Beratungshilfe für PKH Verfahren

  • Gut, dass es Meinungsvielfalt gibt :D


    Ich gebe für das PKH-Vorprüfungsverfahren BerH (wenn die anderen Voraussetzungen vorliegen), da ich darauf abstelle, dass der Antragsteller sich subjektiv im Gerichtsverfahren befinden muss.

    Möglicher Bewilligungstext:
    "Prüfung der Erfolgsaussichten eines PKH-Antrages. Soweit notwendig, auch Fertigung eines Klageentwurfs für die richterliche Prüfung der Erfolgsaussichten einer Klage."

    a)
    Antragsteller kann sich zum PKH-Vorprüfungsverfahren beraten lassen. Geht sogar soweit, dass Vertretungsgebühr unter Umständen entsteht.

    b)
    Erst wenn PKH-Antrag bei Gericht eingereicht wird, gibts keine BerH mehr.


    Ich kram mal die Kommentierung raus, wo ich das her habe:

    Marion Hundt, Prozesskosten- und Beratungshilfe, Leitfaden für die Praxis, Rn. 227 (sehr ausführlich) Dort wird dargestellt, dass PKH-Verfahren selbst ein gerichtliches Verfahren ist. Allerdings kann vor Einreichung des PKH-Antrages hierfür BerH gewährt werden, weil dann der PKH-Antrag selbst nocht nicht gerichtlich anhängig ist.

    Schoreit/Groß, Beratungshilfe/Prozesskostenhilfe, 9. Auflage, § 1 BerHG Rn. 17 - hält die Gewährung von BerH im Vorfeld des PKH-Verfahrens für zulässig, aber nicht für eine Tätigkeit im PKH-Verfahren. Rn. 19 geht nochmal ausführlich mittels Rechtsprechungen darauf ein, wann im Verfahren, wann außerhalb im PKH-Vorprüfungsverfahren anzunehmen ist

    Kalthoener/Büttner, Beratungshilfe, 5. Auflage, Rn. 918 - geht sogar soweit, dass bei komplizierten Klagen, sogar der Entwurf der Klageschrift eine Geschäftsgebühr auslösen soll, da der Antragsteller nicht auf die Rechtsantragsstelle verwiesen werden kann (Ist im Übrigen auch meine Meinung.)

    Einmal editiert, zuletzt von Quest (22. April 2010 um 08:21) aus folgendem Grund: Boar, hab meinen Text bestimmt 3 x abgeändert. Sorry für die Leser!

  • Für Angelegenheiten, die Berührung mit PKH haben, würde ich keine BerH gewähren.

    BerH ist für die Vermeidung eines gerichtlichen Verfahrens da. Für den Fall der Prüfung von Erfolgsaussichten auf PKH und einen Klagentwurf wird aber ein gerichtliches Verfahren angestrengt.

    Daher bei mir: keine BerH für PKH-Angelegenheiten.



  • BerH ist für die Vermeidung eines gerichtlichen Verfahrens da. Für den Fall der Prüfung von Erfolgsaussichten auf PKH und einen Klagentwurf wird aber ein gerichtliches Verfahren angestrengt.



    Wenn der RA sagt, dass das angestrebte Gerichtsverfahren keine Aussicht auf Erfolg hat und PKH deshalb nicht gewährt wird, dann wurde dem Zweck der BerH voll entsprochen. Ein sinnloses Gerichtsverfahren ist vermieden worden. ;)

    Kann Jeder handhaben wie er mag. BerH ist ein weites Feld und nichts ist in Stein gemeißelt.

  • BerH ist für die Vermeidung eines gerichtlichen Verfahrens da.


    DAS ist Deine persönliche Meinung- aus dem Gesetz ergibt sich das aber nicht: "Hilfe für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens und (zusätzlich auch :) im obligatorischen Güteverfahren nach § 15a des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung (Beratungshilfe)wird..gewährt".

  • Es ergibt sich nicht aus dem Gesetz, aber wohl aus der Konzeption des BerHG:

    Die BT DrsNr. 8/3311 Seite 11 führt aus: „Sie ( = die BerH) soll jedoch nicht zur Aufgabe haben, das gerichtliche Verfahren selbst in Gang zu setzen oder während eines gerichtlichen Verfahrens - auch soweit dort heute noch kein gesetzlicher Anspruch auf PKH besteht - dem Rechtsuchenden eine rechtliche Hilfestellung zu geben.“.

    Und ja, es trifft auch meinen Nerv. BerH ist - solange man nichts haltloses vertritt - eben ein weites Feld mit massig Denkansätzen...


  • @ lili666: Sowohl die RA'e und auch die Kollegen können dich gut verstehen :D

    Mit entsprechender vernünftiger Begründung ist so ziemlich alles an Rechtsauffassungen haltbar was hier im Sachgebiet kreucht und fleucht.

    Fand ich früher als Anfänger in der BerH nicht so toll.

    Jetzt nach 6 Jahren... sehe ich alles als Herausforderung sich argumentativ zu profilieren und zu üben.

    Ich kenne kein Sachgebiet, was mich von der Machart her mehr herausfordert sich mit den Argumenten von RA'en auseinandersetzen zu müssen. (Ist halt viel Tippelarbeit.)

    Die Tippelarbeit und das weit gefasste Gesetz führt dazu, dass viele Kollegen das Sachgebiet nicht mögen. Dazu noch der Knoten im Bauch, weil man sieht, wie da Steuergeld verheizt werden, das gibt einigen Kollegen den Rest.

    Meistens (nicht immer) führt das dazu, dass leider nur noch Hardliner BerH machen, die den Mittelweg nicht mehr kennen.

    Ich persönlich hab alles durch: am Anfang zu lässig bewilligt, dann nach 2 Jahren fast alles zurückgewiesen und nach 6 Jahren irgendwo hoffentlich die Mitte gefunden, so dass Leute denen BerH zusteht, diese auch wirklich bekommen.

  • Es ergibt sich nicht aus dem Gesetz, aber wohl aus der Konzeption des BerHG:

    Die BT DrsNr. 8/3311 Seite 11 führt aus: „Sie ( = die BerH) soll jedoch nicht zur Aufgabe haben, das gerichtliche Verfahren selbst in Gang zu setzen oder während eines gerichtlichen Verfahrens - auch soweit dort heute noch kein gesetzlicher Anspruch auf PKH besteht - dem Rechtsuchenden eine rechtliche Hilfestellung zu geben.“.

    Und ja, es trifft auch meinen Nerv. BerH ist - solange man nichts haltloses vertritt - eben ein weites Feld mit massig Denkansätzen...



    Nein. Sinn und Zweck ergeben sich zunächst aus dem Gesetz selbst; entweder aus einer Präambel oder aus den ersten §§.
    Erst wenn sich DARAUS Unklarheiten ergeben, kann auf die Gesetzesbegründungen und BTDrs zurückgegriffen werden.Sorry, aber SO funktioniert Gesetzesauslegung nun mal. Jede andere Vogehensweise nach dem Motto: hm, ich versteh das jetzt so...ist nämlich Kaffeesatzleserei und führt genau dazu, was hier bemängelt wird: es wird alles vertreten, was nicht völlig meschugge ist (bzw. manchmal eben auch das.
    Von Streitvermeidung steht weder etwas im Gesetz selbst noch in der BtDrs. Sinn und Zweck ist Wahrnehmung von Rechten, darüberhinaus hat BerH nicht die Aufgabe, einen Rechttsreit in Gang zu setzen - aber das behauptet ja auch niemand.
    Es wäre für alle Beteiligten -inklusive der Mdten- deutlich einfacher und angenehmer, wenn man eben nicht alles verteretn würde, was einem so in den Kopf kommt.Nix für ungut.

  • Wer sagt denn, dass da "so" funktioniert ? Interessanterweise argumentiert das BVerfG in seinen Entscheidungen auch oft mit der "Absicht des Gesetzgebers".

  • aus dem Gesetz ergibt sich das aber nicht: "Hilfe für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens ...".



    Gut, dann nehme ich die Markierung mal anders vor, nämlich:

    "Hilfe für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens...". Dort setzen dann die Denkansätze an. Da außerhalb wiederrum im Rahmen der BerH für PKH-Verfahren Auslegungssache ist, muss doch nun auch der Wille des Gesetzgebers herangezogen werden können, oder? ;)

  • aus dem Gesetz ergibt sich das aber nicht: "Hilfe für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens ...".



    Gut, dann nehme ich die Markierung mal anders vor, nämlich:

    "Hilfe für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens...". Dort setzen dann die Denkansätze an. Da außerhalb wiederrum im Rahmen der BerH für PKH-Verfahren Auslegungssache ist, muss doch nun auch der Wille des Gesetzgebers herangezogen werden können, oder? ;)


    Nein. Genau SO geht es nicht. Das hat mit Gesetzessystematik zu tun und das lernt man -sorry- an der Uni im Rahmen des Studiums. Die Auslegung von Gesetzen folgt bestimmten Regeln und ist kein freies Assoziationspiel.
    Beim BVerfG geht es um einen anderen Gesichtspunkt, der sich aus der verfassungsrechtlich eigenen Betarchtungsweise ergibt. Im Kern ist dabei nämlich im Rahmen der Verfassungsmäßigkeit die Verhältnismäßigkeit zu prüfen, die wiederum als erstes ein legitimes Ziel des Gesgebers erfordert. Das hat aber nichts damit zu tun, dass für den untergrichtlichen Rechtsanwender NUR der Gesetzeszweck aus dem Gesetz selbst maßgeblich ist. Zweifel an der Verfmäígkeit sind durch Richtervorlage zu beheben.

    Nix für ungut, aber ohne jedwede Grundkenntnisse kann man das nicht diskutieren. Die o.g. beschriebene Vorgehensweise würde ich- nochmals sorry- aber nicht in Deine Verfügungen an RAs aufnehmen.

  • Ziemlich merkwürdig finde ich die Sache, die ich heute auf dem Tisch habe:

    Es wurde Prozesskostenhilfe für eine bevorstehende Klage auf Zahlung einer Mietkaution beantragt. Die Prozesskostenhilfe ist auch per Beschluss bewilligt worden. Jedoch ist noch vor Anhängigkeit der Klage, die Forderung gezahlt worden, sodass sich das Verfahren erledigt hat.

    Nunmehr wird mir die Akte übersandt, da die Rechtsanwältin Beratungshilfe bewilligt haben will!!! :eek: :confused:

  • Die bewilligte Prozesskostenhilfe deckt nur Tätigkeiten, die nach Bewilligung vorgenommen wurden, es sei denn es ist im Beschluss auch ausdrücklich auf Tätigkeiten vor der Bewilligung abgestellt worden. Dem ist vorliegend nicht so. Sollte ich erstmal in Erfahrung bringen, wofür genau die Rechtsanwältin im Namen ihres Mandanten Beratungshilfe beantragt???

  • Hallo, neue Frage:
    BerH wird von RA Y beantragt für "Abwehr von Vergütungsansprüchen des RA X"

    RA X hatte die Partei in einem gerichtlichen Verfahren vertreten, wo PKH beantragt und versagt wurde (woraufhin RA X jetzt gegenüber der Partei abrechnet). Versagensgrund war, dass das Einkommen der Partei nicht nachgewiesen wurde. Partei sagt, sie habe niemals ein Aufforderungs-, geschweige denn Erinnerungsschreiben des Gerichts bekommen, da diese an RA X gegangen sein.

    RA Y hat jetzt die Gerichtsakte angefordert und möchte die Sache prüfen, weil es der Meinung ist, dass RA X im PKH-Verfahren fehlerhaft vertreten hat und daher keinen Vergütungsanspruch gegen die Partei, egal ob sich in der PKH-Entscheidung noch etwas machen ließe.

    Prozessgericht war im Übrigen nicht mein Gericht.

    Ist das jetzt Teil des PKH-Verfahrens oder streiten sich die Anwälte gerade außergerichtlich und ziehen lediglich das abgeschlossene Gerichtsverfahren als Beweis hinzu?

    Einmal editiert, zuletzt von Malhiermalda (3. November 2014 um 14:20) aus folgendem Grund: SV-Teil ergänzt.

  • Da das PKH-Verfahren von anfang an ein gerichtliches Verfahren ist, kann wegen § 1 Abs. 1 BerHG keine BerH bewilligt werden. So leid einem der Ast. auch tut. Man kann in dieser Hinsicht Sonea nur zustimmen. Möge der RA ihn in Richtung Schadensersatz und Haftungsbeschränkung beraten. Aber BerH kann es hierfür (leider) nicht geben.


    Wo steht das bzw. woraus kann ich das ableiten??
    Ein ASt. reicht hier ständig "Schriftsätze" ein, bei denen kaum ein Mensch durchblickt. In aller Regel legt der hiesige Zivilrichter die Schreiben als PKH-Antrag und noch nicht als Klageantrag aus. Aufgrund dessen Hinweises beantragt der ASt. dann regelmäßig 2-3 Monate später BerH. Mein BerH-Richter ist nun der Auffassung, dass BerH deshalb noch zu bewilligen wäre, da es sich noch nicht um ein gerichtliches Verfahren handelt.

    Wie seht ihr das ???

  • Für das PKH-Prüfungsverfahren entstehen RA-Gebühren nach VV 3335 RVG ff. - diese befinden sich im dritten Abschnit des VV RVG, "Gerichtliches Verfahren".
    Darüber hinaus wird das Verfahren von dem Richter geleitet, der auch im Erkenntnisverfahren zuständig ist und es ergeht eine gerichtliche Entscheidung über die Bewilligung bzw. Ablehnung der PKH/VKH.

    Wie man da auf die Idee kommen kann, dass es sich nicht um ein gerichtliches Verfahren handeln soll, erschließt sich mir nicht ansatzweise.

    Beantragt der RA 2-3 Monate später BerH, ist der Antrag ferner zurückzuweisen, da die 4-Wochen-Frist des § 6 Abs. 2 S. 2 BerHG nicht eingehalten wurde.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • (Leider) ist da kein RA dabei, deshalb wollten die Richter ja unbedingt, dass BerH bewilligt wird. Insbesondere auch um das Verfahren in geordnete Bahnen zu lenken.

    Nachdem der ASt binnen 1 1/2 Jahren über 30 Verfahren - ohne die Verfahren bei den "umliegenden" LG bis hin zum BGH - alleine bei uns generiert hatte, haben die hiesigen Richter erst mich und nun meinen Erinnerungsrichter bequatscht, doch BerH zu bewilligen. Diesem gegenüber hatte ich aber bereits zum Ausdruck gebracht, dass nach meiner Auffassung auch schon das PKH-Prüfungsverfahren zum gerichtlichen Verfahren gehört und ich deshalb auch in Zukunft keine BerH bewilligen werde.

    Seine Antwort darauf: "Wir könnten uns doch aber alle sehr viel Arbeit sparen, wenn Sie die BerH gleich bewilligen würden...".

  • SUPER !

    Neue Sachlage: Lt. meinem Zivilrichter beabsichtigt der ASt. nun in sämtlichen (laufenden) Verfahren die Klage zurückzunehmen :eek:
    Somit dürfte die Voraussetzung "außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens" wohl doch wieder gegeben sein, sodass ich zumindest im Erinnerungsverfahren abhelfen müsste, oder ??? :gruebel:

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