vorzeitige RSB bei keiner Forderungsanmeldung

  • So unproblematisch würde ich das nicht sehen!

    Wie schon richtig bemerkt, sind Forderungen nach § 55 erst zu befriedigen, wenn 54 gedeckt sind. D.h. aber bei Kostenstundung, sobald irgendwelche Einnahmen eingehen, muss ich diese erst für die Kosten verwenden, bevor ich nachrangige Forderungen begleiche.
    Die kostenstundung wirkt doch immer nur soweit, wie keine Masse vorhanden ist. Sobald aber Geld eingeht, tritt sie zurück.
    Ich würde hier denken, Pech gehabt für den Dritten. Erst werden aus dem eingegangen Geld die offenen Kosten bedient, den Rest kriegt der Dritte zurück.


  • Ich würde hier denken, Pech gehabt für den Dritten. Erst werden aus dem eingegangen Geld die offenen Kosten bedient, den Rest kriegt der Dritte zurück.


    Genau so dachte ich bisher auch! Genau so ! Nun aber fahren mir Rainer und die übrigen an den Karren. Glaubst du, wir beide kommen mit unserer Mindermeinung gegen die "herrschende" an? ;)

  • So unproblematisch würde ich das nicht sehen!

    Ich würde hier denken, Pech gehabt für den Dritten. Erst werden aus dem eingegangen Geld die offenen Kosten bedient, den Rest kriegt der Dritte zurück.


    @ queen::daumenrau und für den Dritten leider:daumenrun.

  • So unproblematisch würde ich das nicht sehen!

    Ich würde hier denken, Pech gehabt für den Dritten. Erst werden aus dem eingegangen Geld die offenen Kosten bedient, den Rest kriegt der Dritte zurück.




    @ queen::daumenrau und für den Dritten leider:daumenrun.



    Ist dann aber auch nicht konsequent. Warum verteilt ihr dann den Rest nicht noch an die Gläubiger und mit welcher Begründung überweist ihr das Geld an den Dritten zurück?



  • Ein geleisteter Vorschuss ist zweckgebunden zur Deckung der Verfahrenskosten und kein Bestandteil der Insolvenzmasse. Wenn bzw. soweit die Masse zur Deckung der Kosten ausreicht, ist der Vorschuss zurückzuzahlen (Frankfurter Kommentar RdNr. 26 zu § 26 InsO).
    Nun ist hier die Frage, wie pragmatisch man das handhabt. Der Dritte könnte sich evtl. auf eine Zweckgebundenheit berufen und die Rückzahlung verlangen, da der von ihm beabsichtigte Zweck nicht eintreten kann.
    Wenn man das verneint, müsste man m.E. über eine Schadensersatzpflicht desjenigen nachdenken, der den Tipp mit der vorzeitigen RSB gegeben hat. Ein solcher Tipp, die Gerichtskosten vor Ablauf der Frist des § 188 InsO zu zahlen, ist wohl schon grob fahrlässig, da ja immer noch nachgemeldet werden kann.
    Also entweder den Dritten versichern lassen, dass er versehentlich eingezahlt hat und zurücküberweisen (vielleicht nicht ganz sauber, aber m.E. die beste Lösung - ohne den "tollen Tipp" würde die Masse auch nicht anders dastehen); wem das nicht gefällt, der müsste wohl im vorliegenden Fall das Geld auf die Kosten verrechnen und nur einen evtl. Überschuss zurückerstatten. Dann müsste aber auch ein Hinweis auf SchE-Pflicht (vorliegend wohl TH) erfolgen.

  • Unter dieser Konstellation ist dies kein Vorschuß, eher ein Darlehen, welches der Schuldner erhalten hat.

    Zahlen sollte man immer erst, wenn die Voraussetzung da ist.

    wo ist i.Ü. der Schaden für den Geldgeber ? Die Kohle wäre auch ohne die nachträgliche FA verbraucht ?

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Unter dieser Konstellation ist dies kein Vorschuß, eher ein Darlehen, welches der Schuldner erhalten hat.

    Zahlen sollte man immer erst, wenn die Voraussetzung da ist.

    wo ist i.Ü. der Schaden für den Geldgeber ? Die Kohle wäre auch ohne die nachträgliche FA verbraucht ?



    Bin ja jetzt kein Schadenersatzexperte, aber mit der Argumentation kann man jeglichen Anspruch abwürgen. Angenommen Du kaufst Karten fürs Fußballspiel; der Verein hat aber mehr Karten verkauft als er Plätze hat und Du kommst deshalb nicht ins Stadion. Dann gibt es also kein Geld zurück, weil die Kohle wäre auch weg gewesen, wenn Du das Spiel gesehen hättest...
    Wenn ich etwas aus einem bestimmten Grund zahle und der Erfolg kann nicht eintreten, weil es wer anderer verbockt hat (davon gehe ich vorliegend mal aus; nach dem Sachverhalt wurde dem Dritten gesagt, der Schuldner kriegt RSB, wenn die Kosten gezahlt werden), muss ich doch mein Geld zurückkriegen (ganz unjuristisch ausgedrückt).

  • Also jetzt nochmals zu dieser Diskussion: Wäre es so, dass sämtliche Zahlungen auf das Anderkonto "futsch" wären ,die vor vollständiger Kostendeckung eigehen, dann düften die hiesigen Treuhänder auch nicht so lustig umherzahlen und den Schuldnern zurückerstatten, was die Masse zu ihrer Meinung nach zu Unrecht erhalten hat.

    Wir hatten hier den Fall, da hat der Treuhänder Lastschriften widerrufen, bekam das Geld auf das Anderkonto und zahlte danach dem Schuldner einen Teilbetrag wieder zurück, weil er sein Auto so nötig brauchte und die KfZ Steuer leider auch unter den Lastschriften war. Das hätte eigentlich nicht passieren dürfen nach dem Vorgesagten.

    Oder was macht man in einem Streit um die Zahl der UH-Pflichten? Jeder gewissenhafte IV wird vom Schuldner bzw. AG zunächst den Mehrbetrag fordern nach der niedrigeren Tabellenspalte. Stellt sich dann durch AG-Bschluss heraus, dass die UH-Pflichten doch mehr sind (z.B.weil eigenes Einkommen der Ehefrau zu niedrig ist), so müsste der IV die Differenz an den Schuldner auch auszahlen. Nach Eurem Bsp. ginge das auch nicht.

    Man sieht, viele IVs praktizieren dies anders....... :confused:

  • Ich bin beim Lesen etwas stutzig geworden:

    1) Auch in gestundeten Verfahren, bei denen Gläubigeranmeldungen nicht erfolgt sind, darf die sofortige RSB erst erteilt werden, wenn alle Kosten beglichen wurden.

    2) Die RSB darf niemals im Schlusstermin erteilt werden. Voraussetzung für die Erteilung der RSB sind die Ankündigung selbiger und ein aufgehobenes Verfahren.
    D.h. nach dem Schlusstermin wird angekündigt, dann wird verteilt und eine juristische Sekunde nach der Aufhebung kann die sofortige RSB erteilt werden.

    Erstaunlich war für mich, dass ich in den letzten 2 Jahren sehr viele sofortige RSB's erteilt habe. Die meisten Schuldner waren mittellos, haben aber dennoch irgendwie die Kosten beglichen. Woher das Geld kam, wurde erst gar nicht hinterfragt.


  • 2) Die RSB darf niemals im Schlusstermin erteilt werden. Voraussetzung für die Erteilung der RSB sind die Ankündigung selbiger und ein aufgehobenes Verfahren.
    D.h. nach dem Schlusstermin wird angekündigt, dann wird verteilt und eine juristische Sekunde nach der Aufhebung kann die sofortige RSB erteilt werden.



    Hi InsO.

    Sehe ich aber anders und die einschlägige BGH-Entscheidung sagt auch etwas anderes. RSB kann sofort im ST erteilt werden, wenn keine Anmeldungen vorliegen und die Kosten des Verfahrens getilgt sind. Warum willst Du denn erst die RSB ankündigen und nicht sofort erteilen?

  • Man kann wohl ankündigen, ich halte das aber für überflüssig. Du kündigst an, dass er Restschuldbefreiung erhält, wenn er seine Obliegenheiten einhält, obwohl das nie zum Tragen kommt, da ja spätestens mit Aufhebung RSB erteilt wird. Die Frist ist ebenso obsolet. Außerdem gibt es keinen Gläubiger, der einen Versagungsantrag stellen könnte. Insoweit gibt die Ankündigung eigentlich einen falschen Sachverhalt wieder.
    Für mich deshalb Papierverschwendung. Außerdem müsstest Du die Ankündigung mit Aufhebung auch veröffentlichen und das schaut dann wirklich komisch aus.

  • Gesetzessystematik:

    Ankündigung nach bzw. im ST
    Verteilung
    Aufhebung
    Ablauf WVP
    Anhörung § 300 InsO
    Erteilung RSB

    An die sofortige RSB hat in den 70ern noch keiner gedacht, als sie anfingen die InsO in die Wege zu leiten.

    Ja - die Ankündigung wird mitveröffentlicht und wegen mir auch die Erteilung - evtl. aber erst später wegen der Anhörung nach § 300 InsO analog.
    Wir machens halt so. Mag vielleicht komisch aussehen, haben wir aber vor Jahren so vereinbart und klappt prima.
    Halte die Ankündigung nicht für überflüssig - wenn dein Schuldner die entstandenen Kosten in Raten abstottert, dann kann das schon mal 1-2 Jahre dauern, bevor es die sofortige RSB gibt.

    Ankündigung der RSB im Schlusstermin wegen §§ 289 Abs. 1 InsO und § 291 Abs. 1 InsO.
    Erteilung der RSB nach Aufhebung wgen § 300 -"...ohne vorzeitige Beendigung..."
    Also brauchst du ein nach §§ 211 oder 200 InsO beendetes Verfahren, denn sonst gibt es eben keine RSB.

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