Hallo,
im Rahmen einer Löschungsbewilligung treten zwei Personen auf, die die Bank A und die Bank B vertreten. Da unklar ist, ob das Grundpfandrecht der Bank A oder B zusteht wird "sicherheitshalber" für beide die Löschungsbewilligung erteilt. Die Bank A und die Bank B haben in einer Vollmachtsurkunde die beiden Personen bevollmächtigt.
Beim Notar legen die beiden Bevollmächtigten eine Ausfertigung der Vollmachtsurkunde vor, die der Bank B erteilt wurde. Reicht dies aus, oder muß beim Notar auch eine Vollmachtsausfertigung der Bank A vorgelegt werden?
Danke für Eure Hilfe!!
Welche Ausfertigung muß vorliegen?
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Nachdem es offenbar darauf ankommt, dass sicherheitshalber auch der Bevollmächtigte für die Bank A handeln kann, muss diese Ausfertigung entweder beim Notar vorgelegen haben oder eben jetzt noch vorgelegt werden, da sie ja eingezogen sein kann. Ansonsten wäre das Handeln für die Bank A m. E. nicht ausreichend nachgewiesen.
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Ich stimme Andreas zu, weil jeder der beiden Bevollmächtigten (abhängig von der Rechtsinhaberschaft des jeweiligen Vollmachtgebers) der richtige oder der falsche Bevollmächtigte sein kann.
Weshalb ist die Gläubigerschaft eigentlich unklar? -
Die tatsächliche Gläubigereigenschaft ist unklar, weil Anhaltspunkte dafür bestehen, daß ein Abspaltungsplan nicht korrekt ist. In dem Abspaltungsplan sind nicht alle Rechte korrekt bezeichnet, die von der A Bank auf die B Bank möglicherweise übergangen sind. Sicherheitshalber bewilligen deshalb die A und die B Bank die Löschung.
Sehe ich es richtig, daß sich beide Bevollmächtigte mit einer Vollmachtsausfertigung der B Bank nicht gleichzeitig als Bevollmächtigte der A Bank legitimieren können, obwohl es sich um eine einheitliche Vollmachtsurkunde handelt? Im Falle des Vollmachtswiderrufes durch die A Bank, wären dann nicht alle Ausfertigungen der einheitlichen Vollmacht einzuziehen? -
Im Falle des Vollmachtswiderrufes durch die A Bank, wären dann nicht alle Ausfertigungen der einheitlichen Vollmacht einzuziehen?
Die Urkunde wäre zurückzugeben und mit einem einschränkenden Vermerk dahingehend, daß nur noch die Vollmacht der B Bank gilt, zu versehen (s. MünchKomm § 175 Rn. 3). -
Die tatsächliche Gläubigereigenschaft ist unklar, weil Anhaltspunkte dafür bestehen, daß ein Abspaltungsplan nicht korrekt ist. In dem Abspaltungsplan sind nicht alle Rechte korrekt bezeichnet, die von der A Bank auf die B Bank möglicherweise übergangen sind.
Ich meine, das ist ein deutschlandweites Phänomen bei dieser Bank (kommt mir jedenfalls seltsam vertraut vor). -
So ist es!
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