Forderungsfreigabe Nachtragsliquidation AG

  • Gegs:

    Wie verträgt sich das Schadloshalten an den Aktionären mit dem "insolvenzfreien Vermögen" - das durch die Freigabe entstanden ist? Die Freigabe wurde ja nicht für den Fall "insolvenzfreies Vermögen" erfunden, sondern für die Gefahr von unüberschaubaren neuen Masse-Verbindlichkeiten (oft: Altlasten auf einem Grundstück).

    Damit dort nicht auch etwas zurückschlagen kann, wurde die Freigabe so gestaltet, daß sich Gläubiger nur noch über den § 60 InsO beim Insolvenzverwalter schadlos halten können und nicht über den Schuldner: mit Rache hat das wenig zu tun, sondern mit dem Vermeiden von Irrwegen, die dann nach 10 Jahren in einer Sackgasse enden.

    Wenn eine Freigabe in irgendeiner Form (positiv oder negativ) umgehbar wäre, würde sie ihren Zweck auch für den Insolvenzverwalter verfehlen: der ja in der Regel gerade aus Gründen der Haftung für die Masse freigibt.

    Danke nochmal für die ausführlichen Erläuterungen zu den beiden Funktionen Nachtragsliquidator und Sonderverwalter. Schön wäre es gewesen, wenn beides in einem Aufwasch hätte erledigt werden können.

    Gerhart

  • Nein - die Freigabe hat an den Schuldner, hier die Aktiengesellschaft, zu erfolgen. Das die Aktionäre davon profitieren, ist doch nur ein Reflex, der dadurch entsteht, dass die Gläubiger keine Forderungen gelten machen.

    Die echte Freigabe erfolgt nur, um ausschließlich die Insolvenzmasse von Lasten und Risiken zu befreien. Eine gleichzeitige Priviligierung des Schuldners ist damit nicht verbunden. Letzterer Umstand ist für den Schuldner misslich und wird als solcher beklagt, aber er ist der in der Insolvenzordnung gesetztlich nicht geregelten Freigabe immanent.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Die Freigabe schafft hier lediglich Vermögen, was nicht mehr der Verwaltung durch den IV unterfällt.

    Den Gläubigern ist es jedoch unbenommen, ihre nicht befriedigten Ansprüche nach Beendigung des Insolvenzverfahrens weiter zu verfolgen.

    Für die Aktionäre ergibt sich bei der hier vorliegenden Konstellation weder Vor- noch Nachteile (von einem Zinsschaden vielleicht mal abgesehen).

    Etwas anderes wäre es bloß, wenn der IV einen die Verbindlihckeiten weit übersteigenden Vermögensanspruch in die Verjährung laufen zu lassen. Dann könnte man für diesen übersteigenden Teil einen Schaden der Gesellschaft konstruieren.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Zuerst einmal möchte ich mich - besonders bei Gegs - für den "advocatus-diaboli-modus" bedanken, den ich ausdrücklich begrüsse, weil er auf eine sehr effektive Weise für Klarheit sorgt:

    Zitat

    Die echte Freigabe erfolgt nur, um ausschließlich die Insolvenzmasse von Lasten und Risiken zu befreien. Eine gleichzeitige Priviligierung des Schuldners ist damit nicht verbunden. Letzterer Umstand ist für den Schuldner misslich und wird als solcher beklagt, aber er ist der in der Insolvenzordnung gesetztlich nicht geregelten Freigabe immanent.

    1. Freigabe nur für Altlasten

    "...Sollte aber die Wirksamkeit der Freigabe davon abhängen, ob der Gegenstandswert einen realisierbaren Wert hat, wäre der Rechtsverkehr erheblich gefährdet. Ein Dritter, der vom Schuldner den Gegenstand erwirbt, kann auf dessen Verfügungsbefugnis nicht vertrauen. Zahlt er einen Preis, erweist sich der Gegenstand als werthaltig und die Freigabe wäre unwirksam..." (Haarmeyer in "Freigabe und Neuerwerb")

    Eine Freigabe wäre auch bei einem werthaltigen Gegenstand unproblematisch, wenn der Verwalter ausdrücklich erklärt, der Wert (nicht: die Verfügungsbefugnis!) des freigegebenen Gegenstandes solle entgültig beim Schuldner verbleiben, falls er ihn - wider Erwarten - realisieren kann..." (Benckendorf (Fn.21), S. 1099).

    So liegt der Fall hier.

    2. Freigabe werthaltiger Gegenstände

    Die Vollabwicklung setzt voraus, dass alle Vermögensgegenstände des Verbandes der Insolvenzverwaltung unterliegen. Freies Vermögen darf es deshalb offenbar nicht geben (Uhlenbruck, in: Kölner Schrift zur InsO). Probleme ergeben sich deshalb nur, wenn ein Gegenstand freigegeben wird, der sich in der Hand des Schuldners als werthaltig erweist. Dann hat sie - wenn man die Freigabe als zulässig und wirksam ansieht - freies Vermögen, das der Vollabwicklung entzogen ist.

    Der Insolvenzverwalter würde nach § 60 Abs. 1 InsO haften, wenn er den Wert des freigegebenen Gegenstandes schuldhaft falsch eingeschätzt hat. Für die Praxis wäre es aber schwer erträglich, wenn die Wirksamkeit der Freigabe von dem wirklichen Wert des freigegebenen Gegenstandes abhinge. Deshalb lautet die Alternative: entweder keine Freigabe oder wirksame Freigabe ohne Rücksicht auf den wirklichen Wert des freigegebenen Gegenstandes.

    3. Einstellung mangels Masse - Nachtragsliquidation

    Es bleibt also nur die Lösung, daß die Freigabe nicht nur möglich ist, sondern auch den Wert des freigegebenen Gegenstandes entgültig der Schuldnerin zuweist. Dass auf diese Weise massefreies Vermögen der Schuldnerin entsteht und der Grundsatz der Volalbwicklung eine Ausnahme erleidet, muß hingenommen werden.

    Hat der Verwalter schuldhaft übersehen, dass der freigegebene Gegenstand der Schuldnerin einen Wert zuweist, den er hätte in der Masse behalten sollen, haftet er nach § 60 InsO (Haarmeyer, "Freigabe und Neuerwerb"). Das widerspricht nicht den Vorstellungen des Gesetzgebers (Haarmeyer ebenda).

    4. Keine Haftung der Aktionäre und des Sondervermögens

    Es tut mir sehr leid, wenn ich das nochmal in dieser Ausführlichkeit zitiere: es findet sich jedoch nirgendwo ein Hinweis darauf, daß die Insolvenzgläubiger dann eben in das neuentstandene Sondervermögen hineinvollstrecken oder gar die Aktionäre verklagen könnten, um ihre Forderungen befriedigen zu können - im übrigen ist ja mangels Masse eingestellt worden.

    Es sieht noch immer so aus, als bliebe als einziger gangbarer Weg die Haftung des IV aus § 60 InsO oder wie sähe eine Geltendmachung von InsO-Forderungen aus einem mangels Masse eingestellten Verfahren gegenüber dem Sondervermögen der Gesellschaft aus der Freigabe aus?

    Gerhart

  • Dann bleibe ich mal bei dem advocatus diaboli Modus.

    Also die Aussagen von Haarmeyer halte ich wie vieles, was der Herr so von sich gibt, für Unsinn. Wenn die Freigabe unbedingt erklärt wurde, dann gilt diese auch, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass die Voraussetzungen der Freigabe von vornherein nicht vorgelegen haben.

    Gerade die Einwürfe von Uhlenbruck, dass eine Vollabwicklung verhindert wird, wenn werthaltige Vermögensgegenstände freigegeben werden, sehe ich auch. Das ist auch ein Kritikpunkt bei der Freigabe von Gegenständen im Insolvenzverfahren einer juristischen Person. Allerdings ist mittlerweile anerkannt, dass eine derartige Freigabe zulässig sein muss.

    Ich halte meine Meinung, dass eine Inanspruchnahme der Gesellschaft nach Freigabe und Beendigung des Insolvenzverfahrens möglich ist, aus einer gesellschaftsrechtlichen Sicht durchaus für richtig. Und warum soll diese Inanspruchnahme auch ausgeschlossen sein. Eine Restschuldbefreiuung findet doch gerade nicht statt. Eine Inanspruchnahme der Aktionäre sollte dagegen auf wenige Ausnahmen beschränkt sein. Sollte die konkrete Freigabeerklärung eine Freigabe an die Aktionäre vorsehen, dann würde dies m.E. eine Haftung des Insolvenzverwalters begründen.

    Okay warten wir mal auf chick, der hat auch immer gute Ideen.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • @ La Flor de Cano:

    Zitat

    Den Gläubigern ist es jedoch unbenommen, ihre nicht befriedigten Ansprüche nach Beendigung des Insolvenzverfahrens weiter zu verfolgen

    Wenn ich mich recht erinnere, gibt es eine Ausschlußfrist (von 4 Wochen?), für eine Feststellungsklage von bestrittenen Insolvenzforderungen (vom IV bestritten) zur Aufnahme in die Tabelle: oder ist es so, wie Du schreibst, daß alle InsO-Forderungen gehemmt sind - auch über die Beendigung des Verfahrens hinaus?

    Nur mit einer unbestrittenen Forderung, die zur Tabelle aufgenommen wurde bzw. einer titulierten Forderung wäre es ja möglich weiter gegen die Gesellschaft vorzugehen: ich kann mir jedenfalls kein Gericht vorstellen, das die Chance eine Klage abzuweisen, weil die Voraussetzungen für eine Klage nicht gegeben sind, auslassen würde. Es müsste dann ja zuerst die Berechtigung der bestrittenen Forderungen feststellen und das wird es sich nicht antun, sondern sich auf die Vorentscheidungen von IV und Insolvenzgericht stützen: schon bei der Vorstellung einen solchen Schriftsatz verfassen zu müssen, graust es mir.

    Man müsste also die Möglichkeiten auf zivilrechtlichem Wege vorzugehen (gegen die Gesellschaft) einschränken auf den kleinen Kreis von unbestrittenen InsO-Forderungsinhabern? Die Gläubigergemeinschaft hätte demnach versäumt auf Feststellung ihrer Forderungen zu klagen, nachdem sie bestritten worden sind? Bei einem Verfahren von mehr als 8 Jahren ist das wahrscheinlich immer so: niemand will mehr investieren in etwas, was sowieso schon unangenehm genug ist.

    Gerhart

  • Also wenn die Forderung bis dato nicht verjährt ist, dann sollte auch eine gerichtliche Geltendmachung möglich sein. Wenn aber die Forderung zur Insolvenztabelle angemeldet und festgestellt wurde, ist es doch eine komfortable Situation. Ansonsten gilt § 204 BGB.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • § 189 I InsO: "... spätestens innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung dem Insolvenzverwalter nachzuweisen, dass und für welchen Betrag die Feststellungsklage erhoben oder das Verfahren in dem früher anhängigen Rechtsstreit aufgenommen wird“

    @ Gegs: ja so ist es.

    Sorry für den unfrisierten Post vorher.

    Gerhart

  • Aber die Feststellungsklage ist doch nicht das einzig seelige machende Rechtsmittel. Es ist das Rechtsmittel, mir dem Du die Feststellung zur Tabelle erreichst. Ich halte eine Zahlungsklage gegen die Gesellschaft nach Abschluss des Insolvenzverfahrens für zulässig und sofern keine Verjährung eingetreten ist auch für aussichtsreich.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Liebe Gegs (wenn ich das so schreiben darf),

    wie soll denn KEINE Verjährung eingetreten sein?

    1. Die Forderungen wurden im Insolvenzverfahren zur Tabelle angemeldet

    2. Dann vom IV bestritten, nicht zur Tabelle aufgenommen und die Tabelle veröffentlicht

    3. Es wurden keine Feststellungsklagen innerhalb der 14-Tagefrist nach der Veröffentlichung anhängig gemacht

    4. Die nicht titulierten, nicht festgestellten Forderungen datieren aus dem Jahr 2000

    Wenn diese Forderungen nicht verjährt sind, was ist dann nicht verjährt? Die Tabelle hat ja Rechtskraft für und gegen alle Beteiligten: oder übersehe ich da etwas - würde ich ja gerne. Womöglich sprechen wir ja über eine Haftung des Rechtsanwaltes der Gläubigergemeinschaft (= nicht identisch mit mir).

    Für heute ist es deprimierend genug.

    Danke für Deine Geduld, die mir schon peinlich ist zu strapazieren.

    Gerhart

    P.S.: sehr schöne Signatur übrigens

  • Liebe Gegs (wenn ich das so schreiben darf)

    Schreib ruhig, meine Familie nennt mich immer so, da habe ich schon gar keinen anderen Namen mehr.

    wie soll denn KEINE Verjährung eingetreten sein



    War doch nur so eine Idee. M.E. kommt es nicht darauf an, ob die zur Tabelle angemeldete Forderung (also auch die völlig unsinnige und unberechtige, bestrittene Forderung wird in die Tabelle aufgenommen) später festgestellt wird.

    Jetzt habe ich nochmals nachgeschlagen, die Verjährungshemmung beginnt mit Anmeldung und endet mit Verfahrensaufhebung. Wenn also die Anmeldung früher als 2005 erfolgt ist und die Aufhebung des Verfahrens noch nicht so lange her ist, dann könnte es schon klappen. Muss man mal ausrechnen.

    Womöglich sprechen wir ja über eine Haftung des Rechtsanwaltes der Gläubigergemeinschaft (= nicht identisch mit mir)



    Puih Glück gehabt, aber sehe ich genauso.

    Danke für Deine Geduld, die mir schon peinlich ist zu strapazieren



    Gern :).

    P.S.: sehr schöne Signatur übrigens



    Habe ich gerade vor einer Stunde mal wieder geändert. Die vorherige Signatur war der Situation nicht angemessen - zu negativ.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Ja, die Änderung ist mir aufgefallen.

    Danke für das Nachschlagen - es zeichnet sich ein Weg ab: muß es aber über Nacht ausbluten lassen.

    Gerhart

  • @gerhart

    ich glaube Du vermischst insolvenzrechtliche Sachverhalte mit zivilrechtlichen und die Folgen daraus, wenn ich das als Laie so mal sagen darf.

    Das Thema der Vollabwicklung, so wie vielleicht noch im Uhlenbruck und von Carsten Schmidt vertreten, ist vom Tisch, auch was die Gesellschaftsinsolvenz angeht. Ob die Freigabe eines werhaltigen Gegenstandes insolvenzzweckwidrig ist, kann man wohl, nachdem das Verfahren seit zwei Jahren beendet ist, sicher offen lassen.

    Wenn Gläubiger bestrittener Forderungen die Fristen nach § 189f InsO verpassen, spielt dass nur eine Rolle dahingehend, dass diese im Verteilungsverzeichnis nicht auftauchen, also am Ergebnis des Verfahrens partizipieren. Mehr können sie im laufenden Verfahren auch nicht machen, wegen § 87 InsO. Nach Verfahrensaufhebung gibt es diese Beschränkung jedoch nicht mehr. Fraglich wäre es bei diesen Gläubigern, ob denen überhaupt ein Schaden durch die Freigabe entstanden ist. Sicher den Gläubigern, deren Forderung zur Tabelle festgestellt worden sind.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Schaden durch die Freigabe entstanden ist. Sicher den Gläubigern, deren Forderung zur Tabelle festgestellt worden sind.



    Sicher kann man das nicht sagen, denn wie wir heraus gearbeitet haben, ist eine Befriedigung an dem Prozesserfolg immer noch möglich.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Schaden durch die Freigabe entstanden ist. Sicher den Gläubigern, deren Forderung zur Tabelle festgestellt worden sind.



    Sicher kann man das nicht sagen, denn wie wir heraus gearbeitet haben, ist eine Befriedigung an dem Prozesserfolg immer noch möglich.



    ME ist das nicht subsidiär

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Guten Morgen,

    @ La Flor de Cano

    Zitat

    ich glaube Du vermischst insolvenzrechtliche Sachverhalte mit zivilrechtlichen und die Folgen daraus, wenn ich das als Laie so mal sagen darf.

    So wird es wohl sein: beim Insolvenzrecht beobachte ich das jedoch ständig - vieles steht hier im Gesetz oder dort im Regierungsentwurf, ausgelegt wird es jedoch ganz anders und die Praxis konterkariert dann nochmal das bereits Ausgelegte, Kommentierte, weil es schlichtweg so nicht funktionieren kann - weshalb das meiste von Praktikern gewußt wird (deshalb meine Nachfragen hier). Es gibt kein Rechtsgebiet bei dem es so weit auseinanderklafft und man sich unsterblich blamieren kann, wenn man glaubt, man wüsste es einfach nur so vom Nachschlagen.

    Zitat

    Das Thema der Vollabwicklung, so wie vielleicht noch im Uhlenbruck und von Carsten Schmidt vertreten, ist vom Tisch, auch was die Gesellschaftsinsolvenz angeht. Ob die Freigabe eines werhaltigen Gegenstandes insolvenzzweckwidrig ist, kann man wohl, nachdem das Verfahren seit zwei Jahren beendet ist, sicher offen lassen.

    So habe ich das auch verstanden: offen bleibt dann aber immer noch, wer jetzt die Gesellschaft abwickelt - bzw. was mit dem Sondervermögen geschieht.

    Worst case:

    Der Schuldner/ehemalige Vorstand der AG ist nach Einstellung des Verfahrens nach § 207 InsO wieder derjenige, der die AG vertritt. Er lässt sich als Nachtragsliquidator bestellen, weil noch Vermögen aufgetaucht ist (Guthaben beim Finanzamt, die der IV nicht geltend gemacht hat u.ä.) und erklärt, daß er für die Nachtragsliquidation nichts haben will (was es dem Rpfl. schwer machen dürfte einen anderen Nachtragsliquidator vorzuschlagen).

    Während er die AG zu Ende liquidiert (was ja Jahre dauern kann - ich kenne einen solchen Fall) darf auch nicht in das Sondervermögen vollstreckt werden. Er kann und darf während dieser Zeit über das Sondervermögen verfügen wie er will etc. etc. Und wenn er ganz clever ist, dann bereinigt er die AG und schliesst mit den titulierten Forderungsinhabern einen Vergleich: liquide ist er ja inzwischen wieder durch das Sondervermögen....Dann veröffentlicht er den Abschluß, wartet das Sperrjahr ab und macht die AG dann wieder flott - ohne die Altgläubiger.

    Wo soll dann noch etwas zu holen sein für die Gläubiger?

    Zitat

    Sicher den Gläubigern, deren Forderung zur Tabelle festgestellt worden sind.

    Das ist interessant: das heißt ja im Umkehrschluß, daß diejenigen, die nicht tituliert sind (wie hier der Fall leider liegt) besser gestellt wären: warum meinst Du, daß das so ist?

    Weil sie dann nochmal vollstrecken können - aber in was hinein und gegen wen (s.o.)?

    Gerhart

  • Weil sie dann nochmal vollstrecken können - aber in was hinein und gegen wen (s.o.)



    Jetzt drehen wir uns wohl ein bisschen im Kreis; denn die Antwort haben wir doch schon herausgearbeitet (dachte ich jedenfalls).

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Guten Morgen,


    Während er die AG zu Ende liquidiert (was ja Jahre dauern kann - ich kenne einen solchen Fall) darf auch nicht in das Sondervermögen vollstreckt werden. Er kann und darf während dieser Zeit über das Sondervermögen verfügen wie er will etc. etc. Und wenn er ganz clever ist, dann bereinigt er die AG und schliesst mit den titulierten Forderungsinhabern einen Vergleich: liquide ist er ja inzwischen wieder durch das Sondervermögen....Dann veröffentlicht er den Abschluß, wartet das Sperrjahr ab und macht die AG dann wieder flott - ohne die Altgläubiger.




    jetzt brauche ich Hilfe zum mitdenken:

    Warum Sondervermögen ?

    Was für ein Sperrjahr ?

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Guten morgen,

    Zitat

    Sicher kann man das nicht sagen, denn wie wir heraus gearbeitet haben, ist eine Befriedigung an dem Prozesserfolg immer noch möglich.

    Ja, es ist ein Herausarbeiten und ich bin dafür sehr dankbar: auch wenn am Schluß stehen sollte, daß es nichts zu tun, nichts zu gewinnen gibt - dann ist das immer noch ein Erfolg.

    Gerhart

  • Liebe Gegs, hat sich leider überschnitten! Ich habe es verstanden: deshalb nochmal mein worst-case Szenario, bei dem es meiner Ansicht nach nichts mehr für niemanden zu holen gäbe.

    @ La Flor de Cano: Sondervermögen = Erlös aus der Freigabe.

    Ich gehe aber davon aus, daß die Version von Gegs die realistischere ist und bereite mich jetzt darauf vor (man ist entweder ein worst-case Mensch oder macht sich etwas vor).

    Gerhart

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