§ 89 Abs.3 InsO. Ab ans Insolvenzgericht.
welches für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist.
Jedoch wird dem Vollstreckungsgericht eine Abhilfemöglichkeit zugesprochen, sofern du den PfÜB aufgrund der Erinnerung im Wege der Abhilfe aufheben möchtest, kannst du dies als Vollstreckungsgericht machen.
Und wie mache ich das? Nichtabhilfebeschluss und dann dem Inso-Richter vorlegen?
Wieso wird das überhaupt als Erinnerung ausgelegt - RM gegen Pfüb ohne Anhörung ist doch Beschwerde - oder ist es gar als neuer Antrag auf Aufhebung des Pfüb zu werten? Es wird ja (indirekt) eingeräumt, dass der Pfüb seine Richtigkeit hat - die wollen halt nur das Bankkonto kündigen, udn die Bank verweigert das solange die Pfändung drauf ist.