Ich brauche mal die geschätzte Forumshilfe. Folgendes Problem:
Eheleute Meier haben zu DDR-Zeiten in X-hausen mit Zustimmung der Gemeinde ein Grundstück bebaut. Im Grundbuch ist 1997 folgende Eintragung erfolgt: Abteilung II Nr. 30 - Recht zum Besitz gem. Artikel 233 § 2 a EGBGB bestehend aus einem Wohnhaus .......... gem. § 7 Gebäudegrundbuchverfügung vom 15.7.1994 (BGBl. I S. 1606) eingetragen am 13.05.1997. Das Grundstück stand unter staatlicher Verwaltung, da der Eigentümer seinen Wohnsitz in Österreich hatte.
Das Landratsamt X-hausen - ARoV - erließ einen Bescheid, wonach den Eheleuten Meier ein Vorkaufsrecht an dem Grundstück zugesprochen wurde, welches auch bereits 1994 eingetragen worden ist.
Wider besseren Wissens verkaufen Eheleute Meier 2004 durch notariellen Vertrag das "Nutzungsrecht" - also eigentlich das Gebäude - zum Preis von 60.000,00 Euro. Übergabe erfolgte sofort und Einigung wurde auch erklärt. Der Verkäufer tritt sein Besitzrecht nach Artikel 233 § 2 a EGBGB sofort an den Käufer ab. Wegen des Kaufpreises sollten Raten gezahlt werden und der Rest zum 31.12.2009.
Es ist definitiv kein Gebäudegrundbuch angelegt worden.
Das Grundbuchamt meint jetzt, der Vertrag wäre nicht vollziehbar. Ich - mit meinen geringen Kenntnissen - sehe das anders. Der Käufer hätte m.E. nach mit Übergabe, also nach Abschluss des Vertrages, die Anlegung eines Gebäudegrundbuches beantragen können. Hilfweise hätte es ihm doch wohl freigestanden, gegenüber dem Eigentümer des Grundstückes Ansprüche auf Einräumung eines Erbbaurechts geltend zu machen.
Sehe ich das falsch? Gab es da Fristen?
Schon jetzt danke ich für Eure Hilfe!