Hallo,
ich habe hier ein Schreiben eines Eigentümers vorliegen, der eine Grundschuld löschen lassen möchte.
Dazu fragt er, ob es nicht möglich ist, die nach § 29 GBO notwendige Beglaubigung der Unterschrift durch den Bürgerservice der Stadt vornehmen zu lassen (Niedersachsen).
Aus welcher Vorschrift ergibt sich, dass er die Beglaubigung dort vornehmen lassen darf (oder eben nicht darf)?
Ich bin grade etwas ratlos.
Beglaubigung Eigentümerzustimmung (§ 27 GBO) durch Stadtverwaltung
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Simoul -
26. Juli 2010 um 14:40
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Da gab es schon einige Beiträge zur landesrechtlichen Beglaubigungsbefugnis...
Irgendwo vorn im Schöner/Stöber ist auch die Aufzählung der landesrechtlichen Besonderheiten zu finden. Habe aber leider keinen (mehr) zur Hand. -
§ 129 BGB, § 1 Abs. 2 BeurkG, § 40 BeurkG, §§ 55-61 BeurkG,
Beglaubigen darf nur der Notar, falls keine Ausnahmevorschrift nach § 61 BeurkG greift, ob das für Niedersachsen der Fall ist weiß ich nicht.
Im Regelfall ist eine Beglaubigung der Stadtverwaltung eine amtliche Beglaubigung nach § 65 BeurkG und damit keine Beglaubigung im Sinne von § 29 GBO. -
Schöner/Stöber. 14. AUfl., R.-Nr. 162. In NRW wohl nur durch Notar.
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Dto. Niedersachsen: Nur Notar.
Ausnahmen gibt es nur in Hessen (Ortsgerichtsgvorsteher), Rheinland-Pfalz (Ortsbürgermeister, Ortsvorsteher u. a. m., s. Schöner/Stöber Rn. 162 Fn. 32) und Baden-Württemberg (Ratsschreiber). -
Dankeschön!
Ihr habt mir sehr weitergeholfen.
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