HL einer Abfindung bei Pfändung ArbEinkommen: HL-Grund vorhanden?

  • Der frühere Arbeitgeber hat sich in einem arbeitsgerichtl. Vergleich gegenüber dem früheren Arbeitnehmer zur Zahlung einer kleinen Abfindung verpflichtet.

    Schon zu Zeiten der Kündigung des Arbeitsverhältnisses war offenbar der Lohn für das FA gepfändet.

    Nun möchte der frühere Arbeitgeber die Abfindung hinterlegen und trägt vor, er wisse nicht, ob und ggf. in welcher Höhe die Abfindung der damaligen Lohnpfändung noch unterliegt.

    Ist dies ein Fall der Gläubigerungewissheit? Seht Ihr einen HL-Grund?

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Das wär vielleicht auch eine Frage für s Vollstreckungsforum. Kann mich nur noch an die Fälle in der Vollstreckung erinnern, wo s darum ging, ob das Entlassungsgeld der Soldaten von der Pfändung erfasst ist.
    Vielleicht findest Du im Stöber was, ob so Abfindungen überhaupt mit erfasst sind. Wenn nicht, dann gäb s auch keinen HL - Grund.

  • Die Abfindung ist von einer Pfändung ohne wenn und aber erfasst. Pfändungsschutz gibt es nach § 850i ZPO (natürlich nur auf Antrag).

    Wenn kein Pfändungsschutz gewährt wurde, ist der Betrag voll an den Gläubiger zu zahlen.

    Wenn Du hier die Frage nach der Pfändbarkeit stellst, machst Du nichts anderes als der Arbeitgeber auch. Der ist sich auch nicht sicher, ob die Pfändung die Abfindung und wenn in welcher Höhe erfasst.

    Wenn Du also keine hohen Anforderungen an die Hinterlegung nach § 372 BGB stellst, ist das sicher ein Grund. Aber über den Grund muss das Hinterlegungsgericht außerhalb der Vollstreckung entscheiden und das ist nun mal nicht meine Baustelle.

    Es kommt u.U. auch darauf an, wie das mit der Abfindung vereinbart wurde und ob dabei die Pfändung berücksichtigt wurde.

  • Das ist kein Hinterlegungsgrund. Die Ungewissheit, die sich durch bloßes Einholen eines Rechtsrats beheben lässt, berechtigt nicht zur Hinterlegung.

  • Es gibt m. E. keinen Hinterlegungsgrund. Es besteht keine Gläubigerungewissheit, sondern beim Drittschuldner eine (subjektive) Ungewissheit über eine vollstreckungsrechtliche Rechtslage. Es gehört aber zu den Pflichten eines Drittschuldners sich zu informieren.
    Die Hinterlegung würde das Pfandrecht beseitigen und zum Rechtsverlust beim Gläubiger führen. Dieser müsste unter Umständen einen Freigabeprozess führen, um eine Rechtsposition bei der Hinterlegungsstelle zu erlangen, die er zuvor über das Pfandrecht beim Drittschuldner bereits erworben hatte.

  • Die Abfindung ist von einer Pfändung [des Arbeitslohns] erfasst.



    So auch BAG, Urteil vom 13.11.1991 - 4 AZR 39/91



    Ich kann Dir noch viel mehr Urteile bringen. Das ist auch grundsätzlich richtig. Ich würde auch nie eine Abfindung hinterlegen, wenn keine sonstigen Gründe für die Ungewissheit vorliegen.

    Aber ich hatte an die Entscheidung des BAG Urteil - 10 AZR 834/08 - vom 06.05.2009 gedacht. Dort ging es zwar nicht um eine Abfindung, sondern um eine Schadensersatzforderung.

    Es könnte doch sein, dass der Vergleich eine ähnliche Vereinbarung wie diese enthalten hat.

    Das Gericht führt dazu aus:


    Hat ein Drittschuldner im Rechtsstreit mit dem Schuldner nicht auf die Pfändung der streitgegenständlichen Forderung durch einen Gläubiger hingewiesen und kann er aufgrund der Regelung in § 767 Abs. 2 ZPO eine Vollstreckungsgegenklage gegen den Schuldner deshalb nicht mehr mit Aussicht auf Erfolg erheben, bleibt ihm noch der Weg der Hinterlegung nach § 372 Satz 2 BGB. Nach dieser Bestimmung kann u.a. Geld hinterlegt werden, wenn der Schuldner infolge einer nicht auf Fahrlässigkeit beruhenden Ungewissheit über die Person des Gläubigers seine Verbindlichkeit nicht oder nicht mit Sicherheit erfüllen kann. Wird zu Gunsten der Beklagten davon ausgegangen, dass begründete, objektiv verständliche Zweifel bestanden, ob die Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse des Amtsgerichts Idar-Oberstein die Schadensersatzforderung des Schuldners gegen die Beklagte erfassen oder nicht, hätte die Beklagte zur Vermeidung des Risikos einer doppelten Inanspruchnahme den vom Kläger und vom Schuldner beanspruchten Betrag nach § 372 Satz 2 BGB hinterlegen können und müssen.

  • Nur zur Ergänzung:

    Der Vergleich aus 2010 verliert kein Wort über die Pfändung aus 2008.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Hallo Coverna,

    der Vergleich sagt nur:

    "Die Parteien sind darüber einig, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Kündigung ... zum 31.10.2009 fristgerecht geendet hat.

    Die Beklagte zahlt an den Kläger in entsprechender Anwendung der §§ 9, 10 KSchG für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung in Höhe von ... netto.

    Mit Erfüllung des Vergleichs sind alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sowie aus Anlass seiner Beendigung erledigt."

    Mir ist noch immer nicht so ganz klar, worauf Du hinaus willst.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.



  • Also, wenn man das liest, dann hat der Kläger einen Anspruch gegen den Arbeitgeber, der bei der Gerichtsverhandlung nicht auf die bestehende Pfändung hingewiesen hat.

    Und jetzt der Wortlaut des obigen Zitats aus dem Urteil:

    Hat ein Drittschuldner im Rechtsstreit mit dem Schuldner nicht auf die Pfändung der streitgegenständlichen Forderung durch einen Gläubiger hingewiesen und kann er aufgrund der Regelung in § 767 Abs. 2 ZPO eine Vollstreckungsgegenklage gegen den Schuldner deshalb nicht mehr mit Aussicht auf Erfolg erheben, bleibt ihm noch der Weg der Hinterlegung nach § 372 Satz 2 BGB.

    Der Arbeitgeber ist sich hier wohl unsicher, ob er den Vergleich erfüllen und an den früheren AN zahlen muss, oder die Pfändung zu bedienen hat. Und das BAG hat gesagt, dass ihm (wenn alles nicht weiter hilft) der Weg der Hinterlegung bleibt. Danach könnte man die Hinterlegung mit diesem Urteil begründen, wenn man die Verpflichtung zur Zahlung einer Abfindung (wie in Deinem Fall) ähnlich sieht wie den Schadensersatzanspruch, über den das BAG zu entscheiden hatte.

    Soweit ich die HL-Gerichte kenne, werden keine überspannten Anforderungen an die Voraussetzungen für die Hinterlegung gestellt. Besonders dürfte das dann gelten, wenn es sich um einen kleinen Arbeitgeber handelt, der davon einfach keine Ahnung hat. Vielleicht hat er ja einen Anwalt gefragt und der hat im vorsichtshalber zur Hinterlegung geraten.

  • Der von Coverna herangezogene BAG-Fall aus dem Jahre 2009 passt nicht, denn im Fall von Ulf wurde ein Vergleich geschlossen, während das BAG über die Drittschuldnerklage wegen des Zugriffs auf eine im Urteil (!) titulierte Forderung des Arbeitnehmers (hier: Schadensersatz) judizierte. Daher das Problem des BAG mit § 767 Abs. 2 ZPO und der Hinterlegung. Die Frage kann sich beim VERGLEICH über eine Abfindung nicht stellen. Daher keine Hinterlegung.

  • Ich wollte damit ja auch nicht sagen, dass es passt, sondern nur, dass sich aus diesem Urteil ergibt, dass das BAG bei diesem Fall auf die Möglichkeit der Hinterlegung hingewiesen hat.

    Scheinbar hat der AG den Hinterlegungsantrag nicht sonderlich gut begründet. Wenn ich eine Hinterlegung mache, dann begründe ich das so, dass selbst der Rechtspfleger da nicht mehr durchblickt :D

  • Der Hinterleger hat nun seinen Antrag ergänzt und u.a. ausgeführt, dass die Rechtslage bezüglich der Erfassung der Abfindung von der Pfändung sowie bezüglich der Anwendbarkeit von § 850k ZPO unklar sei, so dass er nicht sicher feststellen kann, an wen in welcher Höhe zu leisten ist.

    Mit dieser Konkretisierung ist der Antrag nun m.E. ausreichend begründet. Ich werde den Betrag annehmen.

    Vielen Dank für Eure Hilfe!

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Der Hinterleger hat nun seinen Antrag ergänzt und u.a. ausgeführt, dass die Rechtslage bezüglich der Erfassung der Abfindung von der Pfändung sowie bezüglich der Anwendbarkeit von § 850k ZPO unklar sei, so dass er nicht sicher feststellen kann, an wen in welcher Höhe zu leisten ist.

    Mit dieser Konkretisierung ist der Antrag nun m.E. ausreichend begründet. Ich werde den Betrag annehmen.

    Vielen Dank für Eure Hilfe!



    Was hat § 850k ZPO mit der Hinterlegung einer Abfindung aus dem Arbeitsverhältnis zu tun? Oder meinte er § 850i ZPO?????


  • Was hat § 850k ZPO mit der Hinterlegung einer Abfindung aus dem Arbeitsverhältnis zu tun? Oder meinte er § 850i ZPO?????


    Er hat "k" geschrieben. Ob er "i" meinte, weiß ich nicht und das ist mir erlich gesagt auch egal. Ich habe weder von "k" noch von "i" Ahnung.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Eben! Deshalb hab ich ja nun die HL auch angenommen. :D

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!