Insolvenz einer britischen Limited

  • Art 102 § 1 abs. 3 EGInsO



    Der betrifft die örtliche Zuständigkeit deutscher (Insolvenz-) Gerichte für Maßnahmen nach der EuInsVO, wenn Abs. 1 und 2 nicht zur Anwendung kommen. Zur materiellen Frage, ob die Ltd. durch die Eröffnung eines deutschen Insolvenzverfahrens (örtliche Zuständigkeit ist also kein Problem mehr) aufgelöst wird, ergibt sich aus dieser Vorschrift nichts.

  • aber da es sich ja um das inländische vermögen handelt, und die zweigniederlassung in diesem fall wie eine hauptniederlassung behandelt werden soll, hab ich jetzt eingetragen, dass die zweigniederlassung aufgelöst ist. auswirkungen auf die hauptniederlassugn in GB hat das meines erachtens nicht, außer, dass wir evtl. eine mitteilung dorthin machen sollt, bzw. das insgericht hier.

  • Angenommen, wir haben eine typische Limited mit rein statuarischem Sitz in England (halt so ne "200-Euro-übers-Internet-Limited"). Es wird beim dt. Insolvenzgericht Insolvenzantrag gestellt. Dieser wird mangels Masse abgelehnt.

    In #1 steht hier "... immer nach EuInsVO eröffnen, damit Cardiff das Verfahren wahrnimmt".

    Gilt auch die Abweisung mangels Masse nach EUInsVO als "Insolvenzverfahren in einem anderen Mitgliedsstaat", und trägt companies house diese in ihr Register ein (ausländische InsVerf werden ja grundsätzlich schon anerkannt und auch eingetragen, wenn auch nicht mit dem Marker "L" für liquidation)?

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • So. Ich habe mal weiter recherchiert. Lt. Artikel 2 Buchstabe c) der EuInsVO ist auch die Abweisung eines InsO-Antrags mangels Masse ein EU-weites "Liquidationsverfahren".

    Soweit ich es verstanden habe, dienen diese Formulare der Meldung über das Liquidationsverfahren an companies house.

    Auf diesem Wege kann m.E. die Abweisung mangels Masse (closed by reason of the insufficiency of the assets) gemeldet werden.

    Meine Frage: Meldet das Insolvenzgericht (ggf. auf Antrag) dies an companies house oder muss ich das tun? :gruebel:

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  • Zunächst ist FAKT, dass die Limited ohnehin dann gelöscht wird, wenn der dt. Insolvenzverwalter den Melde- und Nachweispflichten nicht mehr nachkommt.

    Ob das dt. Insolvenzgericht tätig wird, wage ich zu bezweifeln. Ich habe mich nach entsprechendem Hinweis eines engl. Kollegen aus reiner Nettigkeit einmal an das companyhouse gewandt und ihnen formlos mitgeteilt, dass über das Vermögen der xy limited in Deutschland ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Ich muss dringend davon abraten, den der Aufwand und der Bürokratismus, den das companyhouse hierfür verlangt, ist vor dem oben genannten Hintergrund nicht zu rechtfertigen.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Bürokratismus schreckt mich nicht wirklich. Abwarten bis zur Löschung möchte ich eigentlich nicht. Wie lief denn das Verfahren (grob) ab?

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  • Ich habe ihnen formlos mitgeteilt, dass das Insolvenzverfahren eröffnet und RA XY zum Insolvenzverwalter bestellt wurde. Beigefügt habe ich den Eröffnungsbeschluss.

    Ich wurde aufgefordert, den Eröffnungsbeschluss amtlich beglaubigt ins Englische übersetzen zu lassen und die Meldung in englischer Sprache einzureichen. Hintergrund hiervon ist, dass sämtliche Dokumente der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden und deshalb auf englisch sprachige Unterlagen bestanden wird.

    Da ich kein Geld für die amtlich beglaubigte Übersetzung ausgeben konnte, habe ich einfach nicht mehr reagiert.

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  • Übersetzung wäre nicht so das Problem. Und ihr Formular ist auch noch machbar. Der Trick bei englischen Behörden ist, wirklich ALLES per E-Mail zu erledigen. Normalen Brief kennen die gar nicht.

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  • Ich habe per Brief kommuniziert ;).

    Schau mal in das Skript, was ich Dir vor längerer Zeit geschickt habe. Der engl. Kollege hatte erwähnt, dass das Companiehouse aufgrund der Tatsache, dass die engl. Limited auch im Ausland enormen Zuspruch findet, Bedienstete eingestellt hat, die die grundsätzlichen Fragen zurLimited auch in anderen Sprachen (u.a. deutscher Sprache) klären können. Vielleicht fragst Du dort nach oder Du schreibst dem Kollegen eine e-mail (er spricht perfekt deutsch). Im Übrigen kann ich nur sagen, Versuch macht klug.

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