Hallo miteinander,
habe folgendes Problem:
maschinelles Mahnverfahren,
Abgabe nach Widerspruch ans Streitgericht,
Rücknahme Widerspruch nach richterlichem Hinweis,
VB muss jetzt Rpfl. der Zivilabt. erlassen,
soweit alles klar -
Ast.-V. beantragt jetzt VB auf Grundlage des MB, verweist auf Zöller § 702 Rn. 4 und sagt es bestehe nach Abgabe ins streit. Verfahren kein Formularzwang mehr für den Antrag auf Erlass des VB´s nebst weiterer Kosten -
Bei uns gibts kein maschinelles Verfahren, habe deshalb in diesen Fällen immer auf den alten Durchschreibesatz verwiesen, wurde bis heute auch immer akzeptiert.
Hab auch noch nie einen anderen VB gesehen, entweder gibts den maschinellen VB oder es gibt den per Durchschreibesatz erstellten.
Muss ich mir jetzt ein eigenes "Zivil"-VB-Formular am PC basteln - das kanns doch wohl nicht sein
Welche Praxiserfahrungen bzw. Lösungen habt ihr dazu gemacht bzw. anzubieten ?
VB Antrag ohne Formular nach Abgabe
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Wenn der VB nicht mehr maschinell hergestellt werden kann, hilft nur noch der gute alte Durchschreibevordruck. Dieser ist noch erhältlich. Also: Anfordern. Wenn der Kl uneinsichtig ist, hilft nur noch die Zurückweiseung.
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Ich weiß zwar nicht, ob dir das technisch weiter hilft, aber im § 699 Abs. 2 ZPO steht drin:
Zitat
(2) Soweit das Mahnverfahren nicht maschinell bearbeitet wird, kann der Vollstreckungsbescheid auf den Mahnbescheid gesetzt werden.
Mir war irgendwie entgangen, dass gar kein Formularzwang mehr besteht.
Edit: Dann gibt es den doch noch?! -
Der 702 ist für mich eine Erweiterung der allgemeinen Vorschriften (ein Antrag kann auch zu Protokoll der G-Stelle erklärt werden. Meist reicht ein kurzes Telefonet, in dem man angibt, der VB könne nicht mehr ausgedruckt werden.
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Hallo Gecko, schau mal in deine persönlichen Nachrichten...
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Moin Ernst. Willste die anderen etwa dumm sterben lassen?
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Nee, aber ich habe in der PN `ne Bezugsquelle für das VB-Formular genannt und wenn ich die Forenregeln richtig verstanden habe, darf der Verlag nicht als Klarname genannt werden. Ich wollte aber das Gecko weiß, wo`s das Formular gibt, damit er den Ast. entsprechend informieren kann.
In NRW kann das entsprechende Formular übrigens auch offiziell (ich glaube bei irgend einer JVA) im Namen des Gerichts bestellt werden.
Ich denke jedoch nicht, das es Aufgabe des Gerichts ist, die Anwaltsbüros mit Formularen auszustatten, daher hab ich von der Möglichkeit noch keinen Gebauch gemacht. -
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Hallo Ernst P.,
danke für die PN, normalerweise mache ich auch immer den Hinweis auf den Durchschreibesatz.
Nur schreibt der Anwalt schon vorsorglich, dass der Vordruckzwang aus § 703 c Abs. 2 wegfällt bei Abgabe des Mahnverfahren wegen Zöller § 702 Rn. 4.
Ich halte das für Quatsch und zitiere Erzett:" Der 702 ist für mich eine Erweiterung der allgemeinen Vorschriften (ein Antrag kann auch zu Protokoll der G-Stelle erklärt werden." d.h. auch bei Antrag für VB vor dem UdG ist das Formular zu verwenden.
Notfalls muss ich den VB-Antrag eben zurückweisen. -
Ich hab da auch schon mal ne Erinnerung gefangen. Die eierte solange beim LG rum bis er dann doch kneifte und den Durchschreibevordruck vorlegte.
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Ich weise regelmäßig darauf hin, dass das automatisierte Mahnverfahren bei uns nicht eingeführt und der VB-Antrag daher mittels des herkömmlichen Durchschreibesatzes zu stellen ist unter Übertragung sämtlicher Angaben aus dem MB. Das hat bislang immer geklappt und ohne gelbes Formular würde es bei mir auch keinen VB geben. Peng!
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Bei uns (NRW) gibt schon das maschinelle Verfahren. Dennoch meinen manche Ast. sie müssten den "gelben Zettel" weder besorgen noch ausfüllen, sondern das sollte mal das Gericht machen.
Ich habe dann zum einen gefragt wie die sich vorstellen: Soll ich mir den maschinellen MB (den ich als Prozessgericht nicht vorliegen habe) von der ZEMA anfordern, und "Mahnbescheid" durchstreichen und "VB" drüberschreiben oder was?
Auch mit dem Ausdruck der ZEMA (zentrale Mahnstelle) zum bisherigen Verfahrensablauf der ja durchaus in der AKte vorliegt kann ich als Prozessgericht für die tatsächliche Erstellung des VB nix anfangen.
Ich habe dann immer geschrieben, dass seitens des Gerichts weder die Verpflichtung noch die Absicht besteht, den "gelben Zettel" nach "freiem Ermessen" auszufüllen und zu erlassen.
Wenn die Gegenseite auf stur stellt, bleibt wie gesagt nur: Förmliche Entscheidung und Antrag zurückweisen! -
Hallo,
vielleicht hilft ja folgender Link:
http://www.justiz.nrw.de/BS/formulare/m…hren/zp_108.pdf -
Mein Senf dazu als ehemaliger GS-Mitarbeiter:
Da so etwas nur sehr sehr selten vorkommen dürfte und die Antragsvordrucke für das manuelle Mahnverfahren in einigen Bundesländern nur sehr schwer oder überhaupt nicht mehr oder nur im Zehnerpack zu bekommen sind, dürfte wahrscheinlich niemandem ein Zacken aus der Krone fallen, wenn er -ausnahmsweis und insbesondere bei einem nicht anwaltlich vertretenen Antragsteller- auf den Formularantrag verzichtet oder dem Antragsteller das Formular zur Verfügung stellt oder die Daten selbst in das Formular einträgt/eintragen lässt.
Geht vielleicht sogar schneller, als Zwischenverfügungen und Ablehnungen zu formulieren.
Und hat vielleicht auch etwas mit Kundenorientierung und Service zu tun.
Sorry, dass ich den Senf der Basis dazugegeben habe...
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Zitat von Lennet K
Hallo,
vielleicht hilft ja folgender Link:
http://www.justiz.nrw.de/BS/formulare/m…hren/zp_108.pdfMuss man das Ding dann auf gelbem Papier ausdrucken???
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ist doch kein Problem, gelbes ZU - Papier müsste doch überall vorhanden sein..:D
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Nun erzähle nur noch, ihr habt gelbes Blanko-Papier für ZUs
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ist das so aussergewöhnlich ? - wie läuft das denn bei euch ?
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Wenn mich jetzt nicht alle Gehirnzellen verlassen haben, dann sind bei uns die ZUs vorgedruckt auf gelben Papier. Blankopapier in gelb habe ich bei uns noch nicht gesehen, nur grün und rosa (ZAN und HB).
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Wir haben gelbes Papier für die Terminsprotokolle. Würde also gehen.
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