Kostenbefreiung, weil GSbrief durch Notariat verschlampt?

  • Guten Morgen, Kollegen,

    die XXX Bank (edit by Kai; bitte keine Klarnamen) hat die Durchführung der Kraftloserklärung eines GSbriefes beantragt. Dem voraus ging folgender Sachverhalt:

    Die GS wurde an die XXX Bank abgetreten. Daraufhin hat die XXX Bank den Antrag beim GBA gestellt, die Abtretung ins GB einzutragen. Die entsprechenden Unterlagen (auch der GSbrief) wurden an unser AG gesandt (richtigerweise). EB über den Empfang der Unterlagen bei uns liegt vor.

    Dann hat später die XXX Bank beim Notariat angefragt, wann die Abtretung im GB vollzogen sei und Antowrt bekommen,dass Antrag nie beim Notariat eingegangen ist.

    Also ist auch der GSbrief verschwunden.
    Bereits bei Antragstellung des Aufgebotsverfahrens hat die XXX Bank auf diesen Sachverhalt verwiesen und Antrag auf Kostenbefreiung gestellt.
    Meine Vorgängerin hat dennoch einen Kostenvorschuss verlangt und darauf hingewiesen, dass es hierfür nicht von belang sei, weshalb die GSbriefe verschwunden seien.
    Der Kostenvorschuss wurde beglichen.

    Nach Abschluss des Verfahrens kam jetzt natürlich die dicke Rechnung der LOK.

    Die XXX Bank weigert sich, weitere Kosten aufzubringen und verlangt Kostenbefreiung.

    Wer entscheidet denn nun hierüber? Ich weiß es nicht und die zuständige Richterin weiß es auch nicht.

    Danke an alle, die vielleicht helfen können :),
    und ein schönes Wochenende!

  • Es entscheidet der Sachbearbeiter (also Du) und Kostenbefreiung gibt es hier m. E. nicht.
    Die Post erhält ja auch nicht die Rechnungen, weil die Unterlagen auf dem Postweg verloren gegangen sind.
    Kostenrechnung zum Soll stellen, dann soll sich die LOK damit rumschlagen.

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • Die XXX Bank weigert sich, weitere Kosten aufzubringen und verlangt Kostenbefreiung.



    Wie bitte? Protest hilft da auch nicht weiter.
    Die XXX Bank haftet als Antragsteller- und Entscheidungsschuldner. Da eine Bank nicht in den Genuss von § 11 KostO kommt, ist sie auch nicht von der Kostentragung befreit und muss zahlen - wie jeder andere auch! :teufel: Zahlt die Bank nicht, wir die LOK schon entsprechende ZV-Maßnahmen einleiten...

  • Kostenbefreiung kommt hier -auch für ein amtsbekannt völlig verarmtes Kreditinstitut- :teufel::teufel: nicht in Betracht. Gleiches dürfte für Niederschlagung durch das Gericht wegen unrichtiger Sachbehandlung zutreffen. Möglich wäre wohl nur Erstattung im Wege der Amtshaftung. Dürfte für die Bank jedoch schwer sein, insoweit Beweis zu führen.

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