Nicht eingetragene Teilabtretung bei Briefrecht

  • Hallo zusammen,

    ich hab folgendes Problem:

    Beantragt ist die Eintragung einer Teilabtretung eines Briefrechts.

    Von diesem Stammrecht ist bereits ein Teilbetrag ausserhalb des Grundbuchs abgetreten und auf dem (Stamm)Brief nicht vermerkt. Teilgrundschuldbrief wurde nicht gefertigt.

    Nun soll bzgl. des 2ten Abtretungsbetrages ein Teilgrundschuldbrief gefertigt werden.

    Ich überlege nun, damit "kein Chaos" auftritt und jeder der ins Grundbuch schaut den Überblick behält, den Text der Abtretung folgendermassen zu fassen:

    Teilbetrag von ...... aus BVNr. X (nach nichteingetragener Teilabtretung von ......) mit Zinsen usw. usw.

    Ist es überhaupt erlaubt eine nichteingetragene Abtretung so indirekt zu vermerken?

    Oder ist einfach nur der Standarttext zu verwenden und die nichteingetragene Teilabtretung überhaupt nicht zu erwähnen?

    Was würdet ihr machen?

  • Ich komme irgendwie noch nicht ganz mit und würde vorschlagen, das Ganze etwas zu konkretisieren:

    Eingetragen ist das Recht Abt.III/1.

    Außerhalb des Grundbuchs wurde hieraus ein Teilbetrag abgetreten. Würde das im Grundbuch eingetragen, so hätten wir jetzt die Rechte Abt.III/1 (neu) und http://Abt.III/1a.

    Wenn hiernach die jetzt beabsichtigte Teilabtretung eingetragen wird:
    Wäre das dann http://Abt.III/1b oder http://Abt.III/1aI ?

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Bevor man die Frage beantworten kann, muss klargestellt werden, ob der zweite Teilbetrag aus dem ersten abgetretenen Teilbetrag oder aus dem sich nach der ersten Teilabtretung verbleibenden Reststammrecht abgetreten wird.

    Außerdem: Wie verhält es sich mit dem Rang der diversen (drei) Teilrechte?

  • Also:

    Der 2te Teilbetrag soll aus dem "überiggebliebenen" Stammrecht abgetreten werden.

    Rangverhältniss (nach Abtretung 2ter Teilbetrag):

    1. Stammrecht
    2. 2ter Teilbetrag
    3. nicht eingetragener Teilabtretungsbetrag

  • Ich würde die 2. Teilabtretung ohne Erwähnung der 1. einfach vollziehen (und gehe mal davon aus, dass sowohl die Eintragung der Abtretung als auch die Teilbrieferteilung beantragt sind).

    Die 1. Teilabtretung ist bislang nicht beantragt worden. Sie ist auch nicht als Voreintragung zur 2. Teilabtretung notwendig, weil das Recht, aus dem sie erfolgt, bereits vollständig voreingetragen ist. Es kann dem Grundbuch egal sein, welche der beiden Teilabtretungen zuerst im Grundbuch landet. Das einzige Verständnisproblem kann auftreten, wenn die Bewilligung für die erste Abtretung noch vom ursprünglich vollständigen Recht III/x ausgeht. Das hindert aber die 2. Teilabtretung aus dem Stammrecht überhaupt nicht. Hierzu genügt ein Aktenvermerk (ggf im Aktendeckel).

    Also einfach: soundsoviel mit (Nebenleistungen und) Zinsen seit xxx abgetreten an etc. Rang nach Rest etc. - und Teilbrief erteilen.

    Der gewollte Nachrang des 1. Teilabtretungbetrags hinter alle anderen Beträge ist meines Erachtens derzeit völlig uninteressant, weil die Rangänderung mangels Eintragung nicht außerhalb des Grundbuchs entstanden sein kann. Und beantragt ist ja diesbezüglich auch nichts.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Der Schlüssel zur Lösung des Problems liegt darin, dass sich die Rangänderungen von Teilrechten aufgrund des Eintragungserfordernisses des § 880 Abs.2 S.1 BGB nach zutreffender Auffassung nicht außerhalb des Grundbuchs vollziehen kann (Palandt/Bassenge § 1151 RdNr.2; Schöner/Stöber RdNr.2412; Schmid Rpfleger 1988, 136; Ulbrich MittRhNotK 1985, 289; a.A. OLG Hamm Rpfleger 1988, 58; OLG Düsseldorf Rpfleger 1991, 240). Damit bedurfte bereits die Rangänderung im Zusammenhang mit der ersten Teilabtretung eines nachrangigen Teilbetrags der Grundbucheintragung. Gleiches gilt für die nunmehrige erneute Rangänderung im Verhältnis zwischen zweitabgetretenem Teilbetrag und Reststammrecht.

    Ich bin mir also mit Andreas darin einig, dass das erstabgetretene Teilrecht III/1a und das Stammrecht III/1 mangels Eintragung der Rangänderung bisher Gleichrang haben. Seinen hieraus gezogenen Konsequenzen kann ich aber nicht zustimmen. Denn nunmehr soll nicht nur die Teilabtretung III/1b, sondern auch der Vorrang des Teilrechts III/1b im Verhältnis zum Teilrecht III/1a vollzogen werden. Dies setzt die Voreintragung der Teilabtretung III/1a samt Rangänderung im Verhältnis zum Stammrecht III/1 begrifflich voraus, weil der gewünschte Rang im Verhältnis der Teilrechte III/1a und III/1b auf andere Weise nicht zustande kommen kann (und dieses Rangverhältnis ist lt. Sachverhalt zur Eintragung beantragt!). Die Teilabtretung III/1b (samt Rangänderung im Verhältnis zum Stammrecht) könnte somit nach derzeitiger Sachlage nur ohne das gewünschte und beantragte Rangverhältnis in Bezug auf die Teilrechte III/1a zu III/1b vollzogen werden, was dazu führen würde, dass das Reststammrecht im Verhältnis zum Teilrecht III/1b zwar Vorrang, im Verhältnis zum Teilrecht III/1a aber nach wie vor Gleichrang hat und dass die Teilrechte III/1a und III/1b untereinander ebenfalls Gleichrang hätten. Dieses Ergebnis stimmt mit den gestellten Anträgen nicht überein.

    Es müssen also folgende Rechtsänderungen eingetragen werden:

    Zunächst die Teilabtretung III/1a samt Rangänderung im Verhältnis zum Reststammrecht III/1. Diese Eintragung (Teilabtretung + Rangänderung) ist nach § 62 GBO auf dem Stammbrief zu vermerken.

    Sodann die Teilabtretung III/1b samt Rangänderung im Verhältnis zum durch die erste Teilabtretung geminderten Reststammrecht III/1. Diese Eintragung (Teilabtretung + Rangänderung) ist nach § 62 GBO ebenfalls auf dem Stammbrief zu vermerken.

    Sodann Teilbriefbildung für das Teilrecht III/1b mit Vermerk nach § 61 Abs.4 GBO auf dem Stammbrief. Außerdem Nochgültigkeitsvermerk auf dem Stammbrief nach § 48 GBV und Rötung des bisherigen Betrages. Im Grundbuch ist die Erteilung des Teilbriefs nicht zu vermerken.

    Der Stammbrief bleibt also für das gesamte Reststammrecht (III/1 und III/1a) gültig. Wie Andreas schon bemerkt hat, ist hiergegen nichts einzuwenden. Eine Teilbriefbildung für das Teilrecht III/1a ist nicht erforderlich.

  • Eine Frage hab ich noch:

    Inwieweit muss/darf das GBA nun auf den Gl. des nichteingetragenen Teilbetrags einwirken, die Teilabtretung eintragen zu lassen?

    Der Gl. des 2ten Teilbetrages will den obigen Gl. anschreiben und ihn bitten die Teilabtretung eintragen zu lassen, um die Rangfolge sicherzustellen.

    Was aber, wenn der Gl. auf die Nichteintragung beharrt?

    M.E. kann das GBA nicht daraufhinwirken, dass die Teilabtretung eingetragen wird, aber im Falle der Zwangsversteigerung hätte der Gl. der nichteingetragenen Teilabtretung einen besseren Rang als ihm zustände.

    Was wäre also zu tun, sollte der Gl. sich beharrlich weigern die Abtretung eintragen zu lassen?

  • Der Gläubiger des Stammrechts hat als Betroffener nach § 13 GBO ein eigenes Antragsrecht im Hinblick auf die Eintragung der ersten Teilabtretung. Und wenn seine formgerechte erste Teilabtretung (samt Rangänderung) vorliegt, ist auch seine Bewilligung kein Problem. Und den Stammbrief scheint er im Hinblick auf § 41 GBO ja auch noch in Besitz zu haben.

    Wenn die erste Teilabtretung nicht eingetragen wird, muss der Antrag auf Eintragung der zweiten Teilabtretung m.E. zurückgewiesen werden, weil der beantragte Rang des Teilrechts nicht verlautbart werden kann. Etwas anderes gilt nur, wenn die zweite Teilabtretung im Gleichrang mit dem Stammrecht erfolgen soll (dann hätten alle drei Rechte Gleichrang). Aber dies würde nicht nur eine Änderung der zweiten Teilabtretungserklärung voraussetzen, sondern dürfte wohl auch kaum im Interesse des Gläubigers des Stammrechts sein.

    Das Grundbuchamt kann nur mittelbar auf die Eintragung der ersten Teilabtretung hinwirken, indem es die Eintragung der zweiten Teilabtretung vom Vollzug der ersten abhängig macht.

  • Hallo,

    eingereicht werden:
    -Abtretungserklärung aus dem Jahr 2006 über letztrangiger Teilbetrag
    -Abtretungserklärung aus dem Jahr 2015 über Restbetrag Stammrecht
    -Grundschuldbrief Stammbrief

    nebst Schreiben des Zessionars mit "Antrag auf Vollzug der Abtretungen im GB. Bitte übersenden Sie uns anschließend den berichtigten Grundschuldbrief".

    In der Abtretungserklärung aus dem Jahr 2006 wurde durch den Zedenten bewilligt und beantragt:
    1. Eintragung der Abtretung
    2. Bildung des Teilgrundschuldbriefs nebst Aushändigung diesen an den Zedenten.

    In der diesjährigen Abtretungserklärung ist nur die Bewilligung der Eintragung der Abtretung nebst Briefübergabe beinhaltet.

    Bzgl. der 1. Abtretung sind also
    Antrag auf Abtretung von Zedent sowie Zessionar gestellt
    Antrag auf Teilbriefbildung nur durch Zedent

    Bzgl. der 2. Abtretung
    Antrag auf Abtretung durch Zessionar


    Aus dem Antragsschreiben des Zedenten geht eher hervor, dass er nur die Eintragung der Teilabtretungen möchte und diese Teile weiterhin nur auf dem Stammbrief verbrieft sein sollen (Kostenersparnis).


    Insofern widersprechen sich die Anträge von Zedent und Zessionar. Vorrang hat hierbei keiner, oder?

    Also entweder erklärt Zessionar, dass Teilbriefbildung gewünscht ist
    oder
    Zedent nimmt Antrag hierüber zurück?

    Oder hat der Zedent im jetzigen Zeitpunkt kein Antragsrecht (S/S RdNr. 2414) auf Erteilung des Teilbriefs mehr, da das Recht nunmehr insgesamt übergegangen ist und damit lediglich die Abtretungen einzeln eingetragen und auf Stammbrief vermerkt werden (so wie der Zessionar es beantragt hat)?

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