Neue Problematik bzgl. P-Konto... Lösungsvorschläge?


  • Der Bundesverband deutscher Banken ist an dem Thema dran, es soll auch eine Kundeninfo geben. Vorläufig haben wir die Info, dass die Kunden am besten nach 765a beantragen sollen. Wir schicken die Kunden dann zum Gericht, uns einen schicken Beschluss zu bringen, wobei mir eigentlich ziemlich egal ist, ob nach 850k (obwohl eigentlich nicht zutreffend, aber naja), 765a oder aber 833a.


    Ist veröffentlicht: http://forum-schuldnerberatung.de/



    Im Einzelnen

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • @dalbello:

    "telefonisch" ist schon ein Witz: Jede Bank wird natürlich sofort springen, wenn jemand anruft und sagt, er ist vom Gericht xy, hat einen Beschluss erlassen und man möge auszahlen.

    "Fax" ist kein Problem, auch wenn ihr die Ansprechpartner in den Pfändungsabteilungen nicht kennt, geht natürlich auch über die Filiale. Meistens ist es aber eh, dass es dem Schuldner mitgegeben wird und er das dann bei uns abwirft.

  • Die Schuldner die bei uns aufschlagen, wissen zumeist nichtmal wer bei ihnen pfändet noch ein Geschäftszeichen..., und der weiß dann die Fax, bzw. Telefonnummer? Eher unwahrscheinlich.
    Und ein Fax . beinhaltet z.Z im Gegensatz zum Empfangsbekenntnis oder zur Zustellungsurkunde noch keinen Zugangsnachweis.
    Ich habe schon Schuldner erlebt, die mir sagten: Na sie können doch mal eben für mich die Nummer raussuchen und da anrufen bzw, ein Fax hinschicken....
    Halt das ganze Rundumsorglospaket...

  • Wenn ich das richtig verstehe, benötigte der Schuldner nach altem Recht den Beschluss durch das AG fast ausschließlich für Lohn. Beim P-Konto benötigt man für als Grundausstattung für jede Pfändung einem Antrag auf Erneuerung des Moratoriums gemäß § 835 Abs. 3 ZPO.
    Auch ja, und dann noch eine Freigabe für die beim Drittschuldner gesicherten Gelder.

    Somit haben wir beim P-Konto erheblichen Mehraufwand bei den AG und den Drittschuldnern.

  • @Kleiner Falke:

    Die Erneuerung des Moratoriums ist etwas, was der Schuldner machen kann, weil das Gesetz es jetzt vorsieht. Habe dazu gerade mal einen einzigen Beschluss gesehen. Diese Möglichkeit ist bei den Schuldnern völlig untergegangen. Super, dass der ZKA jetzt drauf hinweist... Ich kenn aber keine Bank, die nach Ablauf des Moratoriums sofort auskehrt.

    Die Freigabe braucht er nur einmal, und auch nur, wenn er durch das Monatsanfangsproblem über den Freibetrag gekommen ist. Das trifft auch nicht alle: Einige haben sinnvollerweise ihre Sozialleistungen von Anfang Juli erst abhehoben und dann gewandelt.

    Momentan ist es also erheblicher Mehraufwand bei AG und DS. Wird sich aber hoffentlich legen, wenn das P-Konto richtig läuft.

    Einmal editiert, zuletzt von hjb (13. August 2010 um 06:17)

  • Nur wenn ein Schuldner niemals Urlaubs oder Weihnachstgeld erhält, die Zahlungseingänge immer gleichmäßig sind (also z.B. zum Monatsletzen) und auch niemals mit einer Nachzalhlung einer sozialen Leistung rechnen darf, kann auf die Erneuerung des Moratoriums gemäß § 835 Abs. 3 ZPO verzichten (nur wer kann das schon). Sonst läuft der Schuldner bei Zahlungseingang Gefahr, dass ihm keine Zeit mehr bleibt, den jetzt empfohlenen Antrag nach § 765a ZPO zu stellen.

    Die Erneuerung des Moratoriums gemäß § 835 Abs. 3 ZPO ohne Antrag des Schuldners war im Gesetzentwurf zum P-Konto mal enthalten...

    Was die Erneuerung des Moratoriums gemäß § 835 Abs. 3 ZPO für eine Bank bedeutet ist auch klar. Viel zusätzliche Arbeit, die es ohne P-Konto nicht geben würde.

    Und nur weil der Schuldner bislang keine Anträge gestellt hat bedeutet nicht, dass es so bleibt...

    siehe: http://forum-schuldnerberatung.de/

  • Als im Juli das P-Konto eingerichtet wurde, war Geld da - aus Übertragung!



    Es war Geld da - nach meiner Ansicht aber nicht aufgrund einer Übertragung aus Juni (weil eine Übertragung erst ab Geltung der P-Konto-Vorschriften und Einrichtung des P-Kontos möglich ist), sondern als "Anfangsbestand" des P-Kontos. Deshalb konnte, nachdem hierüber verfügt wurde, im Juli weder noch einmal verfügt noch übertragen werden.

  • Guten Morgen zusammen,

    hier einmal die Begründung, mit der von allen M-Rpfl-Kollegen unserer Behörde Anträge gem § 765a ZPO zurückgewiesen werden:

    Gründe:
    Die Forderung des Schuldners auf Auszahlung von Geldern, die auf das Konto Nr. ________ bei dem o.g. Drittschuldner eingehen ist gepfändet durch Beschluss vom __.__.2000
    Mit vorgenanntem Antrag hat der Schuldner die einmalige Aufhebung dieser Pfändung bezüglich am 30.07.2010 eingegangener Leistungen _______ gem. §§ 765a ZPO beantragt. Zur Begründung legt er ein Schreiben des Drittschuldners vom __.__.2010 vor. Hierin wird ihm bestätigt, dass sein Konto Nr. _______ als Pfändungsschutzkonto, genannt P-Konto, geführt wird. Im Weiteren wird ihm mitgeteilt, dass eine Verfügung über das auf dem Konto befindliche Guthaben nicht möglich ist, da die Leistungen _______, am 30.07.2010 eingegangen sind. Er habe jedoch den Freibetrag für den Monat Juli aufgebraucht, daher könne das Guthaben nicht als Freibetrag in den August übertragen werden.
    Somit stände dem Schuldner für den Zeitraum vom 01.08. bis zum 30.08.2010 kein Geld zur Verfügung um seinen Lebensunterhalt zu gewährleisten.

    § 765a Abs.1 ZPO bestimmt, dass eine Vollstreckungsmaßnahme ganz oder teilweise aufzuheben ist, wenn sie unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Die Härte, die durch die besonderen Umstände des Einzelfalls gegeben ist, muss in der vom Gläubiger beauftragten Zwangsvollstreckungsmaßnahme liegen. Durch diese Maßnahme, von Gerichtsvollzieher oder Vollstreckungsgericht, im Auftrag des Gläubigers, muss sich der Schuldner einer Situation befinden bzw. in diese hineinkommen, in der nach den guten Sitten der Schutz des Schuldners schwerer wiegt, als der rechtsstaatlich garantierte Anspruch des Gläubigers auf Befriedigung seiner Forderung. Vorliegend hat als Vollstreckungsmaßnahme der Gläubiger einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gem. §§ 829, 835 ZPO im Jahre 2000 beantragt. Diesem Antrag hat das zuständige Vollstreckungsgericht am __.__.2000 entsprochen. Seit diesem Entsprechen und der anschließenden Zustellung gem § 829 Abs. 3 ZPO ist das Konto des Schuldners pfändungsbefangen, mit der Folge, dass pfändbare Beträge arrestatorium- und inhibitoriumsgemäss von der Drittschuldnerin an die Gläubigerin auszukehren sind.
    Diese Vollstreckungsmaßnahme, die Pfändung seines Kontos und ggf. die Auskehr pfändbarer Beträge an den Gläubiger, hat den Schuldner über zehn Jahre beschwert, ohne dass er eine ( unzulässige )Härte dieser gerügt hätte.
    Nach dem Zeitpunkt der Gesetzesänderung zum 01.07. diesen Jahres hat der Schuldner, im Zusammenwirken mit dem Drittschuldner, sein Konto in ein Pfändungsschutzkonto, genannt P-Konto, umgewandelt, im Rahmen der Bestimmungen des § 850 k (neu) ZPO.
    Nach dieser Umwandlung verweigert ihm der Drittschuldner nunmehr die Auszahlung von Geldern, mit der Begründung, dass für ihn am 30.07.2010 vom ______ überwiesene Gelder gem. § 850k Abs. 1 ZPO nicht pfandfrei wären.
    Somit liegt die Härte, welche mit den guten Sitten nicht vereinbar sein soll, nicht in der Vollstreckungsmaßnahme des Gläubigers begründet, sondern in dem Handeln von Schuldner und Drittschuldner. Der Schuldner hat sein Konto aus freiem Willen und im Zusammenwirken mit dem Drittschuldner, seiner Bank, von einem normalen Girokonto, in ein P-Konto gewandelt. Der Drittschuldner hat an dieser Umwandlung mitgewirkt, obschon er hätte sehen müssen, dass er, bei der Kadenz in der die Zahlungen für den Lebensunterhalt des Schuldners eingehen, diesem die Auszahlung, bei seiner Rechtsauffassung - auf § 850 k Abs. 1 ZPO begründet- verweigern müßte. Da die Härte also nicht in der Vollstreckungsmaßnahme des Gläubigers begründet ist, dieser ist bei der Umwandlung von einem normalen Girokonto in ein P-Konto nicht beteiligt, sondern in dem Zusammenwirken von Schuldner und Drittschuldner, kann der Schuldnerschutz gem. § 765a Abs1. ZPO keine Anwendung finden. Mit Härten allerdings, die die Zwangsvollstreckung mit sich bringt, so auch die Tatsache, dass diese überhaupt durchgeführt wird, muss sich der Schuldner abfinden, vergl. Zöller zu § 765a ZPO Rdn. 5, erst recht, wenn er diese Härte selbst oder wie hier – im Zusammenspiel mit dem Drittschuldner selbst begründet-.
    Entsprechend ist der hierauf gestellte Antrag des Schuldners als unzulässig zurückzuweisen.

    Soweit der Drittschuldner im Folgenden ausführt, dass eine Verfügung über das auf dem Konto befindliche Guthaben nicht möglich ist, da die Leistungen vom _____ am 30.07.2010 eingegangen sind, der Schuldner jedoch den Freibetrag für den Monat Juli aufgebraucht habe, ist diese Auffassung rechtsfehlerhaft und bei Kenntnis und verständiger Würdigung von Entwurf und Begründung des Gesetzes, Deutscher Bundestag Drucksache 16/7615 vom 19.12.2007 nicht zu halten. Auf Seite 13 der vorgenannten Drucksache ist in der rechten Spalte, zweiter Absatz, letzter Satz niedergelegt, dass Guthaben auf einem Konto bis zum Zahlungseingang am Ende des Folgemonats zur Begleichung der laufenden Verbindlichkeiten zur Verfügung steht. Dieses Guthaben kann sich zum einen, aus dem noch nicht ausgeschöpften Teil des Freibetrages, welcher in den Folgemonat übertragen wird, zum anderen aus dem Zahlungseingang der den Grundstock für den Freibetrag des folgenden Monats bildet zusammensetzen.

    Auch die bisher vorhandene Kommentierung zum Pfändungsschutzkonto stellt unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung darauf ab, dass „das Guthaben des Kalendermonats auch Guthaben erfasst, die durch bargeldlose Zahlung von Dienst- und Versorgungsbezügen, Renten usw. am Ende des Kalendermonats für die Erwerbstätigkeit oder Versorgung im Folgemonat auf dem Konto gutgebucht worden sind (Zahlungen im vorhinein); Guthabenbeträge sind unabhängig von ihrer Herkunft und dem Zeitpunkt der Gutschrift monatsweise geschützt“, so Stöber, Forderungspfändung, 15. Auflage zu Rn-Nr´n. 1300g i.V.m 1300c.
    Der hier vorliegende Zahlungseingang ist damit nicht dem vorangegangen, sondern dem folgenden Monat zuzurechnen, dessen Grundstock für den monatlichen Freibetrag er bildet.
    Es besteht also keine Rechtsunsicherheit, die durch einen gerichtlichen Beschluss zu beseitigen wäre. § 850k (neu) ZPO ist aus sich und dem Entwurf/ der Begründung des Gesetzes heraus anwendbar. Der Schuldner hat aus dem Girovertrag einen nicht pfändungsbefangenen Auszahlungsanspruch gegen den Drittschuldner in Höhe des monatlichen Freibetrages gem §§ 850c Abs. 1 S. 1 i.V.m. 850c Abs. 2a ZPO. Soweit der Drittschuldner gegen die Auszahlung Einreden erhebt sind diese nach dem zuvor Angeführten nicht im Zwangsvollstreckungsverfahren zu prüfen.

    Damit wären wir wieder im Zivilverfahren, mit einer Klage auf Auszahlung gegen die Bank und einem vorgeschalteten Rechtsschutz, in Form der einstweiligen Verfügung, um das Guthaben bei der Bank vor Auszahlung an den Gläubiger zu schützen...;)

  • Dem kann man im wesentichen schon so zustimmen.

    Dem Schuldner müssen nach dem Willen des Gesetzgebers jeden Monat 985 € (ggf. + x) zustehen, und da kann man nicht mit Spitzfindigkeiten kommen, eine Überweisung sei am 1.7., die nächste am 30.7. und die nächste am 1.9. gekommen, also gäbe es im Monat August nichts. Gegen solche stursinnigen Auffassungen kann man nur gerichtlich (einstweilge Verfügung) vorgehen. Kein Gläubiger würde wohl im Übrigen auch etwas dagegen unternehmen, wenn die 985 € dem Schuldner sowohl im Juli als auch August ausgezahlt würden.

    Der Beschluss ist ein gutes Muster. Leider bin ich hier sowohl Vollstreckungsgericht als auch Rechtsantragstelle. Ich müsste, wenn der Schuldner irgendwas von seinem Problem daher plappert, zunächst einen 765a-er Antrag aufnehmen, um ihn sodann zurückzuweisen. Das dumme ist nur, dass sich gegen einen solchen Antrag die meisten Gläubiger gar nicht wenden würden: Ich hätte also Bauchschmerzen, nach rechtlichem Gehör etwas zurückzuweisen, was von der gegnerischen Partei als Zurückweisung gar nicht beantragt wurde. Wer trägt denn dann die Kosten eines Beschwerdeverfahrens, wenn der Schuldner in diesem eventuell obsiegen würde (die Gläubiger würde dann meinen, er habe ja gar keinen Einwand gebracht und damit gar keine Veranlassung für ein Beschwerdeverfahren gegeben).

  • Man sollte vor allem in der ganzen §765ZPO-Euphorie mal auf die 15,00 EUR Gerichtskosten hinweisen, die bei Beantragung entstehen (KV 2112 GKG). Viel Geld für einen Antrag, dessen Erfolgsaussichten bei ZERO liegen.

    Glaube nicht, dass die Schuldner das wissen...

  • @andy k (zum Posting von 11:26 Uhr:

    Da muss ich widersprechen. Es geht nun mal um den Kalendermonat. Punkt. Wenn wir dem Schuldner zuviel geben, kommt der Gläubiger und nimmt uns nochmal in Anspruch.

    Ausserdem: glaubst Du im Ernst, wir gucken uns das alles manuell an wie "ach, das war das und das ist für August, dann ist das ja in ORdnung" ? Das macht vielleicht die Spaßkasse auf dem Land, die nur eine Handvoll P-Konten hat. Die großen Geschäftsbanken haben dahinter Software, die gemäss Gesetz nur auf den Gutschriftstag guckt. Und wenn der Kunde in einem Monat zuviel bekommen hat, muss er sich das freigeben lassen. So einfach ist Murmeln.

    Für diesen handwerklichen Fehler im Gesetz könnt weder ihr noch wir etwas, aushalten müssen es die Banker wie die Rechtspfleger.

    Aber bitte schön: Keine einstweilige Verfügung !!! Wir sind nicht der Antragsgegner, denn wir verweigern die Auszahlung ja nicht widerrechtlich, sondern weil wir ein Drittschuldnerverbot haben und das Erlaubte nach 850k n.F. ausgereizt ist. Jede Einstweilige Verfügung gegen uns beantworte ich mit einem Widerspruch gegen die Kostenentscheidung.

  • Soweit der Drittschuldner im Folgenden ausführt, dass eine Verfügung über das auf dem Konto befindliche Guthaben nicht möglich ist, da die Leistungen vom _____ am 30.07.2010 eingegangen sind, der Schuldner jedoch den Freibetrag für den Monat Juli aufgebraucht habe, ist diese Auffassung rechtsfehlerhaft und bei Kenntnis und verständiger Würdigung von Entwurf und Begründung des Gesetzes, Deutscher Bundestag Drucksache 16/7615 vom 19.12.2007 nicht zu halten. Auf Seite 13 der vorgenannten Drucksache ist in der rechten Spalte, zweiter Absatz, letzter Satz niedergelegt, dass Guthaben auf einem Konto bis zum Zahlungseingang am Ende des Folgemonats zur Begleichung der laufenden Verbindlichkeiten zur Verfügung steht. Dieses Guthaben kann sich zum einen, aus dem noch nicht ausgeschöpften Teil des Freibetrages, welcher in den Folgemonat übertragen wird, zum anderen aus dem Zahlungseingang der den Grundstock für den Freibetrag des folgenden Monats bildet zusammensetzen.

    Auch die bisher vorhandene Kommentierung zum Pfändungsschutzkonto stellt unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung darauf ab, dass „das Guthaben des Kalendermonats auch Guthaben erfasst, die durch bargeldlose Zahlung von Dienst- und Versorgungsbezügen, Renten usw. am Ende des Kalendermonats für die Erwerbstätigkeit oder Versorgung im Folgemonat auf dem Konto gutgebucht worden sind (Zahlungen im vorhinein); Guthabenbeträge sind unabhängig von ihrer Herkunft und dem Zeitpunkt der Gutschrift monatsweise geschützt“, so Stöber, Forderungspfändung, 15. Auflage zu Rn-Nr´n. 1300g i.V.m 1300c.
    Der hier vorliegende Zahlungseingang ist damit nicht dem vorangegangen, sondern dem folgenden Monat zuzurechnen, dessen Grundstock für den monatlichen Freibetrag er bildet.
    Es besteht also keine Rechtsunsicherheit, die durch einen gerichtlichen Beschluss zu beseitigen wäre. § 850k (neu) ZPO ist aus sich und dem Entwurf/ der Begründung des Gesetzes heraus anwendbar. Der Schuldner hat aus dem Girovertrag einen nicht pfändungsbefangenen Auszahlungsanspruch gegen den Drittschuldner in Höhe des monatlichen Freibetrages gem §§ 850c Abs. 1 S. 1 i.V.m. 850c Abs. 2a ZPO. Soweit der Drittschuldner gegen die Auszahlung Einreden erhebt sind diese nach dem zuvor Angeführten nicht im Zwangsvollstreckungsverfahren zu prüfen.



    Den Ausführungen, welchen in diesem Textabschnitt gemacht werden, würde ich widersprechen.

    Die Begründung im ersten Absatz ist z.B. falsch. Die zitierte Drucksache 16/7615 bezieht sich auf den ersten Entwurf, welcher mit der Drucksache 16/12714 vom 22.04.2009 überarbeitet wurde. Im ersten Gesetzesentwurf stand nämlich, dass man nicht verfügte Freibeträge übertragen kann. Dies wurde dahingehend geändert, als dass man nur nicht verfügtes Guthaben übertragen kann, was schlussendlich auch genau so im Gesetzestext wiederzufinden ist. Die hier gemachte Begründung läuft somit ins Leere.

    Ich zitiere hier die Begründung der Änderung aus der Drucksache 16/12714, Seite 19, rechte Sparlte, 2. Absatz:
    "[...] Die sprachliche Änderung dienst der Klarstellung des gewollten. Der Regierungsentwurf hätte dahingehend verstanden werden können, dass ein abstrakter Freibetrag ohne ein entsprechendes Guthaben in den Folgemonat übertragen werden kann. [...] angemessen ist jedoch nur, dass dem Schuldner ein unverbrauchtes Guthaben, dass dem Pfändungsschutz unterliegt, auch noch im nächsten Monat zur Verfügung steht. [...]"

    Kurzum: Zumindest die Begründung der Ablehnung ist im Bezug auf diese Passage rechtlich nicht haltbar, da sie sich auf einen Gesetzesentwurf bezieht, der wissentlich vom Gesetzgeber geändert wurde und dies auch mit der gegenteiligen der hier gemachten Auffassung begründet!

    ...nur mal so als Hinweis...:D

  • @DLP2010

    Es stimmt, dass der Gesetzestext geändert worden ist, aber ich zweifle, dass diese Interpretation richtig ist.
    Die Überarbeitung diente der Klarstellung, dass nicht ein abstrakter Freibetrag ohne Guthaben übertragen werden kann. Darum geht es hier nicht.
    Hier geht es um den umgekehrten Fall: kann Guthaben übertragen werden, ohne dass noch ein Freibetrag „übrig“ ist.
    Das hat wiederum weder mit dem geänderten Gesetzestext noch mit der weiteren Begründung zu tun.

    Die Argumentation geht also an dem Problem vorbei, nur mal so als Hinweis… :gruebel:

  • @ hjb

    Nein, eben nicht Punkt.
    Es ist absolut unangebracht sich hinzustellen und einfach zu sagen:
    Das ist so. Punkt.
    Du verschließt Dich jeglicher Argumentation und willst offenbar auch nichts anderes gelten lassen.

    Wie kommst Du denn auf diese Meinung?
    Kannst Du das juristisch bitte mal erklären?
    Das würde mir und einigen anderen bestimmt weiterhelfen.
    Ein „Das ist so. Punkt.“ hilft niemandem.

    Das Gesetz sagt rein gar nichts dazu, wann das Guthaben entstanden sein muss.
    Dort wird nur vom Freibetrag gesprochen, der kalendermonatlich gilt.
    Die Gesetzesbegründung ist m. E. jedoch eindeutig (dazu siehe auch vorherigen Post).
    Selbst wenn man dies außer Acht lässt, müsste man das Gesetz zunächst entsprechend auslegen, bevor man eine Regelungslücke behauptet.
    Dafür gibt es juristische Regeln.
    M.E. führen diese zu einem anderen als von den Kreditinstituten gesehenen Ergebnis.
    Sowohl von der Rechtssystematik, von der Rechtshistorie und letztlich vom Sinn und Zweck der gesetzlichen Neuregelung her kann man eigentlich nicht zu dem von Dir als feststehend behauptetem Ergebnis kommen.

    Glaubst Du nicht, es könnte auch anders gemeint sein?
    Was glaubst Du, wie wird eine gesetzliche Neuregelung (wenn sie denn überhaupt erforderlich ist) wohl aussehen? Es geht doch hier um den Schuldnerschutz, und nicht darum, die Programmierung Eurer Software zu rechtfertigen.
    Ich lasse mich gern überzeugen. Aber nicht von der bisher eher unqualifizierten Lobby-/ Pressearbeit, die einfach mal als Lösung § 765a ZPO anbietet, ohne dessen Anwendung mal aufzuzeigen.

    Im übrigen, mal andersherum betrachtet, wenn Du dem Gläubiger gibst, was des Schuldners ist, glaubst Du, der Schuldner nimmt Dich nicht in Regress? Sehen Eure Kunden so aus, als würden sie das alles so einfach hinnehmen?
    Oder denkst Du Dir rein wirtschaftlich betrachtet, das Risiko ist einfach geringer und damit weniger kostenintensiv?
    Die Kunden sind es, die ein Kreditinstitut „leben“ lassen, nicht umgekehrt.
    Es bestehen Vertragsverhältnisse. Wie war das noch gleich, wenn sich Vertragspartner gegenüber dem jeweils anderen schädlich verhalten?
    Die Haftungsfrage muss geklärt werden, das sollte eindeutig auch in Deinem Interesse sein.
    Die lässt sich aber (abgesehen von einer wohl nicht zügig zu erwartenden) nur über einen Zivilstreit mit einem Kreditinstitut klären, also ist eine einstweilige Verfügung gegen das Kreditinstitut genau der richtige Weg, um dieses Problem sowohl für den Schuldner als auch für das Kreditinstitut zu lösen.

    Auch ja, by the way, ich weiß ja nicht, ob Du an den Beratungen Eurer Kunden beteiligt warst,
    aber habt Ihr Eure Kunden auf dieses Problem hingewiesen, als Ihr denen das P-Konto schmackhaft gemacht habt?
    :gruebel:



  • Ich habe nichts interpretiert, ich habe die Begründung der Beschlusssache zitiert. Und die ist recht eindeutig.

    Eure Ablehnung des 765a für den Sachverhalt hingegen stützt sich auf die Begründung eines Entwurfspassage, die in dem eigentlichen Gesetz nicht mehr zu finden ist.

  • Haut euch nicht, viele Wege führen nach ROM, den Beschluss von Markus würde ich zwar so nicht treffen, aber wenn ein Richter dann eine Einstweilige Verfügung erlässt sind wir schon ein Stück weiter. Ich gehe davon aus, dass die betroffene Bank in den Widerspruch geht und es dann zum HAUPTverfahren kommt in dem eine Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung ergeht.
    UND dann juhu haben wir Rechtsprechung, die je nachdem wie sie ausgefallen ist benutzen können um Haftung auszuschließen und einen gangbaren Weg zu gehen.

    Das geht vieleicht sogar schneller, als auf eine Gesetzesänderung zu warten.

  • da wäre ich wirklich gespannt, ja. Ich bin überzeugt davon, dass wir bei einem Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung (beschränkt auf die Kostenentscheidung) Recht bekommen. Wir sind nicht der Antragsgegner, denn wir halten nichts widerrechtlich zurück.

    Ist ja auch schon komisch, dass alle bestätigen, dass die Banken sich beim Monatsanfangsproblem richtig verhalten. Selbst die kritische Presse haut nicht auf die Banken, sondern auf den Gesetzgeber. Die von mir vertretene Auslegung kommt übrigens vom Bundesverband deutscher Banken, der mit seinen Fachleuten einen gefühlt hundertseitigen Auslegungsleitfaden entwickelt hat. Die Rechtsabteilungen der Banken haben da auch mitgewirkt. Da steht eindeutig "Kalendermonat" und dementsprechend wurde es umgesetzt. Aber vielleicht haben die sich ja alle geirrt.

    Andy, ich kann ja verstehen, dass Du wegen der aktuellen Situation vielleicht gefrustet bist und einen Hass auf die Banken hast. Ich bin in der Zentrale und mache momentan den ganzen Tag P-Konto-Beschwerden. Die Kunden stehen in den Filialen und jammern uns genauso die Ohren voll wie euch. Aber wir als Drittschuldner sind genau wie ihr neutral und können nicht dem Schuldner was geben, was ihm nicht zusteht. Herzlich gern würde ich allen sagen "entspannt euch, wir buchen um"

  • Mal eine andere Frage, da wir ja jemanden aus einer Pfändungszentrale bei einem Kreditinstitut haben. Wie behandelt ihr die Beschlüsse, bei denen jetzt gemäß § 765 a ZPO ein bestimmter Betrag wegen der Monatswecheselproblemtik freigegeben wurde.
    Rechnet ihr den Betrag auf den § 850k I + II Frebetrag für August an, oder ist der sozusagen aus dieser Berechnung rausgenommen?

    Weil wenn ihr das anrechnet, haben wir Anfang September den gleichen Spass.
    Frage, weil ich sonst meinen Urlaub noch um eine Woche verlängere:teufel:

  • Beitrag zu Duke2606 Formulierungshilfe § 765a ZPO ??

    Also ich habe schon viel gelesen und habe auch Verständnis für die Arbeitsbelastung der Rpfl. zumal ja durch die Reform des Kontopfändungsschutzes eigentlich Entlastung für die Vollstreckungsgerichte versprochen hatte, aber das ist nun doch (zu) starker Tobak!!
    Der Drittschudlner (Kreditinstitut) kann - und darf - doch den Vollstreckungsschuldner nicht beraten, ob der lieber ein P-Konto führt oder ein normales Girokonto und sich dann einen Beschluss nach § 850l holt. Das allein verstieße schon gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz. Wenn der Schuldner nicht weiß, was er machen soll, welchen Rechts- bzw. Pfändungsschutz er wählen muss, muss der zu einem Anwalt oder der Rechtsberatungsstelle des AG gehen. Insofern gibt es überhaupt keinen Ansatzpunkt dem drittschuldnerischen Kreditinstitut ein irgendwie geartetes "Mitverschulden" an der Monatanfangs-Problematik zu geben, die der Gesetzgeber verbockt hat.
    Da sollten die Rpfl. einfach mal kreativ sein und schlicht - wie ja angedeutet - entscheiden, dass der Betrag dem nächsten Monats zuzurechnen ist. Solche Interpretationen kann nur das Gericht, nicht aber das Kreditinstitut machen.
    Im Übrigen: Die einmalige rückwirkende Anhebung des Freibetrages stürzt die Kreditinstitute nämlich wahrscheinlich wieder in Probleme, weil deren EDV das nicht verarbeiten kann. Folge: es werden wieder mehr P-Konten gekündigt, weil sonst manuelle Aufwand entssteht.
    Es wird daher hehre Aufgabe der Rpfl. sein, hier dem Schuldner zu seinem Recht zu verhelfen.

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