Zustellungsproblem

  • Hallo,
    ich sitze total auf der Leitung.

    in meinem Verfahren wurde die Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen und sodann beschlossen, dass der Vu aus dem Jugendvollzug herausgenommen wird.
    Die Beschlüsse wurden an seiner Heimatadresse durch Niederlegung zugestellt, der Vu war jedoch inzwischen in anderer Sache in Haft. Meines Erachtens ist die Zustellung unwirksam, aber wo steht das??

  • Gem. § 37 StPO gelten für das ZU-Verfahren die Vorschriften der ZPO.
    Und demnach ist eine Ersatz-ZU durch Niederlegung gem. § 181 ZPO nur am Wohnsitz bzw. "der Wohnung" des Adressaten zulässig.
    Auch wenn es melderechtlich nicht umgesetzt wird, begründet m.W. der (längere) Aufenthalt in der JVA einen neuen Wohnsitz im Sinne des § 7 BGB.
    Damit ist die ZU nicht wirksam erfolgt.
    Heilung des ZU-Mangels gem. § 189 ZPO sollte möglich sein.

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