Ruhen elterlicher Sorge???

  • Zitat von omawetterwax
    Zitat von Diabolo



    Ich trage das Verfahren nun zunächst ein ( AZ-Schinden ) und geb's dann ab!


    Kann man ins Ausland abgeben?



    Ich mach's einfach ( mangels Ahnung). Oder ich weis es zurück.....

  • Wenn sowohl Kind als auch Mutter nicht Deutsche sind, und auch in Deutschland keinen Aufenthalt haben, fehlt es an der Zuständigkeit der deutschen Gerichte. Bei einer Abgabe ins Ausland hätte ich Probleme. Wie würdest Du denn reagieren, wenn Dir ein russisches Gericht ein Verfahren abgibt, oder wenn für einen Kongolesen im Togo eine Vormundschaft bei Dir beantragt werden würde?

  • weil jetzt hier die Sonne sooo scheint und der Feierabend naht, antworte ich morgen- ich meine es gibt zu der Problematik EU-Verordnungen usw.
    wo wohnen Mutter und Kind jetzt ??? sind sie nach der Antragstellung umgezogen ?

  • Dann käme nach 36 FGG Berlin-Schöneberg in Betracht. Die werden das Verfahren, nachdem sie es in ihre "Auslandsliste" eingetragen haben, aber umgehen an Dich zurückverweisen.

    Anstelle das Ruhen der elterl. Sorge zu prüfen, sollte die Mutter einen Antrag auf Übertragung der elterl. Sorge stellen. Mit der alleinigen elterlichen Sorge kraft Ruhens derselben beim anderen Elternteil kann es gerade in einigen Verwaltungsbereichen Probleme geben. Außerdem ist die Übetragung Richtersache :D .

  • Internationale Zuständigkeit: § 35 b Abs.1 Nr.1 FGG (über § 64 Abs.3 S.2 FGG i.V.m. § 621 a ZPO); bei Doppelstaatern Art.5 Abs.1 S.2 EGBGB (deutsche StA geht vor), bei Aufenthalt des Kindes im Ausland wird § 35 b FGG allerdings vom MSA verdrängt, sofern der Aufenthaltsstaat Vertragsstaat des Abkommens ist. Die hiernach gegebene Zuständigkeit nach Art.4 MSA für das Eingreifen der Heimatbehörden im Hinblick auf Schutzmaßnahmen nach eigenem Recht wird aber ihrerseits wieder durch die EG-VO Nr. 2201/2003 (Brüssel II a) vom 27.11.2003 verdrängt, sofern der Aufenthaltsstaat der EU angehört (vgl. Palandt/Heldrich, Art.21 EGBGB RdNr.7, Anhang zu Art.24 EGBGB, MSA RdNrn. 2, 14a, 31).

    Ohne detailliert in die erforderliche Prüfung eingestiegen zu sein, würde ich aus den genannten Gründen meinen, dass im vorliegenden Fall wohl keine internationale Zuständigkeit des deutschen FamG bestehen dürfte.

  • Zitat von juris2112

    Internationale Zuständigkeit: § 35 b Abs.1 Nr.1 FGG (über § 64 Abs.3 S.2 FGG i.V.m. § 621 a ZPO); bei Doppelstaatern Art.5 Abs.1 S.2 EGBGB (deutsche StA geht vor), bei Aufenthalt des Kindes im Ausland wird § 35 b FGG allerdings vom MSA verdrängt, sofern der Aufenthaltsstaat Vertragsstaat des Abkommens ist. Die hiernach gegebene Zuständigkeit nach Art.4 MSA für das Eingreifen der Heimatbehörden im Hinblick auf Schutzmaßnahmen nach eigenem Recht wird aber ihrerseits wieder durch die EG-VO Nr. 2201/2003 (Brüssel II a) vom 27.11.2003 verdrängt, sofern der Aufenthaltsstaat der EU angehört (vgl. Palandt/Heldrich, Art.21 EGBGB RdNr.7, Anhang zu Art.24 EGBGB, MSA RdNrn. 2, 14a, 31).

    Ohne detailliert in die erforderliche Prüfung eingestiegen zu sein, würde ich aus den genannten Gründen meinen, dass im vorliegenden Fall wohl keine internationale Zuständigkeit des deutschen FamG bestehen dürfte.



    Jetzt bin ich platt. Ich glaube das war in der FH wohl dein spezialgebiet.
    Ändert sich etwas daran, wenn die Mamma nicht im EU Ausland wohnt. Der Staat gehört nicht der EU an!

  • Ist der Aufenthaltsstaat Vertragsstaat im Sinne des MSA?

    Hierzu gehören Frankreich, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Schweiz, Spanien, Türkei und Macau/China (sowie natürlich Deutschland).

    Falls ja, besteht die internationale Zuständigkeit des deutschen FamG nach Art.4 MSA i.V.m. Art.13 MSA. Falls nein, ist das MSA nicht anwendbar und es gelten die allgemeinen Regeln über die internationale Zuständigkeit (hier § 35 b Abs.1 Nr.1 FGG) sowie über das anzuwendende Recht (hier insbesondere Art.21 EGBGB).

    Genauso, wie man sich vom FGG über das MSA zuständigkeitshalber zur EG-VO hinaufhangelt, so hangelt man sich auch wieder hinunter.



  • In diesem Fall ersteres, also ja.
    Das bedeutet ja dann, dass das dt Familiengericht zuständig wäre. Aber welches dann? Ich als letzter Wohnsitz oder Berlin?

  • §§ 36 Abs.2, 43 Abs.1, 64 Abs.3 S.2 FGG, §§ 621 a Abs.1 S.1, 621 Abs.1 Nr.1 ZPO: Berlin-Schöneberg, falls das Kind die deutsche StA hat oder neben der deutschen noch eine weitere Staatsangehörigkeit hat (Art.5 Abs.1 S.2 EGBGB). Es ist sodann mit einer Übertragung der Zuständigkeit an das hiesige Gericht zu rechnen.

    Es ist zu beachten, dass sich die Zuständigkeit nach Art.4 Abs.1 MSA voraussetzt, dass die Behörden des Staates, dem der Minderjährige angehört, der Auffassung sind, dass es das Wohl des Minderjährigen erfordert, zum Schutz der Person oder des Vermögens des Kindes Maßnahmen nach ihrem eigenen innerstaatlichen Recht zu treffen und dass diese Maßnahmen nur getroffen werden dürfen, nachdem sie die Behörden des Aufenthaltsstaates hiervon verständigt haben.

    Das MSA ist im Palandt im Anhang zu Art.24 EGBGB kommentiert. Näheres vgl. dort bei Art.4 MSA.

    Zur Sache selbst: Ob man im vorliegenden Fall das Ruhen der elterlichen Sorge des Vaters feststellen sollte, bedarf besonderer Prüfung. Ich bin zwar der Meinung, dass man im vorliegenden Fall von einem Ruhen aus tatsächlichen Gründen i.S. des § 1674 BGB ausgehen kann, weil der Vater seine elterliche Sorge aufgrund der beschränkten Kommunikations- und Reisemöglichkeiten nicht ausreichend aus der Ferne wahrnehmen kann (zu diesen Fragen vgl. BGH NJW 2005, 221). Es ist aber zu berücksichtigen, dass es mit der Feststellung des Ruhens der elterlichen Sorge des Vaters ja nicht getan ist, sondern dass anschließend regelmäßig überprüft werden muss, ob und wann die tatsächliche Verhinderung des Vaters ggf. wieder endet. Wie soll dies überprüft werden, wenn das Kind im Ausland lebt?

    Aus pragmatischer Sicht bietet sich evtl. die Lösung an, die Mutter mit einem Schreiben auszustatten, wonach es sich bei der Beantragung eines Kinder-Reisepasses unter Anlegung des erforderlichen objektiven Maßstabs (Palandt/Diederichsen § 1687 RdNrn.6,11) jedenfalls im vorliegenden konkreten Fall um eine Angelegenheit des täglichen Lebens i.S. des § 1687 Abs.1 S.2 BGB handelt, weil das Kind im Nicht-EU-Ausland wohnhaft ist und daher entsprechende Reisepapiere benötigt. Aber auch ohne die genannten Besonderheiten des vorliegenden Falles wird wohl davon auszugehen sein, dass es sich bei der Beantragung von Personalpapieren für Reisen ins Ausland um eine Angelegenheit des täglichen Lebens handelt (Palandt/Diederichsen § 1687 RdNr.11 unter Hinweis auf Koritz FPR 2000, 243).

    Eine solche "Negativentscheidung" ist möglich und bewirkt im Ergebnis, dass dem betreuenden Elternteil praktisch wie nach § 1628 BGB die alleinige Entscheidungsbefugnis in der betreffenden Angelegenheit zugewiesen wird (Palandt/Diederichsen § 1687 RdNr.16; § 1628 BGB ist nicht anwendbar, weil es im vorliegenden Fall an einem streitigen Entscheidungskonflikt der Eltern fehlt).

    Für die genannte Negativentscheidung ist nach § 14 Abs.1 Nr.16 RpflG der Richter zuständig, weil er auch für die Beschränkungsentscheidung nach § 1687 Abs.2 BGB zuständig wäre.

    Ich halte das beschriebene Vorgehen für eine pragmatische Lösung, weil mit dieser Verfahrensweise kein Präjudiz für eine etwaige dauerhafte alleinige elterliche Sorge der Mutter i.S. des § 1678 Abs.1 HS.1 BGB verbunden ist.

  • hier noch ein Literaturtip zu Zuständigkeiten nach dem MSA und anderen kindschaftsrechtlichen Übereinkommen: FPR 2002 Heft 12 S. 621, Beck-online
    Aufsatz ist aus dem Jahr 2002, deshalb beachten, dass die EG-VO Nr. 1347/2000 durch die EG-VO 2201/2003 ersetzt wurde. Ich habe auch eine 60-seitige
    Abhandlung zur Anwendung der EG-VO Nr. 2201/2003, kann ich bei Bedarf (bitte pers. Nachricht) schicken, denn ich weiss nicht mehr genau, wo ich das runtergeladen habe.

  • Hallo, ich bräuchte in einer eiligen Vertretungsakte mal eure Hilfe.

    KV beantragt das Ruhen der elterlichen Sorge für den Bereich Behördenangelegenheiten für seinen Sohn. Zur KM bestehe kein Kontakt mehr. Er will einen Reisepass beantragen.

    1. Laut EMA ist die KM jedoch in Ort B gemeldet.
    2. Wäre das nicht ein Fall für den Richter zwecks Entzugs des Sorgerechts für diesen Bereich? Ein Ruhen der elterlichen Sorge liegt doch gar nicht vor, wenn die Anschrift bekannt ist...

    Wie würdet ihr hier vorgehen?

  • Kein Fall für eine Feststellung des Ruhens, meine ich auch.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ein Ruhen nur für Behördenangelegenheiten:gruebel: Kann man (Könnte man)das Ruhen für einzelne Angelegenheiten feststellen???:gruebel:

    Entweder der Elternteil kann die elterliche Sorge insgesamt länger nicht ausüben - dann ruhen insgesamt oder ?

  • Ein Ruhen nur für Behördenangelegenheiten:gruebel: Kann man (Könnte man)das Ruhen für einzelne Angelegenheiten feststellen???:gruebel:

    Entweder der Elternteil kann die elterliche Sorge insgesamt länger nicht ausüben - dann ruhen insgesamt oder ?



    Entweder die elterliche Sorge ruht oder nicht, ein Ruhen für einzelne Angelegenheiten gibt es nicht.

  • 1. Laut EMA ist die KM jedoch in Ort B gemeldet.


    Das heißt aber noch lange nicht, dass sie da auch tatsächlich wohnt und zu erreichen ist. Was trägt denn der Vater dazu vor? Was hat er unternommen, um die Mutter ausfindig zu machen? Frage ggf. beim Vater und beim Jugendamt nach. Du kannst auch selbst versuchen, die Mutter unter der Meldeanschrift zu erreichen.

    Treffen Einfalt und Gründlichkeit zusammen, entsteht Verwaltung.


    (Oliver Hassenkamp)


  • Ich hab den Akte erstmal den Abt. Richter zugeschrieben mdB um Prüfung ob Antrag in Antrag nach § 1628 BGB umgedeutet werden kann. Wenn er es ablehnt, werde ich a) schauen, ob man die KM unter der Anschrift erreichen kann und b) wenn ja: Dem KM mitteilen, dass kein Ruhen in Betracht kommt und um Antragsrücknahme bitten.

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