WEG: Erhöhungsgeb. Nr. 1008 VV RVG

  • Zitat von the bishop

    @Leo : Das ist ja sehr nett von Herrn RegDir Schliebs.

    Die Tatsache, dass die Auflistung in der Reihenfolge der Einstellung erfolgt nützt mit aber in Bezug auf die Frage des Einstelldatums so lange nichts, wie sich das Einstelldatum selbst nicht aus der Homepage ergibt...:gruebel:



    Auch hier wieder einmal: Ein Mann der Praxis... :wechlach:

  • Das Einstelldatum ("Einspieldatum") ist auf der HP des BGH zumindest auf den zehn Seiten in der Rubrik "aktuelle Entscheidungen" erischtlich. Die Einstellung älterer Entscheidungen, die auf diesen 10 Seiten nicht mehr gelistet sind, sind allerdings nicht auf der HP auszumachen.

  • Ich ziehe den Thread noch mal etwas nach vorn :

    Wenn bei euch entsprechende land- oder gar oberlandesgerichtliche Entscheidungen zum Thema ergehen : Bitte enthaltet uns diese nicht vor und wartet nicht bis zur Papierveröffentlichung !

    Schönes WE allerseits...

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Ist dem von den Mitgliedern einer Wohnungseigentümergemeinschaft beauftragten Prozessbevollmächtigten eine nach Nr. 1008 VV RVG erhöhte Verfahrensgebühr erwachsen, so ist diese Gebühr trotz der zwischenzeitlich erfolgten Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft durch den BGH (NJW 2005, 2061 = NZM 2005, 543) gem. § 91 I ZPO jedenfalls dann erstattungsfähig, wenn die Klage vor dem Zeitpunkt der Verkündung der vorgenannten Entscheidung erhoben worden ist.


    OLG Köln, Beschluss vom 15. 8. 2005 - 17 W 161/05
    NJW 2006, 706

  • 13 : Wieso ? Die von Kai zitierte Entscheidung birgt im Tenor doch nichts neues, wenn man das Wort "jedenfalls" als betont ansieht, wovon ich ausgehe. Das bedeutet m.E. nicht, dass bei allen Mandatierungen nach Erlass der BGH-Entscheidung keine Erstattungsfähigkeit vorliegt. Ich habe die Entscheidung allerdings noch nicht mit Gründen gelesen.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • @ the bishop:

    Das hast Du sehr richtig erkannt - ich habe nämlich das Wort "jedenfalls" ungewichtet gelassen. Im Zweifel wird man eh den Einzelfall betrachten müssen und Anhaltspunkte haben wir ja nun schon einmal. Wie ich unsere Rechtsprechung kenne, war das auch noch nicht alles.
    Man fühlt sich wie auf dem Jahrmarkt: Sie haben die freie Auswahl... :D

  • das Kammergericht hat mit Beschluß vom 13.4.2006, 1 W 108/06 den Übergangszeitraum näher eingegrenzt:

    Da die BGH-Entscheidung vom 2.6.05 in der 29. NJW (18.-24. Juli) veröffentlicht wurde und damit allgemein spätestens im Laufe des August bekannt geworden sei, ist bei einem Antrag vom 1.9. die BGH-Entscheidung zu berücksichtigen.

  • Muss das Thema noch mal hervorholen.

    Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides vom 29.11.2005. MB wurde mit Erhöhungsgebühr erlassen. Normales Verfahren. Im Rubrum des Beschlusses ist nur die WEG als Antragstellerin bezeichnet. In der Begründung zum Beschluss wird auf die BGH Entscheidung Bezug genommen. Der Antragstellervertreter will jetzt die Erhöhung für die Verfahrensgebühr. Ich habe ihm mitgeteilt, dass diese nicht erstattungsfähig ist und auf die Beschlussbegründung Bezug genommen. Daraufhin teilt er mir mit, dass das OLG Köln am 15.08.2005 ( 17 W 161/05) entschieden hat, dass die Erhöhungsgebühr trotz der BGH Entscheidung erstattungsfähig ist.

    Kennt jemand die Entscheidung?? und würdet ihr die Erhöhungsgebühr festsetzen??. Die Gegenpartei hat sich nicht gemeldet.

    Und wie ist das mit dem Mahnverfahren??? Erachte ich die Erhöhung da für erstattungsfähig?? Das hätte nämlich Auswirkungen auf die Postpauschale???

  • Das dürfte weiterhelfen
    (wenn der Link "springt" : Nochmal das o.g. Gz. des OLG Köln eingeben !)

    Da der MB nach Veröffentlichung der BGH-Entscheidung von Juni 2005 beantragt wurde, ist die Erhöhungsgebühr nicht erstattungsfähig.

    Siehe auch : Dieser Thread weiter oben !

    Zitat von rakumi

    das Kammergericht hat mit Beschluß vom 13.4.2006, 1 W 108/06 den Übergangszeitraum näher eingegrenzt:

    Da die BGH-Entscheidung vom 2.6.05 in der 29. NJW (18.-24. Juli) veröffentlicht wurde und damit allgemein spätestens im Laufe des August bekannt geworden sei, ist bei einem Antrag vom 1.9. die BGH-Entscheidung zu berücksichtigen.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Ich habe ein neues Problem :

    Im Zwvo-verfahren wird ein Alt-Titel aus 2001 mit Aufführung aller WEG-Mitglieder als ASt. = Gl. eingereicht (WEG ... bestehend aus den Eigentümern A - F).

    Da der Titel ja noch nach Altrecht "richtig" ergangen ist : Kann ich mich jetzt im Zwvo-Verfahren auf die Nicht-Erstattungsfähigkeit der Erhöhungsgebühr aufgrund der BGH-Entscheidung berufen ?

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Dem würde ich schon aus den Gründen der von rakumi zitierten Entscheidung des KG zustimmen.
    Maßgebend ist nicht das Datum des Titels sondern das Datum des das neue Verfahren einleitenden Antrags - sach ich mal so.

  • ich habe eine ganz neue variante des problems (hoffe ich - es war mir doch ein wenig zu viel, alles zu lesen):-)

    also mein weg-richter entscheidet immer (auf antrag) wie folgt:

    "1. der antragsgegner ist verpflichtet (...) zu zahlen.

    2. der antragsgegner hat die kosten des verfahrens einschließlich der außergerichtlichen kosten der antragsteller samt erhöhungsgebühr zu tragen."

    meint Ihr, daß diese entscheidung hinsichtlich der kosten, insbesondere der erhöhungsgebühr für mich bindend ist.
    vor allem wenn ich vorliegend die konstellation habe, daß antragseingang eben weit nach der bgh-entscheidung vom 02.06.2005 war.

    ich finde nicht.
    auch ein richter kann nicht über ein kostenproblem vorab in der hauptsacheentscheidung entscheiden, oder?

  • Ich würde das so auslegen:

    Soweit die Erhöhung der Verfahrengebühr stattfindet, hat sie der AGegn zu tragen. Der Richter entscheidet nur über die Tatsache, wer die Kosten zu tragen hat. Welche Gebühren in welcher Höhe entstehen, steht im Gesetz und nicht in der Kostengrundentscheidung.

    Ach ja. Es gibt keine Erhöhungsgebühr. Lediglich die Verfahrensgebühr wird entsprechend erhöht. Ich würde die Erhöhung absetzen und bei nicht erreichen des Beschwerdewertes die Beschwerde wegen besonderer Bedeutung der Sache zulassen (soweit das nach dem FGG überhaupt möglich ist). Sonst entscheidet möglicherweiser derselbe Richter noch über die Erinnerung.

  • Im Allgemeinen besteht schon eine Bindung an die Kostengrundentscheidung.
    Ist diese jedoch offensichtlich unrichtig und gegen die vorhandene Rechtsprechung, ist der Rpfl. nicht verpflichtet, diesen erkennbaren Fehler im KF-Verfahren zu wiederholen.
    So habe ich es in einer Zivilsache beim LG mal vom OLG gesagt bekommen. Leider habe ich die (latürnich nicht veröffentlichte) Entscheidung nicht mehr parat, weil das auch schon soooo lange her ist. Damals ging es um Mahn-/Zivilprozess-Anwalt.

  • Ich würde dem Richter die BGH-Entscheidung mal höflich zukommen lassen oder bei einem streitigen, rechtsanwaltlich vertretenen Antragsgegner nach Anhörung und beantragter Zurückweisung der Erhöhungsgebühr diese "aufgrund Bindung an die Kostengrundentscheidung" zwecks landgerichtlichem Beschwerdeverfahren festsetzen und die landgerichjtliche Entscheidung dann dem Richter vorlegen ?!

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Haben die durch den Verwalter vertretenen Mitglieder einer WEG einen Rechtsanwalt mit der Erhebung einer Klage beauftragt und ist diese erhoben worden, bevor der BGH seine Rechtsprechung zur fehlenden Rechtsfähigkeit der WEG geändert hat, ist die Erhöhungsgebühr nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO grundsätzlich erstattungsfähig.
    BGH, Beschl. v. 08.02.2007, VII ZB 89/06

  • Wie seht ihr den Fall, wenn im März 2007 ein selbstständiges Beweisverfahren für „die Erwerber einer Eigentumsgemeinschaft XY“ gegen die Bauträger anhängig gemacht wurde. Durch BGH Urteil vom 12.04.2007, Az: VII ZR 236/05 wurde geklärt, dass die WEG in Prozesstandschaft Ansprüche verfolgen kann, die in einem engen rechlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums stehen und an deren Durchsetzung sie ein eigenes schutzwürdiges Interesse hat. Meine Kollegin hat das vorgenannte BGH Urteil als Klarstellung zu dem BGH Beschluss aus 2005 (02.6.2005, V ZB 32/05) gesehen. Sie hat die die Erhöhungsgebühr dem RA zugebilligt, da dieser bei Antragsstellung noch nicht das Urteil aus April 2007 gekannt haben konnte.
    Ich habe die Sache nun mit der sofortigen Beschwerde auf dem Tisch L.
    Der Beschwerdeführer meint, dass eine Präzisierung durch das BGH Urteil vorliegend unerheblich sei. Es wäre schon 2005 entschieden worden, dass in Aktivprozessen keine Erhöhungsgebühr für die WEG anfällt.Ferner sei in dem Antrag für das selbsständige Beweisverfahren die Gemeinschaft als solche aufgetreten. Mithin hätte es keine Erhöhungsgebühr gegeben.
    Der BGH Beschluss von 08.02.2007 VII ZB 89/06 stellt bei einem ähnlichen Fall (Verwalter klagt für die Miteigentümer der Eigentumswohnanlage gegen den Bauträger) auf den Zeitpunkt der Erhebung der Klage ab. Also ob das Klagedatum vor dem BGH Beschluss aus 2005 liegt. Die Sache mit der Prozessstandschaft wird in dem Beschluss vom 08.2.2007 einfach abgebügelt.
    Habt ihr zu meinem Fall gute Einfälle,Ideen, Meinungen?

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