Prüfung sog. Großvermögen

  • Dass wegen der rechtlichen Defizite Betreuungssachen besonders anfällig für Mißbrauch sind, ist uns allen ja bekannt.


    Dies trifft auf viele andere Bereiche genauso zu. Aber in den anderen Bereichen prüft der LG Präsi gar nichts.


    Jein. Die Kotrollpflichten und -rechte sind ja schon sehr unterschiedlich. Natülich lassen sic auch in anderen Disziplinen kriminelle Tätigkeiten entfalten, aber die Überwachung der Tätigkeit eines gerichtlich eingesetzten gesetzlichen Vertreters hat schon eine andere Bedeutung als z. B. die Prüfung einer Genehmigungserklärung im Register- oder Grundbuchverfahren.



    Insolvenzsachen sind ab welchem verwalteten Vermögen vorzulegen?

  • Insolvenzsachen sind ab welchem verwalteten Vermögen vorzulegen?


    Welches Vermögen? :)
    Aber Du hast natürlich Recht, das alles ist total inkonsequent - weswegen man nicht direkt nach der Prüfung Insolvenzen bearbeiten soll, Versteigerungssachen aber schon, werd ich auch nie verstehen.

  • Insolvenzsachen sind ab welchem verwalteten Vermögen vorzulegen?


    Welches Vermögen? :)
    Aber Du hast natürlich Recht, das alles ist total inkonsequent - weswegen man nicht direkt nach der Prüfung Insolvenzen bearbeiten soll, Versteigerungssachen aber schon, werd ich auch nie verstehen.



    Es ist nicht nur inkonsequent, es ist auch totaler Quatsch.

    Nicht, dass wir uns missverstehen: ich hab nichts dagegen, wenn sich jemand "meine" Akten anschaut. Ich bearbeite sie nach bestem Wissen und Gewissen, denke, dass ich meine Entscheidungen abwäge und so begründe, dass man sie auch verstehen / nachvollziehen kann (nicht muss ;)).

    Aber diese gewillkürte Form quer durch die Republik (gar nicht vorlegen, von 75 T€ bis 400 T€ alles dabei) geht mir schon gegen den Strich. Wenn ich dann aber so manche Stellungnahme lese ("...die Rechtspfleger haben Richtlinien zu erarbeiten, was bei einer Genehmigung zu prüfen ist ..."), geht mir die Hutschnur hoch. Das geht schlichtweg zu weit.

  • Insolvenzsachen sind ab welchem verwalteten Vermögen vorzulegen?


    Welches Vermögen? :)
    Aber Du hast natürlich Recht, das alles ist total inkonsequent - weswegen man nicht direkt nach der Prüfung Insolvenzen bearbeiten soll, Versteigerungssachen aber schon, werd ich auch nie verstehen.



    Deshalb hinkt Dein Beispiel auch (Du hattest ja schon vorsichtig "jein" geschrieben ;)). Der Rechtspfleger konrolliert und vergütet nicht nur den Betreuer oder den Vormund, gleiches gilt auch für den Insolvenzverwalter, den Zwangsverwalter.

  • Deshalb hinkt Dein Beispiel auch (Du hattest ja schon vorsichtig "jein" geschrieben ;)). Der Rechtspfleger konrolliert und vergütet nicht nur den Betreuer oder den Vormund, gleiches gilt auch für den Insolvenzverwalter, den Zwangsverwalter.


    Auch die Gläubigerversammlung übt Kontrollfunktionen aus. Aber was soll´s, es bringt nichts, jetzt jedes Pensum einzeln durchzuhecheln, wenn es uns allen fernliegt, ein strukturell falsches System zu verteidigen.

  • Ich muss diesen Fred nochmal hochkramen. Zwischenzeitlich gibt es bei uns einen neuen Prüfer, nachdem die Beanstandungen des vorherigen durch sämtliche Betreuungsrechtspfleger im Landgerichtsbezirk sachlich entkräftet werden konnten.
    Aktuell gibt es aber wieder Diskussionsstoff:
    Der Prüfer (Rechtspfleger) ist der Auffassung, dass auch Betreuungsverfahren, in denen der Aufgabenkreis der Vermögenssorge nicht angeordnet, aber bekannt ist, dass Vermögen über dem Grenzbetrag vorhanden ist, zur Überprüfung vorzulegen sind. Das entspricht meines Erachtens nicht dem Sinn dieser Vorschrift, abgesehen davon, dass sich die Überprüfung dann auf die regelmäßige Berichtsanforderung und Kostenerhebung beschränkt. Im Zweifelsfall kennt man in solchen Verfahren die genaue Vermögenshöhe nicht und erhebt die Gebühr von 200,- € jährlich.
    Mich interessieren jetzt natürlich eure Ansichten und die konkrete Regelung in anderen Bundesländern.

  • Nach meiner Ansicht ist die Auffassung des Prüfers zutreffend. Nach meiner Erfahrung werden solche Akten aber nur einmal vorgelegt, weil der Prüfer dann schreibt, dass sie künftig nicht mehr vorgelegt werden müssen. Dies wird dann in der Erfassungsliste vermerkt.

  • Der Sinn erschließt sich mir trotzdem noch nicht ganz, wenn von vorneherein absehbar ist, dass eine Überprüfung mit dem Hintergrund der Verhinderung von Haftungsansprüchen des Landes nicht nötig ist, weil die Vermögensverwaltung außerhalb läuft. Warum dann überhaupt erst hochschicken?

  • In Hessen gibt es zu den wohl überall vorhandenen Vermögensgrenzen (75.000,- ... 400.000,- €) noch zusätzliche Kriterien, wann ein Betreuungsverfahren zu prüfen ist.

      Betreuer ist Bediensteter der hessischen Justiz

      Ehegatte oder in gerader Linie Verwandte des Betreuers sind Bedienstete des AG's, an dem die Betreuung geführt wird

    Was will der Dienstherr damit wohl bezwecken und was unterstellt er damit (pauschal) den Rechtspflegern des Betreuungsgerichts ?

  • In Hessen gibt es zu den wohl überall vorhandenen Vermögensgrenzen (75.000,- ... 400.000,- €) noch zusätzliche Kriterien, wann ein Betreuungsverfahren zu prüfen ist.

    • Betreuer ist Bediensteter der hessischen Justiz
    • Ehegatte oder in gerader Linie Verwandte des Betreuers sind Bedienstete des AG's, an dem die Betreuung geführt wird


    Was will der Dienstherr damit wohl bezwecken und was unterstellt er damit (pauschal) den Rechtspflegern des Betreuungsgerichts ?



    Ist für mich schon nachvollziehbar. Es ist in diesen Fällen von einer wirklich engen Verbindung selbst bei tadellosem Verhalten immer ein Geschmäckle in der Luft. Und in Betreuungssachen schlägt die Presse ja auch ziemlich schnell an: Da gab es ja schon durchaus einige auch für die Justiz unerfreuliche Berichte in den Reportagemagazinen.

  • @Horzaking:

    Grundsätzlich kann ich Deine Argumentation nachvollziehen, aber dann sollte in allen Bereichen so verfahren werden und nicht nur und ausschließlich im Bereich der Betreuungen.

      Was ist mit den Zivilrichtern, die einen Fall mit Beteiligung eines Justizbediensteten verhandeln?

      Was ist mit Nachlassrechtspflegern, die einen Erbschein an einen Justizbediensteten erteilen?

      Was ist mit Strafrichtern, die einen Fall mit Beteiligung eines Justizbediensteten verhandeln?

      Was ist mit Rechtspflegern des Vollstreckungsgerichts, die einen Pfänder für oder gegen einen Justizbediensteten erlassen sollen?

      Was ist mit Gerichtsvollziehern, die die Mobiliarvollstreckung gegen einen Justizbediensteten betreiben sollen?

      usw. usw.

    Ein Geschmäckle könnte man auch hier bemerken.

    Bitte versteh mich nicht falsch.
    Ich will keinesfalls irgendeinem Mitglied der oben genannten Personengruppen unredliches Handeln unterstellen, aber warum wird bei den Rechtspflegern des Betreuungsgerichts eben dies schon fast getan und ein anderer Maßstab angelegt, der sich in solchen Sonderprüfungskriterien widerspiegelt?

  • Bitte versteh mich nicht falsch.
    Ich will keinesfalls irgendeinem Mitglied der oben genannten Personengruppen unredliches Handeln unterstellen, aber warum wird bei den Rechtspflegern des Betreuungsgerichts eben dies schon fast getan und ein anderer Maßstab angelegt, der sich in solchen Sonderprüfungskriterien widerspiegelt?



    Ich gebe Dir vollkommen recht.

    Der Unsinn des Ganzen wird doch schon dadurch ersichtlich, dass die Vermögensgrenzen vollkommen gewillkürt sind. Bei uns liegt die bei 150.000 €. Was hindert mich, mich an all den anderen, unter dieser Grenze liegenden Verfahren zu "vergreifen"? (ohnehin njur hypothetisch, da müssten viele Leute zeitgleich am gleichen Strang ziehen).

    Angst des Staates vor Regress, weil ich mich unfähig anstelle? Schwachfug. Genehmigungsgeschäfte habe ich unter der Wertgrenze ebenso wie darüber.

    Und ganz dolle wirds, wenn mir dann bei der Prüfung Vorschläge gemacht werden, die in meine Unabhängigkeit eingreifen.


  • Und ganz dolle wirds, wenn mir dann bei der Prüfung Vorschläge gemacht werden, die in meine Unabhängigkeit eingreifen.



    Und genau da liegt der Hase im Pfeffer. Nah meiner Meinung geht das Verhalten der Verwaltung erheblich zu weit und greift in die Unabhängigkeit der Justiz ein!

    Denn auch ein Zivilrichter kann einen Fall haben, an dem ein Verwandter, Bekannter, Parteifreund oder Vereinskamerad von sich selbst oder seiner Angörigen verhandelt. Das ist doch völliger Unfug und nach m. A. auch nicht zulässig. Daher sollten die Kollegen überlegen, ob sie die Sache pragmatisch handhaben und halt nicht vorlegen.

    Jeder ist letztendlich nur seinem Gewissen und dem GG verantwortlich.

    How can I sleep with Your voice in my head?

  • Also im Hinblick auf §§ 41 ff. ZPO kann ich die Vergleiche im letzten Teil der Diskussion nicht so richtig nachvollziehen.

    Es ist ja nicht so, dass die Verwaltung einem möglichen Missbrauch nur im Falle der Vorlage von Betreuungsakten begegnet und die Möglichkeiten ansonsten ignoriert.

    Ich bin auch kein Freund dieser Vorlagen, aber wenn sich der Kollege am Landgericht unbedingt durch durch eine Rechnungslegung quälen will, ohne die Belege dazu zu haben, dann soll er das halt tun.

    Und wenn irgendwas zurück kommt, von dem ich glaube, dass es mich in meiner Unabhängigkeit berührt, dann kann ich mir immer noch überlegen, wie ich damit umgehe.


  • Und wenn irgendwas zurück kommt, von dem ich glaube, dass es mich in meiner Unabhängigkeit berührt, dann kann ich mir immer noch überlegen, wie ich damit umgehe.



    Hast du denn schon mal zurückbekommen, wo irgendetwas zur Aktenführung o. sonstiger Blödsinn drinsteht? Das tut man sich nicht oft an.

    How can I sleep with Your voice in my head?

    Einmal editiert, zuletzt von isophane (22. September 2010 um 13:59) aus folgendem Grund: Schreibfehler

  • Ja, hatte ich auch schon.
    Habe es ignoriert oder sinngemäß zurückgeschrieben, dass man die Akte ganz lesen sollte, bevor man dem Bearbeiter Fragen stellt, deren Beantwortung sich unmittelbar aus der Akte ergibt.

  • Ja, hatte ich auch schon.
    Habe es ignoriert oder sinngemäß zurückgeschrieben, dass man die Akte ganz lesen sollte, bevor man dem Bearbeiter Fragen stellt, deren Beantwortung sich unmittelbar aus der Akte ergibt.



    Vorallem, dass sich die Verwaltung nicht in die Entscheidungsfindung des Gerichts nicht einzumischen hat.

    How can I sleep with Your voice in my head?

  • @Horzaking:
    Grundsätzlich kann ich Deine Argumentation nachvollziehen, aber dann sollte in allen Bereichen so verfahren werden und nicht nur und ausschließlich im Bereich der Betreuungen.

    • Was ist mit den Zivilrichtern, die einen Fall mit Beteiligung eines Justizbediensteten verhandeln?
    • Was ist mit Nachlassrechtspflegern, die einen Erbschein an einen Justizbediensteten erteilen?
    • Was ist mit Strafrichtern, die einen Fall mit Beteiligung eines Justizbediensteten verhandeln?
    • Was ist mit Rechtspflegern des Vollstreckungsgerichts, die einen Pfänder für oder gegen einen Justizbediensteten erlassen sollen?
    • Was ist mit Gerichtsvollziehern, die die Mobiliarvollstreckung gegen einen Justizbediensteten betreiben sollen?
    • usw. usw.


    Ein Geschmäckle könnte man auch hier bemerken.

    Bitte versteh mich nicht falsch.
    Ich will keinesfalls irgendeinem Mitglied der oben genannten Personengruppen unredliches Handeln unterstellen, aber warum wird bei den Rechtspflegern des Betreuungsgerichts eben dies schon fast getan und ein anderer Maßstab angelegt, der sich in solchen Sonderprüfungskriterien widerspiegelt?



    Ich kann aber einen Unterschied zwischen Betreuungsverfahren und den o.g. Beispielen erkennen:
    Es gibt in Betreuungsverfahren eben keinen anderen, der bei evtl. krummen Dingern zwischen Rpfl. und Betreuer Laut geben kann.
    Bei Zivilstreitigkeiten gibt es die andere Partei.
    Bei Erbscheinen den, der nicht berücksichtigt wurde.
    Bei Strafverfahren die StA.
    ei der ZV die andere Partei.

    Nicht, dass ich die Vorlage gut finde (ich kenne das aus der Praxis nämlich nicht), aber einer gewissen Logik entbehrt es m. E. nicht, die Vorlage auf Betreuungsakten zu beschränken.

    Wir taumeln durch die Straßen, so als wären wir jung und schön.

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