Hallo,
folgender Fall:
Bei mir hat vor einer Weile eine ältere Dame das Aufgebotsverfahren beantragt. Das Aufgebot ist auch schon gemacht und veröffentlicht worde.
Nun kam sie wieder und meinte, dass sie den Grundschuldbrief doch wieder irgendwo gefunden hat.
Jetzt hab ich ihre Antragsrücknahme aufgenommen.
Die Frage ist jetzt nur, wie es weiter geht.
Weil die Kosten für die Veröffentlichung sind ja trotzdem zu tragen.
Mach ich da jetzt einfach nen Beschluss in dem ich die Kosten der Antragstellerin auferlege und den Verfahrenswert festsetze?
Und wie werden dann die Gerichtskosten abgerechnet? Normalerweise ist ja nach § 128d KostO die doppelte Gebühr fällig. Wie ist denn das dann bei Antragsrücknahme?
Hab dazu gar nix gefunden...
Ich hoffe ihr könnt mir weiterhelfen!
Vielen Dank schon mal im Voraus
Rücknahme des Aufgebotsantrages
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Sissi86 -
18. Februar 2010 um 10:34
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Für die Rücknahme des Antrages m.E. § 130 KostO zuzügl.Auslagen -
Gilt das zu Zeiten des GNotKG auch noch? Hier wurde - vor Erlass des Aufgebots - der Antrag zurückgenommen.
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Die Gebühr nach KV 15212 Nr. 3 ist eine Verfahrensgebühr. Eine ermäßigte Gebühr bei Rücknahme (siehe z.B. KV 15214 in V.m. KV 15213) konnte ich nicht feststellen. Also ist die Gebühr voll angefallen.
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Danke, das habe ich befürchtet. Dann mache ich eine Wertfestzung und gebe die Akte weiter an die Kostenbeamten.
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Bei uns ist in der freiwilligen Gerichtsbarkeit der Rpfl. der KB. Ist es bei Euch anders?
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Du weißt, daß das nicht stimmt.;) Ein Rechtspfleger ist ein Rechtspfleger und ein KB ist ein KB. Es kann nur sein, daß zufällig Personenidentität besteht, weil der KB in diesem Fall ein Beamter des gehobenen Dienstes ist.
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