Vollmacht fürs Aufgebotsverfahren

  • Habe im SuFu nichts ähnliches gefunden und steh grad auf dem Schlauch. Hab ein Aufgebotsverfahren bzgl. Kraftloserklärung eines Grundschuldbriefes. Grundstück wird von Erbengemeinschaft verkauft. Im Kaufvertrag erhält Person V von allen (Erbengemeinschaft und Käufer) eine Vollmacht alles erforderliche zu tun um die GS zu löschen. Jetzt stellt V also Antrag auf Aufgebotsverfahren da GS unauffindbar. Alle Erklärungen, also sowohl dass Grundschuldbrief nicht mehr vorhanden als auch dass Rechte nicht abgetreten oder verpfändet sind stammen von V. Ich bin der Meinung das reicht aus, meine Kollegen denken jedoch, dass V die entsprechenden Erklärungen nicht abgeben kann, da das von der vollmacht nicht abgedeckt ist.:gruebel: Suche schon die ganze Woche in Literatur, Juris und Internet aber finde nichts handfestes. Weder in eine noch in andere Richtung. (Beim Lernstoff Vollmacht im Studium war Dozent krank :D)
    Bin etwas ratlos und will Sache eigentlich morgen vom Tisch bringen. Hat jemand einen Rat ?

  • Ich bin der gleichen Meinung wie Deine Kollegen.

    Die eidesstattliche Erklärung ist eine höchstpersönliche Erklärung. Nichts anderes kann für das Angebot gelten, etwas an Eides Statt zu versichern.

    Wenn Du mir sagst: Sag mal dem Gericht, dass ich den Grundschuldbrief verloren habe und dass ich anbiete, das an Eides Statt zu erklären - dann kann ich nur bezeugen, dass Du mir das gesagt hast. Aber ich kann nicht für Dich anbieten, dass Du das an Eides Statt versicherst. Oder es womöglich an Deiner Stelle an Eides Statt erklären. Ich kann doch nicht in Deinen Kopf gucken. Es geht doch um Deine eigenen Beobachtungen.


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    Alles hat einmal ein Ende.

    Sogar der Montag! :S

  • Wenn die Antragsberechtigung der Eigentümergemeinschaft in Ordnung geht und der Umfang der Vollmacht ausreichend ist, kann der Bevollmächtigte im Aufgebotsverfahren alle erforderlichen Erklärungen für die Antragsteller abgeben. Unter den genannten Voraussetzungen sehe ich nichts, was dagegen spräche, dass ein Bevollmächtigter für die Antragsteller die Erklärung abgibt, dass der Brief verlustig gegangen ist, über seinen Verbleib nichts bekannt ist und dass über das verbriefte Recht nicht verfügt wurde. Dies gilt auch für die Erklärung, dass sich die Antragsteller erbieten, eine eidesstattliche Versicherung zur Glaubhaftmachung ihrer Angaben abzugeben. Die eidesstattliche Versicherung als solche -so man sie für nötig hält- kann wegen ihrer Höchstpersönlichkeit allerdings nur von den Antragstellern selbst abgegeben werden. Gehört der Bevollmächtigte selbst zu den Antragstellern, kann er natürlich auch die eV abgeben, nur eben nicht als Bevollmächtigter, sondern im eigenen Namen.

  • Ich bin der gleichen Meinung wie Deine Kollegen.

    Die eidesstattliche Erklärung ist eine höchstpersönliche Erklärung. Nichts anderes kann für das Angebot gelten, etwas an Eides Statt zu versichern.

    Wenn Du mir sagst: Sag mal dem Gericht, dass ich den Grundschuldbrief verloren habe und dass ich anbiete, das an Eides Statt zu erklären - dann kann ich nur bezeugen, dass Du mir das gesagt hast. Aber ich kann nicht für Dich anbieten, dass Du das an Eides Statt versicherst. Oder es womöglich an Deiner Stelle an Eides Statt erklären. Ich kann doch nicht in Deinen Kopf gucken. Es geht doch um Deine eigenen Beobachtungen.




    Dem schließe ich mich an. V kann zwar das Aufgebot beantragen, jedoch die EV muss von der Erbengemeinschaft kommen .

  • Ich stimme den Vorpostern zu! Vollmacht für den Antrag i. O.. E. V. muss von den Antragstellern sprich Beteiligten kommen. :daumenrau

    Verlangt ihr bei der Form stets Notar o. Gericht?:gruebel:

    How can I sleep with Your voice in my head?

  • Anmerkung: Wenn ich mich dazu hinreißen lassen würde, es ausreichen zu lassen, dass der Bevollmächtigte X anbietet, dass der Vollmachtgeber A etwas an Eides Statt versichert .... Dann würde ich anordnen, dass A tatsächlich an Eides Statt versichert. Sonst wäre es in meinen Augen nicht glaubhaft, denn, wie gesagt, an Eides Statt versichern kann man nur seine eigenen Beobachtungen. So ist es ziemlich witzlos, wenn man für jemand anders anbietet, der könnte ja, wenn man wolle, etwas an Eides Statt versichern (in der Hoffnung, dass sich das Gericht mit dieser Erklärung zufrieden gibt). Denn der Sachverhalt ist glaubhaft zu machen, § 468 Nr. 2 FamFG - und das wäre er für mich in dem Fall nicht.


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    Alles hat einmal ein Ende.

    Sogar der Montag! :S

  • Der vorstehende Stellungnahme vermag ich nicht zuzustimmen. Der Vollmachtnehmer kann für den Vollmachtgeber alle Erklärungen abgeben, für die eine Vollmachtserteilung gesetzlich zulässig ist. Und dazu gehört zweifelsfrei auch, dass der Vollmachtnehmer namens des Vollmachtgebers erklärt, dass letzterer sich erbietet, zur Glaubhaftmachung der in seinem Namen vom Vertreter gemachten Angaben eine eidesstattliche Versicherung abzugeben.

    Es verhält sich im Ergebnis somit nicht anders als im Erbscheinsverfahren, wo der Vertreteter ebenfalls jedwede denkbare Erklärung für den Vollmachtgeber abgeben kann - mit Ausnahme der eV, die der Vollmachtgeber selbst abgeben muss.

    In beiden Fällen bestehen nicht die geringsten rechtlichen Bedenken dagegen, dass der Vertreter Erklärungen abgibt, deren Richtigkeit dann ggf. vom Vertretenen an Eides Statt versichert wird. Die vorstehende Stellungnahme verkennt daher nach meiner Ansicht das Wesen der Vollmacht und die Rechtsstellung des Vertreters.

  • So ist es ziemlich witzlos, wenn man für jemand anders anbietet, der könnte ja, wenn man wolle, etwas an Eides Statt versichern (in der Hoffnung, dass sich das Gericht mit dieser Erklärung zufrieden gibt). Denn der Sachverhalt ist glaubhaft zu machen, § 468 Nr. 2 FamFG - und das wäre er für mich in dem Fall nicht.



    Das würde bedeuten:

    • Der Antragsteller stellt den Antrag persönlich und bietet an, die Richtigkeit seiner Angaben zu versichern => glaubhaft gemacht
    • Der Antragsteller läßt sich von einem Bevollmächtigten vertreten, welcher anbietet, dass der Antragsteller die Richtigkeit der Angaben versichert => nicht glaubhaft gemacht


    Kann das sein?

    Das einzige, was an dem ganzen Vorgang höchstpersönlich ist, ist die Versicherung an Eides Statt. Bei allem anderen kann sich der Antragsteller vertreten lassen - auch beim Anbieten der Eidesstattlichen Versicherung.

  • Für Deine Maßstäbe vermag ich keine Rechtsgrundlage zu erkennen, weil die Vertretungsfrage mit dem Erfordernis der Glaubhaftmachung nichts zu schaffen hat.

    Was der Antragsteller selbst glaubhaft machen kann, kann (mit Ausnahme der höchstpersönlich abzugebenden eV) auch der Vertreter für ihn glaubhaft machen. Das ist so selbstverständlich, dass es eigentlich überhaupt keiner Begründung bedarf.

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