[Kaufhaus] GmbH

  • Servus,

    ich habe vor kurzem reihenweise Anträge unser allseits geliebten GmbH zurückgewiesen, mit dem HInweis, dass hier die Gläubigeridentität nicht nachvollziehbar und aus Gründen der allgemeinen Prüfungspflicht des Vollstreckungsorgan hier zumindest nachzuforschen ist. Bei Nachforschung hat sich ergeben, dass tatsächlich Gläubigerwechsel stattgefunden hatten und auf Grund dieser Wechsel eine materielle Prüfung notwendig wäre, wenn man feststellen will, dass die ehemalige Titelgläubigerin nur wieder diese ist.

    Prombt bekomme ich heute eine sof. Beschwerde.

    Vorgelegt wurden ein paar LG-Entscheidungen, der Gläubigervertreter begründet hauptsächlich damit, dass doch die Abretung schon vor IE erfolgte und nur treuhänderisch zurück an die Ex-Gläubigerin (-> was hat dann der IV damit zu tun??) deswegen ja die IE gar nix ausmacht und im Übrigen das Vollstreckungsgericht nicht die materielle Rechtslage zu prüfen hat (soweit richtig - aber Zweifel aufzuklären sind) und das Vollstreckungsverfahren mit so einer Prüfung komplett blöd wäre. Dem stimme ich sogar zu, so dass ich der Meinung bin genau aus diesem Grund wäre eine Rechtsnachfolgeklausel bei so einem Kuddelmuddel sehr sinnvoll.

    Beigefügt wurde auch nochmal die Urk 173 aus 2009 (02.04.2009) und ein nicht leserlicher Tabellenauszug.

    Bisher habe ich nur ein FAX, mal schauen wie das Original aussieht.

  • aufgrund der hier geltenden Ungewissheit gibt es auch Schuldner, die nicht wissen, ob Sie gegenüber dem Inkassounternehmen schuldbefreiend leisten können. Hat der Schuldner ein Anspruch auf Ausstellung einer Rechtsnachfolgeklausel gegenüber der PC GmbH?

    Was ist zu raten? Hinterlegung? Wie würde im Herausgabeverfahren der Nachweis der Empfangsberechtigung zu führen sein? ,-)

  • hierzu könnte man sich die Entscheidung des AG Plön, Beschluss vom 24.02.2011 ansehen. Ein Schuldner hat Erinnerung eingelegt, es wurde bestätigt, dass eine RNF notwendig ist.Die "Freigabeerklärung" war dem Richter zu dünn.

  • So, ich habe jetzt alle meine Verfahren in dieser Angelegenheit zurückgewiesen und mich vorrangig auf die sehr fundiert begründeten Ausführungen des AG Waiblingen gestützt.

    Schauen wir mal, ob Beschwerden kommen...

    Grüße,

    Pfänder

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • AG Waiblingen ... (?)

    Das Ding muss in die Rechtsbeschwerde.

    Bislang wird das nichts, da die bisherigen LG zugunsten Kaufhaus entschieden haben.

    - ohne sich mit dem etwaigen Erfordernis einer Rechtsnachfolgeklausel auseinandergesetzt zu haben -.

  • So, nun habe ich die Akten vom LG mit der Bitte um Prüfung, ob eine Abhilfeentscheidung ergeht, zurückbekommen.

    Aus der Beschwerdebegründung werde ich nicht wirklich schlau. Ich schreib mal stichpunktartig auf was vorgetragen wird:

    1. § 51 ZPO ist nicht zu prüfen
    2. § 56 ZPO ist von Amts wegen zu prüfen,

    jedoch keine Insolvenzbefangenheit der Forderung. Ich soll unterstellt haben, dass die titulierte Forderung von der Insolvenzmasse erfasst wurde. (kann ich in meinem Beschluss nicht finden)
    Forderung wurde vor IE abgetreten und nur zum Zwecke der Einziehung rückabgetreten. Die Forderung hat sich nicht im insolvenbefangenen Vermögen befunden. Dies hätte der IV in der Urkunde vom 26.03.2010 bestätigt. Dies erfolgte zur Klarstellung.
    In der einen Beschwerdeschrift heißt es dann, dass die Bestätigung sich auf die in der Bezugurkunde vom 01.04.2009; UR 165) Seite ... bezieht. Die Urkunde ist auszugsweise beigefügt.
    In der anderen Beschwerdeschrift wird auf die Bezugurkunde vom 23.03.2010; UR 149/09 Bezug genommen. Versteh ich nicht eine Urkunde die 2010 errichtet wurde und als UR Nr. 09 ausweist?

    Feststellung: Trotz IE hat die Vollstreckungsgläubigerin Prozessführungsbefugnis.

    3. keine Klauselumschreibung wegen Rückabtretung

    Begründung, da zwischen den einzelnen Abtretungen keine Vollstreckung erfolgte und nunmehr der ursprüngliche Gläubiger wieder vollstreckt bedarf es keiner Klausel. Könnte ich sogar noch nachvollziehen.

    4. keine Klauselumschreibung wegen Insolvenzeröffnung

    selbst wenn die titulierte Forderung von Insolvenzmasse erfasst ist und erst dann freigegeben worden wäre bedarf es keiner Klausel, wenn vorher der Titel nicht umgeschrieben worde.

    Viele Seiten Papier die mich verwirren.

  • Würde selbst die Nichtabhilfeentscheidung allein auf und gegen das Bescherdevorbringen Zff. 3. / 4. aufbauen - Erfordernis einer Rechtsnachfolgeklausel trotz Vorliegens der Voraussetzung des § 750 Abs. 1 ZPO,

    und zwar aufgrund einer Zusammenschau der beiden Regelungen der §§ 727 und 750 Abs. 2 ZPO und dem sich daraus für den Schuldner ergebenden Schutzzweck ... (siehe irgendwo oben meine posts).

    (Wie gesagt: Ist in dieser Sachverhaltskonstellation bislang höchstrichterlich nicht entschieden; man mag da evtl. vergleichsweise an die schuldnerschutz-freundliche Entscheidung des BGH auch zum Erfordernis der Zustellung der Vollmachtsurkunde an den Schuldner in Zwangsversteigerungssachen denken, also wer weiß, wie der BGH den vorliegenden Sachverhalt beurteilen würde ?)

    Aber diesen Einwand, Zff. 3. der Gläubigerin konntest du ja noch nachvollziehen ... (daher: ? und viel Erfolg).

  • Was mir immernoch bitter aufstößt, ist diese "Bestätigung", dass sich die Forderung im insolvenzfreien Vermögen befinden soll. Also selbst bei treuhänderischer Rückabtretung, so wie hier erfolgt, ist die Kaufhaus GmbH Rechtsinhaber und die Forderung steht in ihrem Vermögen, so dass alle Forderungen mit IE automatisch vom Insolvenzbeschlag erfasst sind. Was die da vorher für ein Ringelpietz gemacht haben ist diesbezüglich vollkommen egal. Da mir als Rpfl. die Inso ausnahmsweise mal bekannt ist, will ich entweder ne RNK auf den IV oder eine formal korrekte Freigabeerklärung sehen und nicht irgendeine "Bestätigung" haben. Eine Freigabeerklärung ist nunmal eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Was ich gar nicht verstehe, ist dass die Bezugsurkunden erst nach IE gefertigt wurden...also trete ich erst ab, dann nehm ich irgendwann die Bezugsurkunden auf (obwohl ich da schon keine Verfügungsbefugnis mehr habe) und dann wird das erst "freigegeben"...aha... sorry, versteh ich einfach nicht.

    Ich bin weiterhin der Meinung, dass zumindest eine Klausel auf den IV und dann wieder auf die GmbH erforderlich ist, aber ich lasse mich auch gern eines besseren belehren

  • Aufgrund einer Gesamtschau ist eine Rechtsnachfolgeklausel zu erteilen, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen dafür nicht vorliegen?
    Das halte ich aber schon für etwas gewagt.
    Bisher hat -soweit ich mitbekommen habe- jedes Landgericht den amtsgerichtlichen Zurückweisungsbeschluss aufgehoben und darauf hingewiesen, dass keine Klausel erforderlich ist.
    Kann das eigentlich niemanden überzeugen?

    Dass eine Abtretung (rechtswirksam) erfolgt, aber erst später zum Nachweis für die Gerichte beurkundet wird, ist gar nicht so unüblich sondern passiert gerade bei größeren Transaktionen durchaus häufiger, oft auch, weil man mit den prozessualen Problemen vorher nicht gerechnet hat. Aber das steht doch der wirksamen Abtretung nicht entgegen. Bei der Beurkundung wird dann regelmäßig auch nicht die Abtretung beurkundet, sondern eine Bestätigung der Abtretung aufgenommen.

  • Ich muss sagen: Habe seit gestern meine Verfahrensweise auch wieder geändert. Trägt man mir schlüssig die Abtretungskette bis zur treuhänderischen Verfügbarkeit der Ursprungsgläubigerin vor, so erlasse ich die PfüBs jetzt wieder, jedenfalls solange, bis mindestens ein Landgericht entscheidet, dass auch hierfür Rechtsnachfolgeklauseln notwendig sind.

    Wir sind ja in den vielen Wochen hier im Thread auch kein Stück vorwärts gekommen, was man sich erhofft hätte. Die bisherigen LG-Entscheidungen muss man einfach z.K. nehmen, so kann man uns auch keine Nachlässigkeit vorwerfen, wenn wir die PfÜBs erlassen. Die Schuldner juckt das alles sowieso nicht, die haben meist seit mehr als 10 Jahren schon nicht gezahlt.

  • Interessant...was dann beweisen dürfte, dass nicht alle Forderungen im Vermögen der GmbH stehen können. Damit hat die Aussage "die Forderungen" wurden "freigegeben" noch weniger Aussagekraft, da ja offensichtlich eben nicht sämtliche Forderungen betroffen sind.

  • Das hatten wir weiter vorn schon mal festgestellt. Gab auch schon Verfahren, wo der IV selbst vollstreckt hat. Es sind also nicht "alle Forderungen" betroffen.

  • Aus Hagen gibt es nun eine weitere LG-Entscheidung, die Eure Bedenken nicht bestätigt.
    Vom LG Essen habe ich noch nichts gehört.
    Wie weit ist denn das LG Leipzig?
    Auf die Entscheidung bin ich besonders gespannt, schließlich kommt von dort sehr viel Gegenwind. :gruebel:

  • So... LMAA... ich habe keine Lust mehr, mir hierüber den Kopf zu zerbrechen. Ich bin mir zwar ziemlich sicher, dass hier irgendwas krummes gedreht wurde, aber da das offensichtlich keinen interessiert und alle das entspannt sehen, werde ich das jetzt auch tun.

    Dann fordere ich eben den Auszug aus der Bezugsurkunde an und dann hat sich die Sache gegessen.

  • Danke für den Beschluss Lexy... Irgendwie scheint keiner von den LG's die Problematik zu verstehen.... oder wir denken hier zu sehr ums Eck. ;)

    Ich werde auf jeden Fall weiterhin zurückweisen. Mag endlich die langersehnte sofortige Beschwerde kommen....

    Gruß
    rezk

  • Die Richter des LG Leipzig sehen also auch keine Erforderlichkeit einer RNF-Klausel. Dann steht jetzt noch die Entscheidung aus Essen aus.
    Oder ist sonst noch wo ein Verfahren beim LG?
    Ich habe bisher 9 LG-Entscheidungen gegen die Erforderlichkeit einer Klausel gezählt (Mehrfach-Entscheidungen eines LGs nicht mitgerechnet). Eine LG-Entscheidung pro Klausel ist mir bisher nicht bekannt, oder hab ich die überlesen?

    Die Hagener Richter haben nun schon zum 2. Mal entschieden, dass keine Klausel erforderlich ist. Es besteht kein Grund für eine Umschreibung, da Titelgläubiger identisch ist mit dem Vollstreckungsgläubiger. Bestehende Zweifel an an der materiell-rechtlichen Befugnis sind ausgeräumt worden (abgekürzt).

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