Wie sich aus den Randziffern 13 und 23 des Beschlusses des BGH vom 15. Juli 2010, V ZB 107/10, ergibt, hält der BGH allerdings die von einem Nichtberechtigten erklärte Eintragungsbewilligung für genehmigungsfähig.
Wobei die Genehmigungsfähigkeit aber auch niemand bezweifelt hat.