichts sollen gerade in "anderen" Verfahren (die also keine Erkenntnisverfahren sind) nicht so weitreichend sein.

  • Ich glaube, dass funktioniert anders. Wenn du bei der Rechtsantragstelle bist, bist du im Rahmen des Geschäftsverteilungsplanes dafür zuständig, Anträge, Erklärungen, etc. aufzunehmen.

    Es spielt keine Rolle, was für Anträge. Hauptsache das Amtsgericht ist zuständig.

    Und im Rahmen einer bürgernahen, effzienten und kostensparenden Justiz machst du diesen Job doch auch gerne. ;)

    Ich bin vielleicht zu ignorant, um das Problem aus dem Ausgangsfall zu verstehen, aber wenn ein Bürger zu mir kommt, der vorher beim Anwalt war= so what? Machen muss ich es am Ende doch sowieso.

  • Aber ich bin nicht die persönliche Schreibkraft der Leute, die zu faul sind, zumindest die persönlichen Angaben einzutragen.



    Gern, das ist okay.

    Hier ging es doch m.E. auch nicht darum, Bürgern Hilfestellung oder nicht zu leisten. Wenn ich es mal überschlägig betrachte, geht es darum, dass Gericht und Anwalt mal wieder nicht miteinander können. Das alte Lied!




    Das alte Lied.....bei dem ich nicht einstimmen möchte, weil ich es so nicht sehe.
    Ich habe kein Problem mit den Anwälten, sondern hin und wieder ein Problem mit einem jeweils einzelnen Anwalt, was es zu lösen gilt.
    Meist greife ich dazu zum Telefon, um es auf dem kurzen Weg zu klären und gut ist.

    Deshalb kann ich diese Streiterei auch nicht immer nachvollziehen.

    Ansonsten schließe ich mich Riplefix an. Sehe ich ganz genauso! :daumenrau

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

    1. Mandant wendet sich unmittelbar an RA -> nachträglicher Antrag nebst zwingend vorgesehenem Vordruck über RA Büro schriftlich ( siehe andere D.)
    2. Mandant wendet sich an Gericht: unmittelbare persönliche Vorsprache. Ich brauch dann den schriftlichen Vordruck nicht, sondern nehm im Rahmen meiner Protokollierungspflicht / im Rahmen meiner Zuständigkeit "den Antrag" auf ( u.U. mit Vordrucken oder Rasys).
    3. Bürger wendet sich in schriftlicher Form an das Gericht ( nebst dem Vordruck): wie soll ich da noch beim Ausfüllen helfen ? Dann ist ja Antrag eingegangen.
    4. Den Fall, dass Bürger persönlich kommt und dann den für das schriftliche Verfahren vorgesehenen Vordruck zusammen ausfüllen will, sollte es eigentlich nicht geben. Falls er es aber so will, sind wir selbstverständlich behilflich , denn auch dann müssen wir den Antrag aufnehmen.

    4. macht aber kein Sinn, deswegen glaube ich, dass die Ausgangslage im Fall eine andere war ( wohl 1.).

    Einmal editiert, zuletzt von Diabolo (24. November 2009 um 13:35) aus folgendem Grund: Aus RA wurde Bürger

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