Zwei Strafbefehle in einem Verfahren wegen derselben Tat?!

  • Am 26.08.2009 erging ein Strafbefehl, welcher einer Bevollmächtigten zugestellt wurde. Nachdem ich das Verfahren zur Einleitung der Vollstreckung bekam, habe ich dieses an den Staatsanwalt zurückgegeben mit dem Hinweis, dass ausweislich der Akte keine Vollmacht erteilt wurde.
    Dem war auch so.

    Statt nun den Strafbefehl erneut (korrekt) zuzustellen, wurde am 17.11.2009 ein neuer erlassen, mit dem zugleich eine Berichtigung des Namens der Verurteilten vorgenommen wurde.

    Somit habe ich nun in einem Verfahren zwei Entscheidungen wegen derselben Tat. Deshalb habe ich die Sache erneut dem Staatsanwalt vorgelegt.
    Er ist nun der Ansicht, dass der erste ja nicht in Rechtskraft erwachsen sei und ich daher den zweiten vollstrecken solle. Ggf. könnte auch die Zustellung des zweiten Strafbefehls inzident als Berichtigung im Beschlusswege anzusehen sein...

    Irgendwie hab ich so meine Bedenken :gruebel:...

    Zumal ich auch nicht sicher wäre, welches Entscheidungsdatum ans BZR mitzuteilen und bei einer evtl. Prüfung einer Gesamtstrafenfähigkeit zugrunde zu legen wäre... :confused:

  • Habe ich auch schon gehabt - da hat meine Vollstreckungsstaatsanwältin festgelegt, dass aus dem zweiten Strafbefehl zu vollstrecken ist, da der erste Strafbefehl mangels wirksamer Zustellung nicht als Vollstreckungsgrundlage dienen kann, da nicht rechtskräftig geworden. Für eine evtl. Gesamtstrafenprüfung gilt mithin das Erlassdatum des zweiten Strafbefehles.

    Sofern noch nicht erfolgt, unbedingt den Rechtskraftvermerk auf dem ersten Strafbefehl vom Gericht streichen lassen.

  • :dankescho, Schensie!

    Der RK-Vermerk auf dem ersten Strafbefehl wurde gestrichen.

    Was mich jedoch (zusätzlich) verwirrt, ist der Vermerk des Staatsanwalts, dass man die Zustellung des zweiten Strafbefehls ggf. inzident als Berichtigung im Beschlusswege ansehen könnte.
    DANN müsste ich doch wohl aus der ersten Entscheidung vollstrecken, oder? Was bedeuten würde, dass das erste Entscheidungsdatum maßgeblich wäre...

  • M.E. hat das Gericht mit dem Erlass des 2. Strafbefehles eine neue Entscheidung - wenn auch inhaltsgleich - erlassen. Eine - auch nur hypothetische - Auslegung dahin, dass der 2. Strafbefehl als ausschließliche Berichtigung wegen Schreibversehen hinsichtlich des ersten Strafbefehles gesehen werden kann, ist für mich abwegig. Dann hätte der STA (oder auch der Rpfl.) gleich die entsprechende Berichtigung beantragen können. Da der STA aber einen neuen SB-Antrag gestellt hat, musste das Gericht auch hierüber entscheiden. Dass der STA eben diesen Weg gegangen ist, muss er selbst verantworten, so dass ich den Vermerk auf die Möglichkeit, dass der erste SB durch den zweiten SB nur berichtigt wurde, dahin auslegen wollte, dass der STA versucht seine Verfahrensweise zu rechtfertigen.
    Ich würde die Akte nochmals an den STA geben mdH, dass davon ausgegangen wird, dass die Vollstreckung aus dem 2. SB zu betreiben ist, aus den vorbenannten Gründen.

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