Hallo,
bräuchte mal eure Hilfe. Hab mich jetzt zeimlich eingelesen, aber trotzdem ratlos.
In einer Familiensache schlossen Klägerinnen (2 mj. Kinder vertr. d. Mutter) und Beklagter am 6.08.09 folgender Vergleich:
1. Bekl. zahlt an Kl. Ziff. 2 ab Sept. 09 105% des Mindestunterhalts der Düsseldorfer Tabelle, derzeit..
2. Bekl. zahlt an Kl. Ziff. 1 und 2 als Gesamtgläubiger Unterhaltsrückstand in Höhe von 1100,00 € nebst Zinsen..
3. Der Bekl. leistet weiterhin die bisherigen Unterhaltszahlungen in Höhe von 347,68€; der über den jeweiligen geschuldeten Unterhalt hinausgehende Betrag, derzeit..., wird auf den Unterhaltsrückstand und die darauf bestehenden Zinsen angerechnet.
4. Der Bekl. zahlt im Hinblick auf die Kostenregelung 100,00 € an den Kl-Vertr. Im übrigen werden die Kosten gegeneinander aufgehoben.
Nun beantragt der Kl.-Vertr. der beantragten vollstr. Ausf. des Vergleichs die Bestätigung als eunropäischer Vollstreckungstitel beizufügen.
Wenn ich das richig verstehe geschieht dies nach VO Nr. 805/2004 und 1869/2005. Es muss eine zivil- oder handelsrechtliche Geldforderung tituliert sein, die fällig ist. Möglich wohl auch bei Unterhaltspflichten.
Was mache ich jedoch mit dem laufenden Unterhalt? Dieser kann doch noch nicht fällig sein.
Danke schonmal.