Ich hatte so einen Fall noch nie, daher bitte ich um Nachsicht für die vielleicht laienhafte Vorstellung, die ich mir da mache:
Was muss denn für einen Schuldner alles im Rahmen der Erinnerung gegen einen PfüB, der unter Anwendung der "Deliktsvorschrift" des § 850 f Abs. 2 ZPO die Pfändungsfreigrenze herabgesetzt hat, vorgetragen und belegt werden, wenn in die Sozialrente vollstreckt wird? Wenn, sagen wir, einer nur 850,00 EUR netto einnimmt, kann da irgend ein Betrag überhaupt pfändbar sein oder ist einfach schon auf Grund der entsprechenden Beträge auf den ersten Blick erkennbar, dass trotz § 850 f. Abs. 2 ZPO nichts Vollstreckbares mehr verbleibt?