Sorgeerklärung nach Ausschlagung

  • Aus Sicht des Familiengerichts:

    Die Begündung der Anfechtung ist nicht schlüssig: Wenn die familiengerichtliche Genehmigung zur Erbausschlagung nicht wirksam zugegangen sein soll, würde dort ja noch die RM-Frist laufen und die Genehmigung wäre noch nicht rechtskräftig. Insoweit würde auch die Frist, wann von ihr Gebrauch zu machen wäre, ja noch weitergelaufen sein. Offensichtlich sind aber sämtliche Fristen versemmelt worden und nun erinnert man sich an eine (angeblich) erlittene Psychose...

    Am Nachlassgericht würde ich die Eingaben daher mit dem Familiengericht abklären, inwieweit die dort erteilte Genehmigung rechtlich Bestand hat.

    Für die Anfechtung bin ich nachlassrechtlich als Familienrechtler kein Experte, aber: Anfechtung wegen Irrtums über die Zusammensetzung liegt nicht vor, da der Nachlass ja immer noch überchuldet ist und dies von Anfang an bekannt ist.

    Im Ergebnis dürfte das Kind in den Brunnen gefallen sein. Jetzt geht es um Schadensbegrenzung. Da dürfte ein Hinweis auf die Möglichkeiten der Haftungsbegrenzung für Erben angebracht sein.

    Am Familiengericht ist das ständige Praxis, dass von Ausschlagungsgenehmgigungen nicht Gebrauch gemacht wird. In solchen Fällen habe ich am Familiengericht stets die elterliche Sorge nach § 1667 geprüft und welche Maßnahmen von Amts wegen einzuleiten sind.
    Wenn die Mutter immer noch unter Psychosen leidet, wäre die Sache an den Richter abzugeben, damit der nicht nur die Erziehungsfähigkeit hinsichtlich der Vermögenssorge, sondern allgemein nach § 1666 BGB prüft.
    ist die Mutter an sich in der Lage, für ihr Kind zu sorgen, aber nur im Hinblick auf die Nachlassangelegenheit überfordert, kommen mehrere Maßnahmen in Betracht: Teilentzug nach § 1667 und Einsetzung eines Ergänzungspflegers mit dem Ziel, die Haftungsbegrenzung durchzusetzen, oder - falls der Nachlass sehr übersichtlich überschuldet ist und der Elternteil den Eindruck macht, dass er zwar das Gebrauchmachen versemmelt hat, aber sich nun umso darum kümmert, die Angelegenheit zu regeln, dann habe ich es auch mit Hinweisen und Handlungshilfen für die Haftungsbegrenzeungsmöglichkeiten bewenden lassen und mein Verfahren nach § 1667 BGB eingestellt.

    Insgesamt ein sehr leidiges Thema, weil das Erfordernis der Gebrauchmachung rechtssystematisch stimmig ist und gut gemeint, sehr viele Elternteile (durch alle Schichten hindurch) damit aber überfordert sind. Aus meiner Sicht wäre es dringend geboten, dass der Gesetzgeber in § 1643 BGB ergänzt, dass es nicht des Gebrauchmachens bedarf, damit die Ausschlagung wirksam wird. Die wenigen Fälle, in denen nachträglich nach Erteilen der Ausschlagungsgenehmigung noch Vermögen auftaucht, sind derart selten, hingegen die Zahl der überforderten Eltern derart hoch, dass dies aus meiner Sicht dringend geändert gehört. Aber mich fragt ja keiner und ich mache mir auch keine Hoffnungen, dass sich daran so schnell etwas ändert.
    Insgesamt finde ich es jedoch sehr bedenklich, wenn der Staat in Form des Familiengerichts massenhaft in die elterliche (Vermögens-)sorge hineingrätschen muss, weil das so kompliziert geregelt ist. In anderen Anwendungsbereichen bei Genehmigungen (vor allem bei Grundstücksgeschäften) sind die Eltern an der Hand von Profis (Notaren mit entsprechender Doppelvollmacht zum Empfang und zur Mitteilung der Genehmigung), dass sich diese Probleme dort nicht stellen, oder beheben lassen. Bei Ausschlagungen mit der Frist von sechs Wochen ist dies aber leider anders...

  • Vielen Dank für die schnelle Antwort. Ich denke ja auch, dass eigentlich keine Lösung mehr denkbar ist, dass das Kind NICHT Erbe wäre. Aber es gibt ja jetzt einen Vater, der (auch) handeln kann... Ich werde wohl mal mit dem Familiengericht telefonieren müssen.

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