Gegs:
Wie verträgt sich das Schadloshalten an den Aktionären mit dem "insolvenzfreien Vermögen" - das durch die Freigabe entstanden ist? Die Freigabe wurde ja nicht für den Fall "insolvenzfreies Vermögen" erfunden, sondern für die Gefahr von unüberschaubaren neuen Masse-Verbindlichkeiten (oft: Altlasten auf einem Grundstück).
Damit dort nicht auch etwas zurückschlagen kann, wurde die Freigabe so gestaltet, daß sich Gläubiger nur noch über den § 60 InsO beim Insolvenzverwalter schadlos halten können und nicht über den Schuldner: mit Rache hat das wenig zu tun, sondern mit dem Vermeiden von Irrwegen, die dann nach 10 Jahren in einer Sackgasse enden.
Wenn eine Freigabe in irgendeiner Form (positiv oder negativ) umgehbar wäre, würde sie ihren Zweck auch für den Insolvenzverwalter verfehlen: der ja in der Regel gerade aus Gründen der Haftung für die Masse freigibt.
Danke nochmal für die ausführlichen Erläuterungen zu den beiden Funktionen Nachtragsliquidator und Sonderverwalter. Schön wäre es gewesen, wenn beides in einem Aufwasch hätte erledigt werden können.
Gerhart