Art 102 § 1 abs. 3 EGInsO
Der betrifft die örtliche Zuständigkeit deutscher (Insolvenz-) Gerichte für Maßnahmen nach der EuInsVO, wenn Abs. 1 und 2 nicht zur Anwendung kommen. Zur materiellen Frage, ob die Ltd. durch die Eröffnung eines deutschen Insolvenzverfahrens (örtliche Zuständigkeit ist also kein Problem mehr) aufgelöst wird, ergibt sich aus dieser Vorschrift nichts.