keine Währungsangabe in notarieller Urkunde

  • Ich habe hier einen Antrag auf Erlass eines PfÜBs. Der ist vom Inhalt her i.O.
    Als Vollstreckungstitel wird eine notarielle Urkunde (Schuldanerkenntnis) vorgelegt (794 Abs. 1 Nr. 5).Die Form ist auch ok. Der Erschiene erklärte, dass er Herrn XY einen baren Betrag in Höhe von 20.000,00 schuldet.

    Handelt es sich hierbei um einen vollstreckungsfähigen Inhalt? Woher weiß ich um welche Währung es sich handelt?
    Ist hier zu unterstellen, dass es sich um Euro handelt, weil Urkunde vom Dez. 2009, vor dt. Notar, Beteiligte wohnen ebenfalls in Deutschland und sind Deutsche?

  • Würde ich nicht als vollstreckungsfähigen Inhalt ansehen. Auch wenn die Dinge zu 99 % dafür sprechen, daß Euro gemeint sein mögen, wer sagt, daß es nicht doch etwas anderes ist? Man weiß es nicht. Jedenfalls bewegt sich die ganze Frage ja in einen Bereich, der den Titel in materiellrechtlicher Hinsicht betrifft.

    Die BGH-Entscheidung betrifft einen anderen Sachverhalt (Titel in DM, bei ZV nach Euro-Einführung Forderungen aus DM-Zeit in Euro im PfÜB-Antrag ausgewiesen).

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