Schuldner als Zwangsverwalter - Stellungnahme der unteren Verwaltungsbehörde

  • Ich habe einen Antrag gem. § 150 b ZVG den Schuldner eines landwirtschaftlichen Grundstücks zum Zwangsverwalter zu bestellen. Gemäß § 150 Abs. 2 ZVG soll die untere Verwaltungsbehörde gehört werden. Und hier ist mein Problem: laut meinem Kommentar ist die untere Verwaltungsbehörde regelmäßig das Landratsamt, aber das von mir gehörte Landratsamt fühlt sich nicht zuständig - es ist dort nicht eimal klar, welche Abteilung zuständig sein soll. Wer muss nun gehört werden?

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