Güterstand bei Heirat 1923

  • Ich habe hier einen Antrag auf Erteilung eines Erbscheins nach jemandem, der 1942 verstorben ist.
    Das Problem liegt nun beim Güterstand, da seine Ehefrau Miterbin geworden ist, die Frage ist nur, ob sie 1/4 für den Zugewinn erhält.

    Ein Ehevertrag wurde seinerzeit nicht geschlossen. Der Notar trägt vor, dass die Eheleute im Güterstand der "ehemännlichen Verwaltung und Nutznießung am eingebrachten Gut der Ehefrau" gelebt hätten. In alten Kommentaren und bei Wikipedia (:oops:) steht, dass gesetzlicher Güterstand bis zum Inkrafttreten des Gleichberechtigungsgesetzes am 31.03.1953 der Güterstand der Verwaltung und Nutznießung war.
    Gem. § 8 Abs. 1 Nr. 3 GleichberechtigungsG gilt dann ab dem 31.03.1953 der Güterstand der Zugewinngemeinschaft, so dass die Ehefrau das 1/4 bekommen würde.

    Der Notar schreibt aber:
    "Vor Inkrafttreten des GleichberG und nach Inkrafttreten des BGB war zunächst ordentlicher gesetzlicher Güterstand der Güterstand der "ehemännlichen Verwaltung und Nutznießung am eingebrachten Gut der Ehefrau", der ab 01.04.1953 bis zum Inkrafttreten des GleichberG durch die Gütertrennung ersetzt worden ist.
    Soweit das BGB galt, war vor Inkrafttreten des GleichberG das Ehegattenerbrecht vielmehr vom ehelichen Güterrecht unabhängig (Soergel, BGB, 8. Aufl. 1955, § 1931 Anm. 6)."

    Hat jemand so einen Fall schon gehabt? Ich weiß nicht was ich jetzt machen soll. Die Kollegen hier zucken nur mit den Achseln und wissen auch nicht wirlich was zu tun ist.

  • Weshalb sollte die Ehefrau bei einem im Jahr 1942 (!) eingetretenen Erbfall ein zusätzliches Viertel nach § 1371 Abs.1 BGB bekommen? Damals gab es die Zugewinngemeinschaft noch nicht und Altehen wurden erst mit Wirkung vom 01.07.1958 übergeleitet (Art.8 I 3 GleichberG). Zu diesem Zeitpunkt war die Ehe des 1942 verstorbenen Erblassers längst aufgelöst.

  • § 1371 BGB ist doch erst lang nach dem Tod des Erblassers eingeführt worden. In meinem alten Palandt von 1958 ist ausgeführt, dass die Erhöhung des gesetzl Erbteils um 1/4 nur gilt, "wenn die Eheg im Zeitpunkt des Todes eines von ihnen im Güterst der ZugewGemsch gelebt haben, §§ 1363-1370, also nicht bei Gütertrenng, Gütergemsch oder einem sonstg Güterst, also auch nicht, wenn der gesetzl Güterst zwischen ihnen früher gegolten hat." und weiter: "Da sich der Erbteil der Eheg nach dem Güterst richtet, hat ihn der Nachlaßrichter von Amts wegen zu ermitttlen, § 2358 BGB."
    Das Wahlrecht zwischen den verschiedenen Güterständen hatten die Ehegatten auch nur bis 30.6.1958, Art. 8 I 3 II GleichberG, was ihnen in Deinem Fall aber nichts genutzt hätte, weil der Ehepartner ja schon vor dessen Geltung gestorben war.
    Dir wird also nichts anderes übrig bleiben, als einen noch älteren Palandt zu finden und nach den 1942 geltenden erbrechtlichen Regelungen zu forschen.

    Es macht mir nichts aus, ein Vorurteil aufzugeben. Ich habe noch genügend andere.
    Fraue machet au Fähler, abber firs richtige Kaos braucha mer scho no d'Menner..

  • Ich würde mich hier gerne einmal anschließen:

    Ich habe einen Erbfall aus 2015.

    Die ehe des Erblassers wurde 1953 geschlossen.

    Im Antrag wird erklärt, dass die Eheleute in allgemeiner Gütergemeinschaft bzw. nach Reform des Güterrechts ohne Ehevertrag im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet waren.

    Wo finde ich denn hier die Übergangsvorschriften?

    Hat sich der Güterstand dann einfach gewandelt?

    Liebe Grüße

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