unzulässige ZV-Maßnahme-§ 89 InsO

  • § 89 Abs.3 InsO. Ab ans Insolvenzgericht.



    welches für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist.

    Jedoch wird dem Vollstreckungsgericht eine Abhilfemöglichkeit zugesprochen, sofern du den PfÜB aufgrund der Erinnerung im Wege der Abhilfe aufheben möchtest, kannst du dies als Vollstreckungsgericht machen.



    Und wie mache ich das? Nichtabhilfebeschluss und dann dem Inso-Richter vorlegen?:gruebel:
    Wieso wird das überhaupt als Erinnerung ausgelegt - RM gegen Pfüb ohne Anhörung ist doch Beschwerde - oder ist es gar als neuer Antrag auf Aufhebung des Pfüb zu werten? Es wird ja (indirekt) eingeräumt, dass der Pfüb seine Richtigkeit hat - die wollen halt nur das Bankkonto kündigen, udn die Bank verweigert das solange die Pfändung drauf ist.

    Wir taumeln durch die Straßen, so als wären wir jung und schön.


  • Und wie mache ich das? Nichtabhilfebeschluss und dann dem Inso-Richter vorlegen?:gruebel:
    Wieso wird das überhaupt als Erinnerung ausgelegt - RM gegen Pfüb ohne Anhörung ist doch Beschwerde - oder ist es gar als neuer Antrag auf Aufhebung des Pfüb zu werten? Es wird ja (indirekt) eingeräumt, dass der Pfüb seine Richtigkeit hat - die wollen halt nur das Bankkonto kündigen, udn die Bank verweigert das solange die Pfändung drauf ist.



    Einfach dem Insolvenzgericht vorlegen. Die können aber auch nichts machen, da die Pfändung wirksam ist und auch wirksam bleiben wird.

  • Kommt denn sowas öfter vor? Ich meine, ich will den Leuten ja gern helfen, aber sehe keine Möglichkeit (und keinen Grund) die Pfändung aufzuheben - wer weiss was aus der Inso wird.
    Und wenn die Bank die Kündigung des Kontos nicht zulässt - dann eben nicht :nixweiss:

    Bin nur irritiert, weil das InsoG. ja sagt, ich sei zuständig, und da ich seit dem Studium nie wieder mit Inso zu tun hatte, habe ich gedacht, die werden es schon wissen, nachdem ich keine passende Vorschrift gefunden habe.
    Wenn Ihr aber auch sagt das ist Quatsch, sollte ich mich einfach für unzuständig erklären und die Sache wieder zurückschicken...?

    Oder nicht abhelfen mit der Begründung der fehlenden Zuständigkeit?

    Wir taumeln durch die Straßen, so als wären wir jung und schön.

  • Wieso bleibt die Pfändung wirksam.

    Das Vollstreckungsverbot des § 89 InsO erfasst nicht nur künftige sondern auch laufende Zwangsvollstreckungen.
    Die Kontenpfändung erstreckt sich ja nicht nur auf den Bestand des Kontos zum Zeitpunkt der ZU des PfüB, sondern auch auf alle künftigen Gutschriften.

    Ab dem Zeitpunkt der InsO-Eröffnung ist das bestehende Pfandrecht des Gläubiges mit dem Vollstreckungsverbot des § 89 InsO belastet.
    Im Erinnerungsverfahren ist zu prüfen, ob zum jetzigen Zeitpunkt der PfüB noch erlassen würde, dies ist wegen § 89 InsO zu verneinen.

    Daher wird hier durch das Vollstreckungsgericht - im Wege der Abhilfe - der PfüB hinsichtlich der ab InsO-Eröffnung dem Konto gutgeschriebenen Beträge aufgehoben.

  • Tja, hier kommen wir wieder zu der Frage, ab wann von der Wirksamkeit der Pfändung auszugehen ist. Und dies ist m.E. bei einer Pfändung von vor zwei Jahren allemal der Fall. Ausgehend vom Aufbau der §§ 88 und 89 InsO ist wohl im Hinblick auf 89 davon auszugehen, dass hiermit die Vollstreckungen ab Eröffnung gemeint sind. Das 89 auch laufende,z.T. uralte erfassen soll, wäre mir neu. Insoweit ist nämlich mit der Pfändung ein(insolvenzfestes) Absonderungsrecht entstanden(ich lasse jetzt mal die Anfechtungstatbestände außen vor, die im Übrigen bei einer zwei Jahre alten Pfändung vermutlich sowieso nicht greifen....).

    Ich glaube mich allerdings dunkel zu erinnern irgendwo gelesen zu haben, dassZahlungen, die auf einem gepfändeten Konto nach EÖ eingehen, u.U. doch der Masse zustehen, aber das kann ich Freitagabend nicht mehr verifizieren......schönen 2. Advent allen.

  • Beruft sich ein Schuldner auf die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung im Hinblick auf ein über sein Vermögen eröffnetes Insolvenzverfahren, so ist das Insolvenzgericht zur Entscheidung gem. § 89 Abs. 3 http://www.insolvenzrecht.de/inhalte/suche/…msearch_match_5InsOhttp://www.insolvenzrecht.de/inhalte/suche/…msearch_match_7 zuständig unabhängig davon, ob der Vollstreckungsgläubiger Insolvenzgläubiger oder Neugläubiger ist.

    AG Göttingen, 02.10.2007, 71 IN 227/03

  • Hallo alle zusammen,
    ich bräuchte mal ganz dringend eure Hilfe.

    Ich hab am 16.03.2009 einen PfÜB erlassen. Kurz darauf kam der Schuldner und hat uns den PfüB auf den Tisch geknallt weil bereits am 27.11.2008 ein vorläufiger Insolvenzverwalter nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO bestellt wurde. § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO ist angeordnet.
    Da unter anderem auch das Konto gepfändet wurde hab ich mal einstweilen eingestellt. Mein Gläubigervertreter hat sich net geäußert.
    Wegen dem § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO muss ich meinen PfÜB aufheben, oder is dafür auch das InsO-Gericht zuständig??? :gruebel:

    Vielen Dank schonmal
    LG

  • Zuständig ist wegen Sachnähe analog § 89 Abs. 3 das Insolvenzgericht (AG Göttingen ZInsO 2003, 770 [AG Göttingen 14.08.2003 - 74 AR 16/03]



    Es besteht aber eine Abhilfebefugnis des Vollstreckungsrechtspflegers, der die Sache verbrochen hat! Die Zuständigkeit über das RM (hier wohl § 766 ZPO) zu entscheiden, ändert doch nichts an der Abhilfebefugnis. Bei einer Beschwerde entscheidet ja auch das LG und Du kannst vorher trotzdem abhelfen.

  • Die Zuständigkeit ist noch immer etwas umstritten, aber die Tendenz geht für die endgültige Entscheidung über das Rechtsmittel (hier wohl Erinnerung nach § 766 ZPO) Richtung Insolvenzgericht.
    Allerdings kann man einer Erinnerung nach § 766 ZPO ja vor Vorlage an den Richter abhelfen und da ist m.E. immer derjenige zuständig, der die Entscheidung erlassen hat. Abhilfe bedeutet ja, dass man seine eigene Entscheidung korrigiert; wenn das eine andere Abteilung macht, kann man wohl nicht mehr von Abhilfe sprechen. Für eine Zuständigkeit des Vollstreckungsgericht spricht m.E. auch, dass ich vor Insolvenzeröffnung gem. § 18 RpflG gar keinen zuständigen Rechtspfleger am Insolvenzgericht habe, da der vor Eröffnung eigentlich nichts machen darf...
    Dann könnte derjenige (Richter) abhelfen, der auch über die Erinnerung zu entscheiden hätte...
    Deshalb m.E.: Für eine evtl. Abhilfe (Aufhebung PfÜB) Vollstreckungsgericht; im Falle der Nichtabhilfe Insolvenzgericht.

    Kleiner Nachsatz: Witomi war schneller - im Ergebnis sind wir wohl gleich.

  • Wäre es nicht einfacher die Zuständigkeit dem IG zu geben, weil doch wegen dessen Beschluss keine ZV-Maßnahmen mehr zulässig sind.

    Was bringt es dem Rechtspfleger wenn er abhilft und gegen den Aufhebungsbeschluss wird Rechtsmittel eingelegt und nachher heißt es, dass das VG gar nicht zuständigt gewesen wäre.:confused:

  • Jetzt habe ich einen ganz besonderen Fall dazu:

    Einigkeit besteht darüber, dass nach § 89 Abs. 3 InsO das Insolvenzgericht für die Entscheidungen über Einwendungen gegen die Zulässigkeit einer Zwangsvollstreckung zuständig ist.

    Ich würde das nicht anders sehen, wenn die Pfändung nicht von dem Vollstreckungsgericht sondern von einer Behörde erlassen wurde.

    In solchen Fällen habe ich bisher die Behörde auf das noch laufende Insolvenzverfahren hingewiesen. Das hat aber nun nicht geklappt. Die Kenntnis der Bearbeiterin beschränkt sich scheinbar darauf, dass sie weiß, dass es eine Insolvenzordnung gibt und auch sonst war das Mädel nicht sehr zugänglich.

    Ich werde nun meine Einwendungen gegen die Pfändung beim Insolvenzgericht vorbringen und um Aufhebung der Pfändung bitten.

    Hat jemand Bedenken gegen die Zuständigkeit des Insolvenzgerichts wenn es sich um eine Pfändungs- und Wüberweisungsverfügung einer Kommune handelt?

  • Erfasst werden sämtliche Vollstreckungsmaßnahmen. Hierzu gehören zivilprozessuale Vollstreckungen (auch Vollzug von Arresten/einstweiligen Verfügungen) sowie solche nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften, einschließlich finanz-/sozialgerichtlichen (MK-Breuer § 88 Rn. 13; Uhlenbruck-Uhlenbruck § 88 Rn. 5).

  • nur was soll die Anrufung des Insolvenzgerichts bringen ?
    Zunächst müsste eine Rechtsbehelfsbefugnis des Drittschuldners gegeben sein ! Sollte es eine solche geben (zweifelhaft !) wäre der entsprechende Rechtsbehelf zunächst bei der Kommune einzulegen, da weder das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - noch das Insolvenzgericht die Vollstreckungsmaßnahme ausgesprochen hat.
    Oki, jetzt mal anders gewendet: wäre ich Drittschuldner würde ich den Vollstreckungsgläubiger davon in Kenntnis setzen, dass keine Bereitschaft besteht aufgrund der Einziehungsverfügung zu leisten, da die Berechtigung des Vollstreckungsgläubigers im Hinblick auf das Singularvollstreckungsverbot des § 89 InsO in Frage steht. Die Pfändungs- und Einziehungsverfügung nebst der o.g. Mitteilung in Abschrift an den Insolvenzverwalter und abwarten.... sollte die Kommune Druck machen, Hinterlegung androhen...

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Wieso sollte der Drittschuldner keine Rechtsbehelfsbefugnis haben. Der DS ist durch eine Pfändung belastet und gerade wie hier, wenn unzulässigerweise vollstreckt wird, erst recht.

    Der Anruf bei der Kommune war nicht sehr hilfreich. Die Bearbeiterin hatte keine Bereitschaft gezeigt, sich darüber zu informieren, ob und dass das Verfahren eröffnet wurde und noch nicht aufgehoben ist. Auch ihre übrigen Ausführungen in dem Gespräch waren nicht sachlich sondern eher emotional überheblich. Viele Gläubiger vergessen, dass ICH nicht der Schuldner bin, mit dem sie sich steiten sollten.

    Wenn ich in solchen Fällen, in denen sich der Gläubiger unzugänglich zeigt, etwas schreibe, dann ist es das, was am Ende etwas bringt und keine Bitte an den Gläubiger etwas zu machen, was u.U. nicht gemacht wird.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!