Bestätigung als europäischer Vollstreckungstitel bei öffentlicher Zustellung

  • Hallo,
    habe einen Antrag auf Bestätigung eines Kfb als europäischen Vollstreckungstitel vorliegen.
    Alle Bedingungen soweit erfüllt, nur: der Kfb wurde öffentlich zugestellt. Jetzt bin ich mir nicht sicher (und konnte in der Literatur nichts klares dazu finden). Ist die Erteilung auch dann möglich, wenn sowohl das einleitende Schriftstück (Kfa) sowie der Titel selbst nur öffentlich zugestellt worden sind? In diesem Fall wird eine Zustellung ja nur fingiert.:confused:

  • Wie wurden denn das verfahrenseinleitende Schriftsstück zugestellt(nach Artikel 13 oder 14 der VO (EG) 805/2004?) und wie erfolgten die Zustellungen in der Hauptsache?

  • Nach den Grundsätzen der Entscheidung des EuGH (1. Kammer) vom 14. 12. 2006 - C-283/05 (ASML Netherlands BV/SEMIS), in: NJW 2007, 825, würde ich annehmen wollen, dass die öffentliche Zustellung nicht ausreicht. Vgl. dazu den Aufsatz von Windolf/Zemrich, in: JuS 2007, 803.

  • Im vorl. Fall sind die verfahrensrechtlichen Erfordernisse i. S. d. VO (EG) Nr. 805/2004 nicht eingehalten worden:
    Das verfahrseinleitende Schriftstück (= Kostenfestsetzungsantrag unter Fristsetzung) ist nicht gem. Art. 13 oder 14 VO (EG) Nr. 805/2004 an den Beklagten zugestellt worden.

    Eine Heilung nach Art. 18 VO (EG) Nr. 805/2004 ist im vorl. Fall nicht möglich, da die Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses ebenfals nicht gem. Art. 13 oder 14 VO (EG) Nr. 805/2004 an den Beklagten zugestellt worden ist.

    Die begehrte Bestätigung des inl. Kostenfestsetzungsbeschlusses als Europ. Vollstreckungstitel über unbestrittene Forderungen kann daher nicht erteilt werden.

    Hinsichtlich der grenzüberschreitenden Zwangsvollstreckung
    wird auf das Justizportal NRW Bezug genommen:
    https://www.justiz.nrw/BS/rechtimausl…/zv/1/index.php

    Weitere Einzelheiten können der entsprechenden Info entnommen werden:
    http://www.justiz.nrw/BS/rechtimausl…zv/1/euvtvo.pdf

    5 Mal editiert, zuletzt von rolli (31. März 2018 um 12:53)

  • Stattdessen ist auf Antrag der Gläubigerpartei eine Bescheinigung gem. Art. 54 (Anhang V) VO (EG) Nr. 44/2001 zu dem inl. Kostenfestsetzungsbeschluss zu erteilen.

    Die begehrte Bescheinigung gem. Art. 54 (Anhang V) VO (EG) Nr. 44/2001 zu dem inl. Kostenfestsetzungsbeschluss könnte antragsgemäß erteilt werden.

    Ob die Vorschrift des Art. 34 VO (EG) Nr. 44/2001 der Anerkennung bzw. Vollstreckbarerklärung entgegensteht, ist nicht vom inl. Gericht zu prüfen, sondern von dem ausl. Gericht im Vollstreckbarerklärungsverfahren.

    Im übrigen ist die öffentliche Zustellung eine wirksame Zustellung im Sinne der Zivilprozessordnung.
    In Einzelfällen ist jedoch durchaus eine Anerkennung und Vollstreckbarerklärung - trotz der öffentlichen Zustellung - möglich.

    Grundsätzlich ist eine fiktive Zustellung (z. B. öffentliche Zustellung) ohne Hinzukommen weiterer Umtände im Einzelfall niemals rechtzeitig.

    Ist es dem Beklagten jedoch als Pflichtverletzung gegenüber dem Kläger zurechenbar, dass er seine neue Anschrift nicht bekanntgegeben hat, ist dagegen eine öffentliche Zustellung rechtzeitig bzw. wird diese als rechtzeitig angesehen.
    Dies ist jedoch in der Regel nur dann der Fall, wenn der Beklagte mit der Einleitung eines Verfahrens rechnen musste.

    Es hängt letztlich vom Einzelfall ab, ob die inl. Entscheidung vom ausl. Gericht anerkannt und vollstreckbar erklärt wird.

    Die Voraussetzungen sind jedoch nicht vom inländischen Gericht zu prüfen.

    Das inl. Gericht prüft insoweit lediglich, ob eine wirksame Zustellung im Sinne der Zivilprozessordnung vorliegt und ob die Entscheidung im Inland vollstreckbar ist.

    Aus den vorgenannten Gründen könnte daher die Bescheinigung gem. Art. 54 (Anhang V) VO (EG) Nr. 44/2001 zu dem inl. Kostenfestsetzungsbeschluss erteilt werden.

    Weitere Einzelheiten können der entsprechenden Info entnommen werden:
    https://www.justiz.nrw/BS/rechtimausl…uessel-I-vo.pdf

    2 Mal editiert, zuletzt von rolli (31. März 2018 um 12:57)

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