Sperrvermerk Militärregierungsgesetz Nr. 52

  • Im Grundbuch eingetragen ist ein Sperrvermerk gemäß Militärregierungsgesetz Nr. 52. Gemäß LG Trier RPfleger 2005, 138 war für die Löschung dieses Vermerks die Zustimmung des Amtes für Wiedergutmachung erforderlich.

    Nunmehr gibt es das Gesetz zur Bereinigung des Besatzungsrecht (BGBl 2007, S. 2614).

    Wird hierdurch der Vermerk gemäß diesem Gesetz gegenstandslos? Ist der Vermerk dann auch ohne Zustimmung des Amtes zu löschen im Verfahren nach § 84 GBO?

    Falls nein: Wo kann man nachlesen, welche landesrechtliche Behörde zuständig ist? Bei uns haben sich schon vier (!) Behörden für unzuständig erklärt bzw. aufeinander verwiesen.

    Danke und Gruß
    Michael

  • Das Grundstück liegt so eben noch in NRW (Südosten). Gibt es landesrechtliche Regelungen für die Zuständigkeit in BW?

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