Nebentätigkeiten von Beamten des gehobenen Dienstes

  • Hallöchen alle zusammen -

    ich beschäftige mich gerade recht intensiv mit Nebentätigkeiten (konkret mit denen in NRW) und bin von den rechtlichen Grundlagen schon ein wenig fündig geworden.

    Allerdings: Die NtV von NRW sieht in § 10 NtV vor, dass § 206 LBG unberührt bleibt. Ich habe damit ein Problem, da das LBG bei (ich glaube) 138 aufhört :eek::gruebel::confused:
    Hat jemand eine Idee, welcher § gemeint sein könnte?

    Und woraus sich das Verfahren ergibt? D.h. wo muss ich den Antrag einreichen und wo steht das??? :cool:

    Ansonsten habe ich §§ 97-105 BBG, §§ 48-58 LBG und die NtV gefunden. Gibt es sonst noch was dazu?

    Schon mal danke im Voraus für alle, die sich überhaupt die Zeit genommen habe das hier zu lesen - und natürlich zu antworten ;)

  • Ob es aktuell eine derartige Regelung gibt, weiß ich nicht.
    Der alte Text des § 206 lautete:

    206 Nebentätigkeit

    (1) Zur Übernahme einer Nebentätigkeit sind Professoren sowie Juniorprofessoren nur insoweit verpflichtet, als die Nebentätigkeit in unmittelbarem Zusammenhang mit ihren Dienstaufgaben in Lehre, Forschung, Kunst und künstlerischen Entwicklungsvorhaben steht.
    (2) 1Das wissenschaftliche und künstlerische Personal (§ 199) hat nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten im Sinne des § 69 Abs. 1 Nr. 2 und 3, die gegen Vergütung ausgeübt werden sollen, dem Dienstvorgesetzten vor Aufnahme unter Angabe von Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie der voraussichtlich zu erwartenden Entgelte und geldwerten Vorteile anzuzeigen. 2Das Ministerium für Wissenschaft und Forschung kann bei geringfügigen Nebentätigkeiten auf die Anzeige allgemein verzichten.
    (3) Das Ministerium für Wissenschaft und Forschung erläßt für das wissenschaftliche und künstlerische Personal (§ 199) nach Anhörung der Hochschulen im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium die Rechtsverordnung nach § 75 einschließlich näherer Bestimmungen zu den Absätzen 1 und 2.

  • Das ist schon mal gut. Dann weiß ich wenigstens, dass der Verweis für mich unerheblich ist.

    Danke!

    Hat sonst noch jemand etwas für mich ? Bitte!

  • Kann Dir leider nur sagen, was es dazu noch in Sachsen gibt:
    SächsBG (Sächsisches Beamtengesetz), VwV Lehrauftragsvergütung ... und eben auch ne Sächsische NTVO... weiß aber leider nicht, was es in NRW dazu gibt - aber mal nach irgendeiner VwV suchen lohnt sich immer :D ...

  • Hallo - ich nochmal mit meiner stinklangweiligen Nebentätigkeits-Dingsbums.

    Also ich stehe jetzt völlig auf dem Schlauch. Das LBG sieht etwas zu den Nebentätigkeiten vor. Die NtV führt Näheres aus. Da aber das LBG von 2009 ist, die NtV aber zuletzt 2001 aktualisiert wurde bin ich entweder zu doof die neueste NtV zu finden (heißt die jetzt vielleicht anders?) oder wurde die NtV tatsächlich nicht angepasst?????

    Und: ich finde einfach immer noch keine Bestimmung dahingehen, wer die Nebentätigkeit genehmigen muss. Wer kann mir weiterhelfen??? Bitte!!!


  • Und: ich finde einfach immer noch keine Bestimmung dahingehen, wer die Nebentätigkeit genehmigen muss. Wer kann mir weiterhelfen??? Bitte!!!



    Ganz einfach : der Dienstvorgesetzte ( das ist, anders als der Vorgesetzte, derjenige, der für beamtenrechtliche Entscheidungen zuständig ist ). Schwieriger ist die Lösung der Frage, wer denn in einem konkreten Fall Dienstvorgesetzter mit welchen Befugnissen ist. Da gibt es in NRW für verschiedene Ministerien jeweils andere Rechtsverordnungen. Für die Justiz gilt die "Verordnung über richter- und beamtenrechtliche Zuständigkeiten sowie zur Bestimmung der mit Disziplinarbefugnissen ausgestatteten dienstvorgesetzten Stellen im Geschäftsbereich des Justizministeriums (Beamten- und Disziplinarzuständigkeitsverordnung JM - ZustVO JM) vom 4. Dezember 2007" . Danach ist gem. §§ 6 Abs. 1 Nr. 1, 2 Nr. 2 bei Beamten der ordentlichen Gerichte der jeweilige OLG-Präsident zuständig.
    Die VO findest Du auf der Internet-Seite Landesrecht NRW, also hier :
    https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes…&sg=0#det214940

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