dänisches Insolvenzverfahren und dänische Gesellschaft

  • Ich bearbeite gerade folgenden Fall:

    Eine Dänische Gesellschaft (eine A/S) ist als Eigentümerin eingetragen.
    Über das Vermögen der A/S ist von einem dänischen Gericht das Konkursverfahren eröffnet worden.

    Dänemark ist aber nicht im Anhang A der EG-InsolvenzverfahrensVO genannt. Daher hat das Auslandskonkursvefahren keine Auswirkung auf in Deutschland belegenes Vermögen.

    Wer vertritt denn nun die A/S?
    Der Konkursverwalter oder ein Liquidator.

    Hat jemand schon einmal einen ähnlichen Fall auf dem Schreibtisch gehabt?

  • In einer Sache mit einer dänischen A/S, bei der die A/S nach Konkurs aufgelöst war (trifft also nicht ganz Deinen Fall), bin ich auf das dänische AG-Gesetz gestossen
    http://www.eogs.dk/graphics/selskaber/AS_ty.html

    Nach Ende des Konkurses gibt es nach § 128 II des Gesetzes keinen Vertretungsberechtigten mehr.
    Für die ApS (=GmbH) gibt es mit § 64 V des dänischen GmbH-Gesetzes
    http://www.eogs.dk/graphics/selskaber/ApS_ty.html
    eine gleichlautende Regelung.

    Ob es eine Art Nachtragsliquidation gibt, konnte ich nicht herausfinden.

    Merkblatt der Botschaft in Kopenhagen zur Forderungseinziehung:
    http://www.kopenhagen.diplo.de/Vertretung/kop…orderungen.html

    Merkblatt der deutsch-dänischen Handelskammer zum Insolvenzrecht:
    http://www.handelskammer.dk/fileadmin/user…olvenzrecht.pdf

  • Für eine gelöschte englische Ltd. hat das OLG Jena (NZG 2007, 877) entschieden, dass die Gesellschaft zum Zwecke der Liquidation im Hinblick auf ihr in Deutschland belegenes Vermögen als Restgesellschaft fortbesteht und ein Liquidator der Restgesellschaft vom zuständigen Gericht (Ort des Vermögens) nach pflichtgemäßem Ermessen bestellt wird.

    Lies Dir die Entscheidung mal durch. Das Gericht leitet seine Ansicht von allgemeinen Grundsätzen ab, die sich m.E. auch auf Deinen Fall übertragen lassen.

  • Danke für den Hinweis auf OLG Jena.

    Bei der Übertragung auf andere Sachverhalte ist jedoch zu beachten:

    Die Theorie der Restgesellschaft wurde soweit ich es sehe, nur für Gesellschaften aus Staaten entwickelt, in denen wie in Großbritannien das etwaige Restvermögen nach Konkurs dem Staat zufällt. Siehe auch KG, Beschluss vom 15.10.2009, 8 U 34/09 und OLG Nürnberg, Beschluss vom 10.08.2007, 13 U 1097/07 (bei juris). Ob das Vermögen auch in Dänemark der Krone zufällt, konnte ich auf die Schnelle nicht ermitteln.

    Das OLG Nürnberg, aaO, hat entschieden, dass bei unklarem rechtlichen Status der gelöschten Gesellschaft ein Pfleger nach § 1913 BGB bestellt werden kann.

    In Rdnr. 12 der Entscheidung heißt es zudem:
    "Würde man das Fortbestehen der Klägerin als Restgesellschaft verneinen, wäre ihr im Inland befindliches Vermögen "herrenlos". Derartig verselbständigte Vermögenseinheiten sind jedoch dem deutschen Recht unbekannt, worauf das OLG Stuttgart (a. a. O.) zutreffend hingewiesen hat (so auch Münchener Kommentar/Kindler, Kommentar zum BGB, Internationales Gesellschaftsrecht, 4. Auflage, Rdn. 985). Eine Zuordnung des Inlandsvermögens zu einem Rechtssubjekt wird nur möglich, wenn man vom Fortbestand der Restgesellschaft bis zur völligen Beendigung der Liquidation ausgeht. Dadurch geht das Inlandsvermögen auch nicht auf einen anderen Rechtsträger über, sondern Rechtsträger bleibt die als Restgesellschaft fortbestehende Klägerin (so auch Borges, IPRax 2005, 134)."

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