vV ohne Ahnung:0€ zahlungsbereit

  • [quote='Ulf','@ juris2112 u. cheyenne: Ihr sagt ist ja richtig. Nur, so lange mein OLG oder der BGH sich da Eurer Meinung nicht anschließt, werde ich das wohl auch nicht tun.

    nun aber mal Butter bei die Fische:
    das ist doch purer Formalismus, ein vernünftig denkender AG, wird gerade weil er vernünftig denkt, doch diese absolut unsinnige Erklärung nicht abgeben. Ich würde mein OLG mit Rechtsprechung zuschütten, daran können die doch nicht vorbei


  • nun aber mal Butter bei die Fische:
    das ist doch purer Formalismus


    Stimmt zwar, aber das vV ist ja gerade extra als streng formalistisches Verfahren konstuiert.

    Außerdem:
    Für mich als SB ist es allemal einfacher, zur Begründung einer Entscheidung nur auf des Gesetzeswortlaut (und die Hinweise zum amtl. Einwendungsbogen) Bezug nehmen zu müssen, als mir für mein OLG ellenlange Begründungen contra Gesetzeswortlaut ausdenken zu müssen, oder?! :strecker

    Ulf

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    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • @ Shine: prima Lesetip zum vV:Vogel: Aktuelle Rechtsfragen zu den (einstufigen) vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger FPR 2002 Heft 12 628
    und weitere Rechtsprechung zur Erklärung:Brandenburgisches Oberlandesgericht 1. Senat für Familiensachen
    Entscheidungsdatum: 15.12.2003
    Aktenzeichen: 9 UF 209/03
    Fehlende Angaben zu § 648 Abs. 2 S. 1 ZPO sind unbeachtlich, wenn der Unterhaltsschuldner mit seinen sonstigen Erklärungen kundgetan hat, dass er aufgrund seiner wirtschaftlichen Situation nicht in der Lage ist, den begehrten Unterhalt zu zahlen.:daumenrau


    OLG Frankfurt 3. Senat für Familiensachen
    Entscheidungsdatum: 20.09.2001
    Aktenzeichen: 3 WF 149/01
    Da eine Verpflichtungserklärung des Unterhaltsschuldners nur erwartet werden kann, wenn er sich imstande sieht, wenigstens teilweise den Unterhaltsanspruch zu erfüllen, entfällt bei insgesamt fehlender Leistungsfähigkeit die Notwendigkeit, in das Formular nachträglich eine Erklärung nach § 648 Abs. 2 S. 1 ZPO über die völlige Leistungsunfähigkeit einzufügen.


    OLG Düsseldorf 5. Senat für Familiensachen
    Entscheidungsdatum: 12.09.2000
    Aktenzeichen: 5 UF 160/00
    Ist der Unterhaltsschuldner insgesamt nicht leistungsfähig, entfällt im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger die Pflicht zur Erklärung über Einwendungen nach ZPO § 648 Abs 2 S 1 . Dementsprechend ist in den zu verwendenden amtlichen Vordrucken auch keine entsprechende Erklärung vorgesehen.

  • M.E. übersehen die von cheyenne zitierten Entscheidungen, dass es bei dem vV um ein rein formelles Verfahren geht, bei dem das FamG eben nicht gezwungen werden soll, in die materielle Prüfung - gleich welcher Art - einzusteigen.

    Dieses müsste das FamG aber tun, wenn es zu dem Schluss kommt, dass der Ag. leistungsunfähig ist bzw. nicht in der Lage ist, den Unterhalt in der verlangten Höhe zu zahlen.

    Ulf

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  • @ Ulf musst du doch gar nich - siehe oben, gibt es schon, die ellenlangen Begründungen


    ... die m.E. nicht überzeugen (aus den von mir in #25 genannten Gründen).

    Ulf

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  • ich steige jedenfalls nicht im vV in die materielle Prüfung ein, das soll der Richter dann tun, ich meine es geht hier doch um die Prüfung der rein formellen Voraussetzungen: Einwendungen formgerecht oder nicht

  • Wie das denn dann?!?

    Der Einwand "G", der regelmäßig in diesen Fällen angekreuzt ist, lautet laut Vordruck

    Zitat


    Ich kann den verlangten Unterhalt (...) nicht oder nicht in voller Höhe zahlen (...).


    Der Vordruck enthält hier also 2 Alternativen. Wenn der Ag. nun keine Angaben dazu macht, inwelcher Höhe er denn Unterhalt zahlen könnte, wie kommst Du dann - ohne materielle Prüfung seiner Leistungsfähigkeit - dazu, dass er gar nichts zahlen kann??
    Könnte doch auch sein, dass er durchaus bereit wäre, 50 € monatlich zu zahlen. Die Angabe der 50 € kann man schließlich genau so vergessen, wie die von Null €.

    Ulf

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  • wenn der AG keine Angaben gemacht hat, muss ich davon ausgehen, dass er völlige Leistungsunfähigkeit geltend macht. Wenn er zur Zahlung bereit ist, wird er es sagen.
    Das würde ja bedeuten , ich soll anhand der Unterlagen prüfen, ob Leistungsunfähigkeit vorliegt; dann muss es im Umkehrschluss genauso bedeuten, dass ich prüfen müsste, ob er im Falle einer Verpflichtung- nicht vielleicht zuwenig Unterhalt zahlen will....



    Zitat Vogel: Im VV ist nicht zu prüfen, ob die völlige Leistungs(un)fähigkeit auf Seiten des Antragsgegners vorliegt :OLG Hamm, NJWE-FER 2000, 97 = OLGR 1999, 329.
    Der Rechtspfleger überprüft diese Einwendungen nur auf ihre Zulässigkeit. Unzulässige Einwendungen hindern ebenfalls den Erlass des Unterhaltsfestsetzungsbeschlusses nicht, § 649 I 1 ZPO. Sie werden unter Anführung von Gründen durch den Rechtspfleger im Beschluss zurückgewiesen. Hingegen stehen zulässige Einwendungen dem Erlass einer Unterhaltsfestsetzung entgegen. Das Gericht hat dem Antragsteller hiervon Kenntnis zu geben, § 650 S. 1 ZPO. Ein Teilfestsetzungsbeschluss kann ergehen, wenn der Antragsgegner sich zur Zahlung eines Teilbetrags bereit erklärt hat, § 650 S. 2 ZPO. Liegt diese Bereitschaft nicht vor, kommt bezüglich der zulässigen Einwendungen des Antragsgegners auf Antrag einer Partei das streitige Verfahren in Betracht.

  • Wir sind uns ja insoweit völlig einig, als dass keine materielle Prüfung im vV stattzufinden hat, wie auch Richter Harald Vogel zutreffend in seinem schönen Aufsatz mehrfach klar macht.

    Hier jedoch kann ich Dir nicht folgen:

    wenn der AG keine Angaben gemacht hat, muss ich davon ausgehen, dass er völlige Leistungsunfähigkeit geltend macht. Wenn er zur Zahlung bereit ist, wird er es sagen.



    Allein aus dem Fehlen einer Angabe bezügl. der Höhe der Unterhaltszahlungen kann man das m.E. nicht unbedingt schließen, da das Ankreuzfeld "G" eben für beide Varianten (komplett leistungsunfähig und teilweise leistungsunfähig) anzukreuzen ist.
    Wenn es Leute gibt, die den Vordruck nicht richtig lesen und deshalb die Null € nicht eintragen, warum soll es nicht auch Leute geben, die den Vordruck nicht richtig lesen und die beispielsweise genannten 50 € vergessen/übersehen?!
    Um Deinen Schluss ziehen zu können, könnte man natürlich die finanzielle Lage des Ag. mit heran ziehen aber das wäre materielle Prüfung!

    Ulf

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  • sorry, dass ich erst jetzt antworte-

    Allein aus dem Fehlen einer Angabe bezügl. der Höhe der Unterhaltszahlungen kann man das m.E. nicht unbedingt schließen, da das Ankreuzfeld "G" eben für beide Varianten (komplett leistungsunfähig und teilweise leistungsunfähig) anzukreuzen ist.
    da hast du selbstverständlich völlig recht, das ist ja auch nicht der Normalfall.Eine Nachfrage ist da wohl angezeigt.
    In der Regel geht aus dem gesamten Vortrag hervor, dass völlige Leistungsunfähigkeit eingewendet wird:entweder ist im Feld G die Alternative teilweise... gestrichen, im Formular ( rechts unten weiss jetzt nicht, wie das Feld heisst,kein Formular zu Hause) steht oft :kann nicht zahlen o.ä., gesonderter Schriftsatz ....
    dass dann die Erklärung nicht abgegeben werden muss, ist (für mich) doch nur logisch - oder ? Ich bearbeite seit 1998 hier alle Unterhaltsverfahren, das sind inzwischen ca 1800 gewesen und in dieser gesamten Zeit habe ich tatsächlich 1 x einen Beschluss über 50 ,- € erlassen, der Rest war Festsetzung weil keine Einwendugen oder aber Leistungsunfähigkeit vorgetragen wurde. Auch glaube ich einfach nicht, dass ein AG vergisst, einzutragen, wieviel er zahlen kann und will- wenn er will- , wenn von ihm viel mehr Euronen verlangt werden, das ist meiner Ansicht nach lebensfremd.
    Nun denn, mein OLG hat ok gesagt und so mache ich dann auch weiter.:D

  • Na gut, wenn das so ist, dass Du in aller Regel tatsächlich weitere Hinweise bzw. Erklärungen dazu hast, dass der Ag. gar nichts leisten will oder kann, dann stimme ich Dir für diese Fälle zu. Da wäre es wirklich übertrieben, wenn man dann noch unbedingt auf die Angaben von "Null €" bestehen würde.

    Ich habe auch schon einige FH-Verfahren bearbeitet (sicherlich noch lange nicht 1.800 aber etwas Erfahrung habe ich auch) und hier ist meist die Regel, dass nur ein Kreuz bei "G" gesetzt wird und dann Angaben zum Einkommen und Vermögen gemacht werden und diese dann evtl. noch belegt werden. Mehr nicht. Um dann zu dem Ergebnis zu kommen, dass der Ag. meint, er müsse Null zahlen, müsste ich also in diesen Fällen tatsächlich seine Vermögensverhältnisse und seine Leistungsfähigkeit selbst prüfen, was ich aber im vV nicht soll/darf.
    Daher schicke ich ein Standardschreiben an den Ag. raus, in dem ich ihn bitte, eine Erklärung nachzureichen, in der er sich verpflichtet, x € Unterhalt (ggf. Null €) zu zahlen" und diese unterschrieben nachzureichen. Passiert dies nicht, dann hat der Ag. selbst Schuld und ich verwerfe den Einwand als unbeachtlich, was vom OLG bestätigt wurde.

    Ulf

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  • Aus den Gründen des Beschl. des OLG Karlsruhe, v. 21.06.2006, FamRZ 2006, 1548:

    "Zwar hat der Antragsgegner seine - auf seine im amtlichen Formular erteilten Auskünfte bezogene - Erklärung, vollständig leistungsunfähig und daher in vollem Umfang nicht leistungsbereit zu sein, ebenfalls nicht im amtlichen Formular selbst - unter der insoweit einschlägigen Rubrik „G“ - abgegeben. Ob dieser Formfehler den Einwand gemäß § 648 Abs. 2 ZPO unzulässig gemacht hat, kann aber offen bleiben. Dafür mag sprechen, dass der gemäß § 659 Abs. 2 ZPO zwingend zu verwendende amtliche Vordruck gem. Anlage 2 der Kindesunterhalts-VordruckVO vom 19.06.1998 nunmehr - seit 01.01.2002 (vgl. ÄnderungsVO vom 19.12.2002, BGBl. I 2001, 3842) - auch die Möglichkeit der Erklärung vollständiger Leistungsunfähigkeit und vollständig fehlender Leistungsbereitschaft vorsieht, so dass sich die Situation insoweit für die Antragsgegner des vereinfachten Unterhaltsverfahrens seit 01.01.2002 geändert hat (unter Geltung des Formulars in der bis 31.12.2001 geltenden Fassung wurde die Angabe vollständiger Leistungsunfähigkeit und vollständig fehlender Leistungsbereitschaft außerhalb des amtlichen Formulars für ausreichend erachtet, und zwar ganz überwiegend unter Hinweis darauf, dass das Formular die Möglichkeit einer Erklärung, zu keiner Zahlung bereit zu sein, gar nicht vorsah, vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 25. Aufl., § 648 Rdn. 7 unter Bezug auf die Rechtsprechung, u.a. OLG Düsseldorf FamRZ 2001, 765, 766, OLG Frankfurt FamRZ 2002, 835, 836, OLG Rostock FamRZ 2002, 836, OLG Bamberg FamRZ 2001, 108, 109, OLG Hamm FamRZ 2000, 360 und 901; im Ergebnis ebenso auch zum Formular in der seit 01.01.2002 geltenden Fassung OLG Brandenburg FamRZ 2004, 1587; zustimmend auch FA-FamR/Gerhardt, 5. Aufl. 2005, 6. Kap., Rdn. 203). Sofern man den nur außerhalb des amtlichen Formulars erhobenen Einwand der vollständigen Leistungsunfähigkeit aber nunmehr - seit der Verwendung des Vordrucks in der seit 01.01.2002 geltenden Fassung - als unzulässig ansieht, hätte der Antragsgegner auf diesen offenkundigen Formularausfüllungsfehler gemäß § 139 ZPO hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Ergänzung gegeben werden müssen (vgl. Gottwald aaO); auch dies gebietet das Gebot des fairen Verfahrens. "

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Sofern man den nur außerhalb des amtlichen Formulars erhobenen Einwand der vollständigen Leistungsunfähigkeit aber nunmehr - seit der Verwendung des Vordrucks in der seit 01.01.2002 geltenden Fassung - als unzulässig ansieht, hätte der Antragsgegner auf diesen offenkundigen Formularausfüllungsfehler gemäß § 139 ZPO hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Ergänzung gegeben werden müssen (vgl. Gottwald aaO); auch dies gebietet das Gebot des fairen Verfahrens. "


    Sehe ich auch so! Die Beteiligten scheinen ja leider das Formular und vor allem die Ausfüllhinweise nicht richtig zu lesen.
    Wenn dann allerding auf den gerichtl. Hinweis unter Fristsetzung nichts kommt, dann hat der Ag. nun mal Pech gehabt.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Sehe ich auch so! Die Beteiligten scheinen ja leider das Formular und vor allem die Ausfüllhinweise nicht richtig zu lesen.
    Wenn dann allerding auf den gerichtl. Hinweis unter Fristsetzung nichts kommt, dann hat der Ag. nun mal Pech gehabt.



    Und weil auf gerichtliche Schreiben oder Hinweise eh nicht oder zu spät reagiert wird (:selbersch ), würde ich den Einwand auch (nach unerledigtem Hinweis) als unzulässig ansehen und eine antragsgemäße Festsetzung vornehmen. Daher vollstes :zustimm:

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Ich bin inzwischen relativ lässig dabei geworden, das "korrekte" Ausfüllen des Einwendungsbogens zu kontrollieren. Der Vordruck ist doch für einen gewöhnlichen Sterblichen fast unverständlich.

    Ein hier gut angesehener Rechtsanwalt und Notar hat nach einem Schriftwechsel zwischen ihm als Antragsgegnervertreter und dem Jugendamt mal folgendes geschrieben: " Der Unterzeichner nimmt durchaus zur Kenntnis, dass er möglicherweise nach der Vorstellung des Stadtvormundes zu dumm ist, im vereinfachten Verfahren ausreichend vorzutragen. Der Unterzeichner beschäftigt sich schwerpunktmäßig mit Familiensachen, wie den Richterinnen und Richtern des Familien- und Kammergerichts überwiegend bekannt ist. Wenn er zu dumm ist, das vereinfachte Verfahren zu verstehen, wird sich möglicherweise die Frage stellen müssen, ob das vereinfachte Verfahren mit den Erläuterungen, die hierzu auf vier DIN A4 Seiten unterbreitet werden, für Bürger, die möglicherweise noch dümmer sind als der Unterzeichner, nachvollziehbar ist. Möglicherweise dient das vereinfachte Verfahren vor allem dem Interesse, Sacheinwendungen nicht wirklich nachzugehen."

    Wenn jemand Zahlungsunfähigkeit einwendet und entsprechende Belege beifügt (meistens einen Hartz IV-Bescheid oder einen Gehaltsnachweis über ein Gehalt auf Sozialhilfeniveau), würde ich nie darauf bestehen, dass derjenige dann auch noch den 3. Abschnitt ausfüllen muss. Das Kammergericht hat mich bisher darin bestätigt.

    Selbst wenn bei nachgewiesener Zahlungsunfähigkeit der falsche Grund angekreuzt wird, erkenne ich inzwischen die Einwendungen an. Einem der Berliner Jugendämter, das permanent aus rein formellen Gründen mit dem Gericht streitet, habe ich dazu folgendes geschrieben: "Der Antragsgegner hat eingewandt, nicht zahlungsfähig zu sein und hat dies durch entsprechenden Beleg nachgewiesen. Dies kann dem Einwendungsbogen hinreichend eindeutig entnommen werden. Dass der Antragsgegner dabei Punkt „H“ und nicht „G“ angekreuzt hat, kann nicht dazu führen, dass er die von ihm behauptete Leistungsunfähigkeit im Wege der Korrekturklage gemäß § 654 ZPO geltend machen muss. Ein übertriebener Formalismus bei der Auslegung und Bewertung der vom Antragsgegner mit dem vorgeschriebenen Formular erhobenen Einwendungen ist nach ständiger Rechtsprechung des Kammergerichts zu vermeiden." Danach herrschte Ruhe. 

    Treffen Einfalt und Gründlichkeit zusammen, entsteht Verwaltung.


    (Oliver Hassenkamp)


  • @ christina1
    Das ist m.E. eine vernünftige Einstellung.
    Ich sehe mich ebenfalls nicht als Wächter des korrekten Ausfüllens dieser Formblätter.
    Wenn die Gegenseite mit "formlosem" oder nicht ganz formulargerechtem Vorbringen Probleme hat, dann soll sie das auch formal einwenden, wir befinden uns immerhin in der ZPO. Dann kann man sehen, was das OLG dazu sagt.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

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