Antrag § 850c ZPO

  • Hallo zusammen!

    Ich habe folgenden Sachverhalt, bei dem ich euch um Hilfe bitte:

    Ehegatten sind beide in Insolvenz. Ehefrau hat Einnahmen von 450,- € monatlich. Ehemann verdient pfändbares Einkommen. Die beiden Kinder sind beim Ehemann nicht als Unterhaltsberechtigte zu berücksichtigen, da keine leiblichen Kinder des Mannes. Der IV beantragt nun, dass die Ehefrau nur zur Hälfte berücksichtigt wird.
    Der Ehemann möchte natürlich, dass die beiden Kinder bei ihm auch berücksichtigt werden, weil er sie ja unterhält (schon seit Jahren). Das geht natürlich von Gesetzes wegen nicht.
    Würdet ihr nun dem Antrag des IV stattgeben oder eine Art "Gesamtschau" machen und die Ehefrau höher (z.B. voll) als Unterhaltsberechtigte berücksichtigen, da sie widerum ja für 2 Kinder unterhaltsverpflichtet ist mit nur 450,- €.

    LG, Sunny2

  • Das ist natürlich schwierig zu beurteilen. Da das eine Ermessensentscheidung ist, wirst Du hier wahrscheinlich auch nur schwerlich eine für Dich befriedigende Antwort erhalten.
    ich denke, man muß immer alle Umstände im Auge haben. Normalerweise lasse ich jemanden unberücksichtigt, wenn er mehr verdient als Sozialhilfesatz plus 30%. Unter diesem Betrag nur teilweise. Und in Deinem Fall - soweit ich das aus der Ferne beurteilen kann- würde ich die Frau voll berücksichtigen, da sie den beiden Kindern gegenüber unterhaltsverpflichtet ist.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • unter dem SGB -Aspekt hilft Dir vielleicht die Entscheidung des OLG Frankfurt weiter 24 U 146/07 ? Da könnte man überlegen, dass sowohl Frau als auch Kinder wegen der Bedarfsgemeinschaft entsprechende Ansprüche nicht gegenüber der ARGE geltend machen können.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

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