Der Sachverhalt:
1. Kleine AG kommt wegen Nichtbezahlung einer grossen Forderung (Umfang der offenen Forderung beträgt einen Jahresumsatz) in die Insolvenz
2. IV lehnt die Eigenverwaltung ab und wird in der 1. Gläubigerversammlung/Berichtstermin beauftragt die Forderung einzuklagen bzw. einen Aktivprozeß (über einen Teilbetrag) aufzunehmen
3. IV versucht anstelle der Aufnahme des Aktivprozesses mit dem Gegner einen Vergleich zu schliessen: die Gläubiger lehnen einen außergerichtlichen Vergleich ab
4. Der IV gibt die Forderung kurz vor Ablauf der Verjährung an den Schuldner frei (den Vorstand der insolventen AG)
5. Schuldner reicht zwei Tage vor Ablauf der Verjährung Klage am Landgericht ein
6. IV beantragt nach weiteren zwei Jahren Verfahren mangels Masse einzustellen und die AG im HR zu löschen: Gläubiger widersprechen der Löschung im HR
6. Nach 6 Jahren wird der Prozeß aus der freigegebenen Forderung gewonnen: es ist jetzt wieder Vermögen da - aber auch Umsatzsteuer zu entrichten etc. etc.
Die Frage:
Das Vermögen aus der Freigabe "gehört" nicht zur Insolvenzmasse - es stellt Sondervermögen dar (das es eigentlich gar nicht geben dürfte): soll/muß jetzt eine Nachtragsliquidation beantragt werden? Unter anderem gäbe es einen Anspruch der Gläubiger aus der Einstellung mangels Masse einen Haftungsanspruch gegenüber dem IV, der die Forderung nicht verwertet, sondern freigegeben hat.
Für Antworten wäre ich dankbar.
Gerhart