Ich habe hier einen Antrag auf Erlass eines PfÜBs. Der ist vom Inhalt her i.O.
Als Vollstreckungstitel wird eine notarielle Urkunde (Schuldanerkenntnis) vorgelegt (794 Abs. 1 Nr. 5).Die Form ist auch ok. Der Erschiene erklärte, dass er Herrn XY einen baren Betrag in Höhe von 20.000,00 schuldet.
Handelt es sich hierbei um einen vollstreckungsfähigen Inhalt? Woher weiß ich um welche Währung es sich handelt?
Ist hier zu unterstellen, dass es sich um Euro handelt, weil Urkunde vom Dez. 2009, vor dt. Notar, Beteiligte wohnen ebenfalls in Deutschland und sind Deutsche?
keine Währungsangabe in notarieller Urkunde
-
jefeni -
29. Dezember 2009 um 11:30
-
-
Mangelhafte Währungsangabe (DM/Euro) rechtfertigt keine Antragsrückweisung (BGH NJW-RR 2003, 1437)
-
-
Würde ich nicht als vollstreckungsfähigen Inhalt ansehen. Auch wenn die Dinge zu 99 % dafür sprechen, daß Euro gemeint sein mögen, wer sagt, daß es nicht doch etwas anderes ist? Man weiß es nicht. Jedenfalls bewegt sich die ganze Frage ja in einen Bereich, der den Titel in materiellrechtlicher Hinsicht betrifft.
Die BGH-Entscheidung betrifft einen anderen Sachverhalt (Titel in DM, bei ZV nach Euro-Einführung Forderungen aus DM-Zeit in Euro im PfÜB-Antrag ausgewiesen).
-
Die BGH-Entscheidung betrifft einen anderen Sachverhalt (Titel in DM, bei ZV nach Euro-Einführung Forderungen aus DM-Zeit in Euro im PfÜB-Antrag ausgewiesen).
Ich weiss, aber was treffenderes habe ich leider nicht gefunden. -
Der "gesunde Menschenverstand" spricht sicherlich dafür, daß die derzeit gültige Währung, also Euro gemeint ist, ich würde aber dennoch zwischenverfügen und um entsprechende Ergänzung bitten.
Jetzt mitmachen!
Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!