Löschung eines Buchrechts bei nicht eingetragener Abtretung

  • Da Du die Rückwirkung aufgrund des Erwerbs ausgeschlossen hast (“ Nur eine ausdrückliche Zustimmung des Zedenten, sofern man sie nicht ohnehin in der Abtretung sieht, könnte mit Zwischenverfügung beanstandet werden. Mangels Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Antragstellung dagegen nicht die Voreintragung (= der Erwerb)“, schien es mir, dass Du die rückwirkende Genehmigung nicht in Erwägung gezogen hast. Habe mich aber offenbar geirrt.:)

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Gemeint war natürlich, dass nur bei einer Genehmigung eine Zwischenverfügung erlassen werden kann. Es wäre ja auch seltsam, wenn ich eine Einwilligung, die m.E. in der Abtretungserklärung liegt, akzeptieren würde und eine Genehmigung nicht.

    @ Milkaa: Und was machst du jetzt?

    5 Mal editiert, zuletzt von 45 (25. August 2014 um 16:36)

  • @ Milkaa: Und was machst du jetzt?

    :gruebel:

    Da der Notar noch im Urlaub ist, hatte ich dessen Vertreter damals bereits nach der Antwort von Prinz in #69 mitgeteilt woran es mangelt(e).
    Was er nun daraus macht bleibt abzuwarten. Ich geb Bescheid, wie der Notar die Sache sieht bzw. was bei rauskommt.

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