Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung wird im Insolvenzverfahren angemeldet und festgestellt. Vollstreckbarer Tabellenauszug wird erteilt und die Forderung im laufenden Insolvenzverfahren durch Pfändungsbeschluss gem. § 850f ZPO im Vorrechtsbereich getilgt.
Nach der BGH-Rechtssprechung von 2007 dürfen o.g. Forderungen erst nach Beendigung gepfändet werden, soweit klar.
1. Sind die Vorraussetzungen der ungerechtfertigen Bereicherung gem. §812 BGB gegeben?
2. Wenn ja, wer darf sie geltend machen, der Schuldner oder der IV, wenn das Insolvenzverfahren ist noch nicht abgeschlossen ist?
3. Wenn der Insolvenzverwalter die getilgte Forderung für die Masse geltend machen will (weil Forderung aus ungerechtfertiger Bereicherung = Vermögen des Schuldners, über das der Schuldner nicht mehr verfügen darf), muss der Schuldner die Forderung dann noch ein mal begleichen?
4. Kann der Schuldner gegen das Insolvenzgericht Amtshaftungsansprüche anmelden?
Pfändung der Insolvenzforderung aus v.b.u.H., ungerechtfertigte Bereicherung?
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Aikido -
4. Januar 2010 um 15:41
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Der Sachverhalt ist mir noch nicht so recht klar.
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Ich kann jetzt aus dem Bauch heraus mal nur zu 4. antworten und zwar mit "NEIN"! Wenn ich mich recht erinnere, gibt es eine Entscheidung, die besagt, dass das Insolvenzgericht bereits im laufenden Verfahren verpflichtet ist vollstreckbare Tabellenauszüge zu erteilen. Hintergrund ist wohl, dass dem Gläubiger ermöglicht werden soll, sofort nach Beendigung des Verfahrens zu vollstrecken. Wir erteilen derartige Auszüge immer mit dem Hinweis, dass eine Vollstreckung erst nach Abschluss des Verfahrens zulässig ist.
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Maus
im laufenden Verfahren gibt es noch keinen Auszug, § 201, II InsO.
Die von Dir gebrachte Begründung bezieht sich auf die Erteilung von Auszügen in der WVP vor Erteilung der RSB, LG Göttingen, 10 T 89/05, ZInsO 2005, Heft 20. -
Der Sachverhalt ist mir noch nicht so recht klar.
Die im Insolvenzverfahren angemeldete Forderung wurde durch Pfändung getilgt und nun versucht der Insolvenzverwalter sich diesen Betrag für die Masse zurückzuholen. -
Tricky.
Ich lehne mich mal aus dem Fenster und behaupte, dass der Gläubiger zumindest nicht gegenüber der Insolvenzmasse ungerechtfertigt bereichert ist und dass es der Insolvenzverwalter deshalb nicht zurückholen können dürfte. Es handelt sich um pfändungsfreies Vermögen, das der Masse nicht zugestanden hätte.
Amtshaftung dürfte nach § 839 III BGB ausscheiden, da gegen den PfÜB ein Rechtsmittel hätte eingelegt werden können. -
Astaroth
das war zunächst auch mein Gedanke. Allerdings dürfte es keine Rolle spielen, wie den der Anspruch gespeist wurde, ähnlich wie mit dem Einkommensteuererstattungsanspruch. Im Ergebnis stellt es Masse dar, ergo Verwalter, vergl. HK § 35, RdNr. 39. -
Die Frage ist doch, ob der Gläubiger den pfändbaren Betrag nach § 850c ZPO auch bekommen hat oder nur den in erweitertem Umfang pfändbaren Teil.
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Die Frage ist doch, ob der Gläubiger den pfändbaren Betrag nach § 850c ZPO auch bekommen hat oder nur den in erweitertem Umfang pfändbaren Teil.
Die Pändung war ausdrücklich auf den erweiterten Teil beschränkt -
Der Sachverhalt ist mir noch nicht so recht klar.
Die im Insolvenzverfahren angemeldete Forderung wurde durch Pfändung getilgt und nun versucht der Insolvenzverwalter sich diesen Betrag für die Masse zurückzuholen.
Ok, jetzt ist es etwas klarer für mich, stehe wohl heute etwas auf der Leitung.
Hat der Drittschuldner dann überhaupt befreiend geleistet? -
Tricky.
da gegen den PfÜB ein Rechtsmittel hätte eingelegt werden können.
Erinnerung wurde nicht abgeholfen (war noch aus der Zeit der geteilten Meinungen, vor der BGH-Entscheidung) -
[QUOTE=rainer19652003
Hat der Drittschuldner dann überhaupt befreiend geleistet?[/QUOTE]
Ja, nachdem das Arbeitsgericht ihn dazu verurteilt hat -
Hast Du die BGH-Entscheidung zufälligerweise zur Hand? Aktenzeichen reicht völlig aus.
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Astaroth
das war zunächst auch mein Gedanke. Allerdings dürfte es keine Rolle spielen, wie den der Anspruch gespeist wurde, ähnlich wie mit dem Einkommensteuererstattungsanspruch. Im Ergebnis stellt es Masse dar, ergo Verwalter, vergl. HK § 35, RdNr. 39.
Aber muss dann der Schuldner nicht noch mal zahlen, weil der Gläubiger dann wieder einen Anspruch aus dem Titel hätte, weil die Forderung ja nicht (mehr) getilgt ist? -
Hast Du die BGH-Entscheidung zufälligerweise zur Hand? Aktenzeichen reicht völlig aus.
BGH, 27.09.2007 - IX ZB 16/06 -
Aber muss dann der Schuldner nicht noch mal zahlen, weil der Gläubiger dann wieder einen Anspruch aus dem Titel hätte, weil die Forderung ja nicht (mehr) getilgt ist?
Das wäre die Konsequenz -
(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet.
Die Frage ist wäre aber auch, ob die Voraussetzungen für die Rückforderung nach § 812 BGB überhaupt gegeben sind, da ja ein vollstreckbarer Tabellenauszug = ein rechtlicher Grund der Pfändung zu Grunde lag. -
Frage an die Damen und Herren Verwalter:
Geht denn da nichts mit Anfechtung? -
keine Anfechtung, da § 129, I InsO zu beachten
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Fällt eine Pfändung insoweit unter "Rechtshandlung"?
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