Auslagen des Nebenklägers

  • Können die Auslagen des Nebenklägers (Reisekosten und Übernachtungskosten, mehrere Hauptverhandlungstage innerhalb von zwei Wochen) aus der Staatskasse ausbezahlt werden?

    Hab in der Akte eine Genehmigung des Richters, dass die Kosten übernommen werden.

  • Ist denn der Nebenkläger-RA (ggf. mit PKH) beigeordnet worden?

    Dann kann dieser natürlich seine Vergütung aus der Staatskasse erstattet verlangen.

  • Wenn dem Nebenkläger PKH bewilligt wurde - ja. Ansonsten kommt es auf die abschließende Kosten- und Auslagenentscheidung an. § 472 StPO bestimmt, dass die notwendigen Auslagen des Nebenklägers dem Angeklagten aufzuerlegen sind, wenn dieser verurteilt wurde. Wird hingegen der Angeklagte freigesprochen, sieht § 472 StPO keine Kostentragungspflicht der Staatskasse vor, sondern in diesem Fall hat der Nebenkläger seine Auslagen selbst zu tragen - ohne dass es darüber eines besonderen Kostenausspruchs bedarf.

  • Kann es sein, dass hier alle Antworten von den Kosten und Auslagen für die anwaltliche Vertretung ausgehen, im Ausgangsbeitrag aber die dem Nebenkläger selbst für seine Teilnahme an den HVT entstandenen Kosten pp. gemeint sind? Letztere haben ja nun nix mit bewilligter PKH bzw. Beiordnung zu tun und sollten von der Genehmigung des Richters, die ja aktenkundig ist, umfasst sein.

    Ehrgeiz ist die letzte Zuflucht des Versagers. (Oscar Wilde)

  • So habe ich es verstanden. Soweit es um die persönlichen Reisekosten des Nebenklägers geht, kann er diese natürlich erstattet erhalten, wenn er zu den Terminen geladen war. Dann braucht es aber auch keine Genehmigung des Richters, es sei denn, er kam aus einem anderen Ort als seinem Wohnort angereist.

  • Dann braucht es aber auch keine Genehmigung des Richters, es sei denn, er kam aus einem anderen Ort als seinem Wohnort angereist.

    Da von Reise- und Übernachtungskosten des Nebenklägers die Rede war - siehe # 1 -, gehe ich doch sehr davon aus, dass der Nebenkläger selbst aus einem anderen Ort angereist ist...

    Ehrgeiz ist die letzte Zuflucht des Versagers. (Oscar Wilde)

  • Es macht aber entschädigungsmäßig einen Unterschied, ob der andere Ort (als der des Prozessgerichts) der Wohnort des Nebenklägers oder z.B. sein Urlaubsort ist. Im letzten Fall gibt es die evtl. daraus entstandenen Mehrkosten nur dann, wenn er dem Gericht vorher angezeigt hat, dass er von einem anderen Ort als seinem Wohnort anreisen wird und der Richter ihm dies genehmigt hat.

  • Ok, dann klär ich mal auf...
    es geht rein um die Kosten der Nebenklägerin, ihr Prozessbevollmächtigter wurde beigeordnet und erhält demnach die Vergütung aund Auslagen ohne Probleme;

    Nebenklägerin reist aus ihrem Wohnort an ,dieser ist allerdings ganz im Norden, ich bin ganz im Süden von Deutschland, Hauptverhandlungstermine sind nicht an allen Terminen innerhalb der 2 Wochen...

    aber ich denk mit der Genehmigung des Richter müsste sie dann alles bekommen...
    wusst nur nicht so ganz, wie man das festsetzt, weil's ja keine PKH ist...

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